OLG Koblenz: Wettbewerbsverstoß durch Briefkastenaufkleber

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz des Landgerichts Mainz (Urt. v. 09.07.2012, Az. 12 HK O 37/12) sah das Oberlandesgericht Koblenz (Urt. v. 16.01.2013, Az. 9 U 982/12) in dem Werben mit Briefkastenaufklebern mit der Formulierung „Bitte keine Werbung / keine kostenlosen Zeitungen“ in der Kombination mit dem Logo des werbenden Anzeigeblattes eine gezielte Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG.

Sachverhalt

Der Anbieter eines regionalen Anzeigeblattes („Nibelungen-Kurier“) warb mit einem kostenlosen Briefkastenaufkleber mit dem Aufdruck „Bitte keine Werbung / Keine kostenlosen Zeitungen“, der mit dem Aufkleber „Nibelungen-Kurier“ verknüpft war. Dagegen beantragte ein konkurrierendes Anzeigeblatt bei dem Landgericht Mainz den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche jedoch abgelehnt wurde. Das Gericht führte dazu aus, dass die Werbung mit derartigen Briefkastenaufklebern den Mitbewerber nicht gezielt behindere, da der Verbraucher entscheiden könne, ob er den Aufkleber verwende und somit das eigene Produkt lediglich gesondert hervorgehoben werde. Gegen diese Ablehnung legte die Klägerin erfolgreich Berufung vor dem Oberlandesgericht Koblenz ein.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht entschied, dass eine Werbung mit Briefkastenaufklebern mit derartigen Formulierungskombinationen eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG und weitergehend einen rechtswidrigen Wettbewerbsverstoß darstelle. Begründend führte das Gericht aus, dass die Werbung der Beklagten insbesondere darauf gerichtet ist, den Einwurf der konkurrierenden Anzeigeblätter zu verhindern.

Oberlandesgericht Koblenz, Urt. v. 16.01.2013, Az. 9 U 982/12

„Die Werbeanzeige der Beklagten ist bei objektiver Würdigung in erster Linie nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern auf die Verdrängung der Mitbewerber gerichtet.“

Weiterhin sei der Markt der kostenlosen Anzeigeblätter insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die Anzeigeblätter in die Briefkästen eingelegt werden, oder aber generell durch entsprechende Kennzeichnung abgelehnt werden. Durch die Briefkastenaufkleber der Beklagten würde jedoch genau diese Marktchancengleichheit ausgehebelt werden.

Oberlandesgericht Koblenz, Urt. v. 16.01.2013, Az. 9 U 982/12

„Durch das Anbringen der Aufkleber werden die Möglichkeiten der Beklagten, ihr Anzeigenblatt in die Briefkästen der Verbraucher einzulegen, nicht verbessert. Der Markt im Bereich der kostenlosen Anzeigenblätter ist dadurch gekennzeichnet, dass die Anzeigenblätter grundsätzlich in jeden Briefkasten eingelegt werden können. Damit haben alle Mitbewerber die gleichen Marktzutrittschancen. Eine Abweichung ergibt sich nur dann, wenn ein Verbraucher durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten kenntlich macht, dass er keine Werbung und / oder keine kostenlosen Anzeigenblätter entgegennehmen möchte. Diese Bestimmung ist für die Verlage und für die Zusteller bindend.“

Auch der Umstand, dass die letztendliche Nutzung von der Entscheidung der Verbraucher abhängt, lässt die Unlauterkeit der Werbung nicht entfallen. Daher liegt nach Auffassung des Oberlandesgericht Koblenz in der Formulierung „Bitte keine Werbung / Keine Zeitschriften“ in Kombination mit dem Logo des Werbenden ein Wettbewerbsverstoß vor.