OLG Köln: Augenärzte dürfen nicht mit Pauschalpreis werben

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Eine Augenlaseroperation zu einem Pauschalpreis? Das war das Angebot eines Augenarztes, das von dem Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urt. v. 14.12.2012, Az.: 6 U 108/12) verboten wurde.

Vorliegend hatte der beklagte Augenarzt auf einer Internetplattform mit Aussagen wie „999 Euro statt 3.500 Euro“ bzw. „999 statt 4.200 €“ für Augenlaseroperationen geworben. Ein Wettbewerbsverband beanstandete daraufhin die Werbung und ließ den Augenarzt anwaltlich abmahnen. Die Werbung würde gegen die Marktverhaltensregel des  § 5 Abs. 2 S. 1 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verstoßen.

Danach sind Gebühren nach jedem Einzelfall zu bemessen und können mithin nicht pauschal abgerechnet werden. Daneben wurde die Gestaltung als sogenannter „Statt-Preis“ beanstandet. Ein „Statt-Preis“, also ein Vergleichspreis, setzt voraus, dass die angebotene Dienstleistung überhaupt schon einmal zu dem angegebenen Preis angeboten worden ist. Dies war vorliegend aber nie der Fall gewesen. Das OLG Köln folgte damit der Argumentation des Wettbewerbsverbands und verurteilte den Arzt zur Unterlassung und zur Kostenerstattung.

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