Unzulässige Gewährleistungsfristverkürzung bei B-Ware

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Eine zweijährige Gewährleistungsfrist kann nicht auf ein Jahr verkürzt werden, wenn nicht konkret festgestellt werden kann, dass es sich bei der angebotenen B-Ware tatsächlich um eine gebrauchte Sache handelt. Das entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 16.01.2014 (Az. 4 U 102/13).

Die Beklagte vertreibt Unterhaltungsmedien über die Internetplattform eBay. Dort bot sie unter anderem ein Notebook als B-Ware an, und zwar unter Hinweis auf die in ihren AGB geregelte einjährige Verjährungsfrist für gebrauchte Sachen.

Die Beklagte hatte „B-Waren“ in ihren AGB wie folgt definiert:

„Als B-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr originalverpackt sind, bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt, bzw. vom Kunden angesehen wurden, sowie Retoursendungen. Die Artikel weisen keine oder nur geringfügige optische Mängel (leichte Gebrauchsspuren) auf, die keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit des Gerätes haben. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Artikel einer eingeschränkten Gewährleistung von 1 Jahr unterliegen (s. besondere Hinweise in § 10 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen)“.

In § 10 der AGB hieß es dann:

„Beim Kauf gebrauchter Gegenstände verjähren Ansprüche der Kunden bei Mängeln innerhalb einer Frist von 1 Jahr ab Erhalt der Ware.“
Der Kläger war der Auffassung, dass die von der Beklagten so beschriebene „B-Ware“ keine Gebrauchtware sei, die eine gekürzte Gewährleistungsfrist von einem Jahr rechtfertige, und hat aus diesem Grund von der Beklagten die Unterlassung ihrer diesbezüglichen Werbung gefordert.

Nach Auffassung des OLG Hamm seien B-Waren nicht grundsätzlich mit Gebrauchtwaren gleichzusetzen. Die von der Beklagten als B-Ware beschriebenen Artikel seien keine gebrauchten Sachen. Maßgeblich sei insoweit ein objektiver Maßstab. Danach seien Sachen gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet seien. Sachen mit einer beschädigten Verpackung, lediglich ausgepackte oder vom Verkäufer einmalig vorgeführte Sachen habe man noch nicht ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt.

Dementsprechend bewerbe die Beklagte ihre B-Ware auch nicht als gebraucht, sondern beschreibe sie als Artikel, die unter Umständen nicht mehr neu, aber damit nicht zwangsläufig gebraucht seien. Diese Artikel könne sie weiterhin unter Verwendung der Bezeichnung „B-Ware“ verkaufen, jedoch nicht unter Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Die pauschale Verkürzung von Gewährleistungsfristen für sogenannte „B-Ware“ auf 1 Jahr ist unlauter und wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG i.Vm. mit § 475 BGB.

Das OLG Hamm hat darüber hinaus betont, dass die Verwendung unwirksamer Vertragsklauseln gegenüber Verbrauchern regelmäßig den Tatbestand des § 3 Abs. 2 UWG erfülle. Durch derartige Klauseln könne der Verbraucher, auch wenn die Verkürzung der Gewährleistungsfrist nicht wirksam sei, davon abgehalten werden, Gewährleistungsansprüche überhaupt geltend zu machen.

Das Urteil des OLG Hamm ist noch nicht rechtskräftig.