Unzulässige Werbung mit Testurteil der Stiftung Warentest

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Das LG Heilbronn musste sich zu Beginn des Jahres mit einem Fall beschäftigen, in dem es um die Werbung für Hundefutter mit dem Testurteil „SEHR GUT“ der Stiftung Warentest ging (Urteil v. 12.01.2012 – Az.: 8 O 381/11).

Sachverhalt

Unzulässige Werbung mit Testurteil der Stiftung WarentestDer Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, hatte die Beklagte wegen irreführender Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hatte in einer von ihr herausgegebenen Zeitschrift Werbung für zwei verschiedene Hundefutter gemacht und in der Anzeige die Bewertung der Stiftung Warentest „Sehr gut (1,3)…“ zentral platziert. Der Test bezog sich allerdings nur auf das Hunde-Trockenfutter und nicht auf das Feuchtfutter, das auch Teil der Werbung war.

Entscheidung

Das Gericht entschied, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Absatz 1, 3, 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 UWG zusteht.

Zur Begründung hatte das Gericht ausgeführt, dass die Werbung wettbewerbsrechtlich unzulässig sei, denn sie würde zur Täuschung geeignete Angaben über die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der angebotenen Waren enthalten. Demnach ist

„Werbung mit dem Untersuchungsergebnis der Stiftung Warentest […] nur gestattet, […] wenn die Übertragung eines Qualitätsurteils auf nicht getestete Produkte oder Leistungen weder vorgenommen noch nahe gelegt wird.“

Vorliegend war das LG zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, da der angesprochene Verkehrskreis die Platzierung des Logos der Stiftung Warentest so versehen würde, dass beide Produkte gemeint seien. Des Weiteren, so die Argumentation des Gerichts, hätte das Logo zwar nur die abgebildete Tüte mit Trockenfutter am rechten oberen Rand überschnitten, die Feuchtfutterdose aber nicht, was aber nicht zu einer anderen Beurteilung führen würde. Das Logo hätte keine eindeutige Zuordnung zu einem Produkt erlaubt, sondern vielmehr zu beiden Futtermitteln. Ferner würde dem Leser zwar bei genauer Prüfung auffallen, dass sich das Testsiegel der Stiftung Warentest nur auf getestete „32 Trockenfutter für Hunde“ beziehe, aber dies könne nicht dazu führen, eine Irreführung zu verneinen.

Im vorliegenden Fall hätte der Umstand, dass sich das Testergebnis nicht auf das beworbene Produkt beziehe, so deutlich gemacht werden müssen, dass die Tatsachen vom Leser nicht übersehen werden können.

Abschließend hatte das Gericht festgestellt:

„Bei der Beurteilung ist zu Lasten des Anzeigeverwenders auch zu berücksichtigen, dass es keinen sachlichen Grund für die gewählte Anzeigengestaltung gibt außer einer beabsichtigten, jedoch irreführenden „positiven“ Wirkung des Testsiegels für das gleichfalls beworbene, aber nicht vom Test umfasste Feuchtfutter. […] Dass das Logo der Stiftung Warentest stattdessen in die Mitte gerückt worden ist, lässt deshalb nur den Schluss zu, dass bei der Anzeigegestaltung eine unzulässige und von den Bedingungen der Stiftung Warentest ausdrücklich verbotene „Strahlwirkung“ auf das nicht getestete Produkt erzielt werden soll.“

Fazit

Bei der Werbung mit Testergebnissen sollte der Werbende Vorsicht walten lassen. Im Folgenden sollen noch weitere Beispiele irreführender Werbung mit Testergebnissen aufgelistet werden:

1.     Werbung mit älteren Ergebnissen

Wirbt jemand mit Testergebnissen, die durch eine neuere Untersuchung oder durch eine erhebliche Veränderung der Marktverhältnisse überholt sind, ist die Werbung irreführend. Macht er dies allerdings im Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar und sind die angebotenen Waren mit den seinerzeit geprüften gleich und nicht durch neuere Entwicklungen überholt oder es liegen keine neueren Prüfungsergebnisse vor, ist die Werbung unbedenklich.

 2.     Irreführung über das Abschneiden im Verhältnis zur Konkurrenz

Eine Werbung mit Testergebnissen darf nicht über den Stand des beworbenen Produkts im Kreis der anderen getesteten Konkurrenzprodukte irreführen. Ein Verstoß gegen § 5 UWG liegt demnach vor, wenn – ohne die Zahl und die Noten der besser beurteilten Erzeugnisse anzugeben – ein von der Stiftung Warentest mit „gut“ bezeichnetes Erzeugnis mit der Werbeaussage „Test Gut“ beworben wird, obwohl dieses Erzeugnis mit dieser Note unter dem Notendurchschnitt der getesteten Waren geblieben ist.

 3.     Werbung ohne Angabe der Testfundstelle

Die Werbung mit einem Testergebnis verlangt, dass es für einen Verbraucher ohne weiteres möglich ist, die Angaben über den Test nachzuprüfen. Dies setzt z.B. einen leicht auffindbaren Hinweis auf die Testfundstelle voraus.

Bei einer Internetwerbung mit einem Testergebnis sieht das dann so aus, dass entweder dieser Hinweis auf die Fundstelle deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung zu finden ist, oder der Verbraucher jedenfalls durch einen deutlichen Sternchenhinweis zu der Fundstellenangabe geführt wird.