OLG Schleswig: Werbeanzeige muss Anschrift enthalten – Internetadresse unzureichend

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

In einer Tageszeitung hatte ein Unternehmen für „Mini-Kreuzfahrten“ und eine „Oslo-Städtereise“ geworben. Ein Mitbewerber beanstandete diese Werbung, da sie nicht über die die Identität des Werbenden aufklärte.

Das OLG Schleswig (Urt. v. 03.07.2013, Az.: 6 U 28/13) gab dem Kläger endgültig recht. Es sei nicht ausreichend, dass in der Werbeanzeige eine Telefonnummer und eine Internetadresse genannt wurden. Der Verbraucher soll ohne Schwierigkeiten mit dem Unternehmen in Kontakt treten können, also „wissen mit wem er es zu tun hat“ und an wen er gegebenenfalls Schriftverkehr zu richten hat.

Einführung in das Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Die wichtigste Norm § 3 UWG lautet:

„Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.“

Diese stellt eine Generalklausel mit einem sehr breiten Anwendungsbereich dar, weil der Gesetzgeber so auf die ständig wechselnden Verhältnisse am Markt reagieren wollte. Unlauteres Verhalten kann sowohl im Verhältnis zu Mitbewerbern als auch im Verhältnis zu Marktpartnern stattfinden.

Wen oder was schützt das Wettbewerbsrecht?

Das Wettbewerbsrecht will die Interessen der Wettbewerber, der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer schützen. Es soll insbesondere einen fairen Wettbewerb ermöglichen und dem Schutz des Verbrauchers dienen. Möchte jemand eine Werbemaßnahme starten oder wettbewerbsrechtlich in Erscheinung treten, so muss sein Verhalten im Einklang mit dem geltenden Wettbewerbsrecht stehen, ansonsten läuft er Gefahr z.B. abgemahnt zu werden.

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