OLG Nürnberg: Unzulässige Werbung für „Grüner Tee-Extrakt“ mit wissenschaftlich umstrittenen gesundheitsbezogenen Angaben

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Die Werbung mit einer das Körperfett reduzierenden und entgiftenden Wirkung von Grünem-Tee-Extrakt ist irreführend, wenn die Werbeaussagen nicht durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise belegt werden können. Das Vorbringen einer wissenschaftlich umstrittenen Ansicht sei ungenügend, da der Werbende durch die Verwendung die Verantwortung für die Aussage übernehme. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.11.2013, Az.: 3 U 78/13).

Im vorliegenden Fall betrieb die Beklagte Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln, u.a. mit „Grüner – Tee – Extrakt“. Dieses Produkt bewarb die Beklagte auf ihrer Homepage mit Werbeaussagen, die auf eine die Stoffwechselaktivität anregende Wirkung der in grünem Tee enthaltenen Catechine (EGCG) und die daraus resultierende Unterstützung bei der Gewichtskontrolle bzw. bei der Reduzierung von Körperfett hervorhoben. Darüber hinaus warb die Beklagte mit der entgiftenden Wirkung ihres Produkts und den positiven Effekten auf das körperliche Wohlbefinden. Die Beklagte hatte zur Untermauerung der Richtigkeit ihrer Werbeaussagen verschiedene Studien vorgelegt, jedoch konnten diese das Gericht aus verschiedenen Gründen nicht überzeugen.

Wird ein Nahrungsergänzungsmittel mit gewichtsreduzierenden Wirkungen eines bestimmten Wirkstoffs beworben, so handele es sich um gesundheitsbezogene Angaben i.S. von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Health – Claims – Verordnung (HCVO). Nach Art. 5 Abs. 1 der (HCVO) dürfen nährwert– oder gesundheitsbezogene Angaben zusammengefasst nur verwendet werden, wenn durch anerkannte wissenschaftliche Nachweise belegt werden könne, dass die Substanz eine positive Wirkung habe. Der Inhaltsstoff müsse zudem in der zu verzehrenden Menge des Endprodukts in einer Menge enthalten sein, die diese Wirkung auch erzielen könne.

Nach § 11 LFGB ist es zudem untersagt, für Lebensmittel mit irreführenden Aussagen zu werben. Eine Irreführung i.S. von § 11 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 LFGB liege insbesondere dann vor, wenn einem Lebensmittel Wirkungen zugesprochen werden, die wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen sind. Es sei vielmehr erforderlich, dass allgemein anerkannte wissenschaftliche Belege zur Wirksamkeit vorgelegt werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg verurteile die Beklagte zur Unterlassung der Werbung.