Werbeaussage von Wilkinson ist nicht irreführend

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Das „Feuchtigkeitsspendende Gel-Reservoir“

Der Hersteller von Nassrasierern Wilkinson wirbt für seine Produkte unter anderem mit einem feuchtigkeitsspendenden Gel-Reservoir. Diese Werbeaussagen müssen nicht wissenschaftlich belegbar sein. So urteilte der BGH am 28.01.2016.

Wilkinson wird Irreführung vorgeworfen

Der Hersteller Wilkinson bietet unter anderem die Rasierer „HYDRO 3“ und „HYDRO 5“ zum Verkauf an. Bei diesen Modellen befindet sich in einem Behälter über den Klingen Pulver. Bei der Berührung mit Wasser verbindet sich dieses Pulver zu einem Gel. Wilkinson warb mit den Aussagen „Hydro“, „Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir“ und „Das wasseraktivierte Gel mit Aloe Vera und Vitamin E spendet der Haut schon während der Rasur direkt Feuchtigkeit“.

Ein Wettbewerber von Wilkinson warf dem Hersteller vor, dass die beworbenen Nassrasierer keine länger andauernde feuchtigkeitsspendende Wirkung besitzen und die von Wilkinson verwendeten Werbeaussagen dahingehend irreführend seien. Wilkinson wurde daher zur Unterlassung und Auskunftserteilung aufgefordert sowie zur Zahlung von Schadensersatz.

Kein Unterlassungsanspruch gegen Wilkinson

Der BGH stellte klar, dass der Wettbewerber keinen Unterlassungsanspruch gegen Wilkinson aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hat, da sich die Werbung des Herstellers auf die Wirkung des Gels, sprich die Verbindung des Pulvers mit Wasser, bezieht. Bei dem Gel handelt es sich dann um ein Kosmetikprodukt im Sinne der Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-VO) und nicht, wie das Landgericht zuvor angenommen hatte, um ein Gesundheitsprodukt.

Laut der genannten Verordnung sind kosmetische Mittel Stoffe, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers, wie beispielsweise der Haut oder den Nägeln in Berührung zu kommen, mit dem Zweck sie zu schützen oder in einem guten Zustand zu erhalten. Diese Voraussetzungen erfüllt das von Wilkinson beworbene Gel. Folglich beurteilt sich die Frage, ob die von Wilkinson getroffenen Werbeaussagen irreführend sind, nach dem Gesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG) in Verbindung mit den Bestimmungen des Kosmetikrechts. Nach diesen Grundsätzen verneinte letztlich der BGH einen Anspruch des Wettbewerbers gegen Wilkinson und sieht in der Bewerbung des Gels als Kosmetikprodukt keine Irreführung.

Wirkung des beworbenen Produkts muss nicht wissenschaftlich belegbar sein

Weiterhin stand die Frage im Raum, ob die Wirkung des Gels wissenschaftlich belegbar sein muss, damit eine Irreführung auszuschließen ist.

Bei Kosmetikartikeln ist von einer Irreführung auszugehen, wenn dem Mittel Wirkungen zugesprochen werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder deren Wirkung wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist. Außerdem gilt seit dem 11.07.2103 im Rahmen von Kennzeichnung, Bereitstellung und Werbung für Kosmetikartikel, dass keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen etc. verwendet werden dürfen, die Merkmale oder Funktionen vorgeben, die das betreffende Produkt gar nicht besitzt. Diese Bestimmung stellt eine Marktverhaltensregelung dar.

Insofern ist zwar noch kein eindeutiger Beweis möglich, dass die Verwendung der von Wilkinson beworbenen Rasierer mit dem Gel zu einer deutlich höheren Feuchtigkeit der Haut führt. Allerdings stellte der BGH in seiner Entscheidung fest, dass es für Werbeaussagen über Kosmetikartikel nicht erforderlich ist, dass die Aussage wissenschaftlich belegt werden kann.

Fazit

Letztlich bleibt festzustellen, dass der BGH mit diesem Urteil klargestellt hat, unter welchen Voraussetzungen von einem Kosmetikartikel und nicht von einem Gesundheitsmittel auszugehen ist und dass bei Kosmetikartikeln für eine irreführende Werbung nicht ausreichend ist, dass die Wirkung des Mittels noch nicht wissenschaftlich feststellbar ist. Auf eine wissenschaftliche Belegbarkeit der Wirksamkeit von Kosmetikartikeln kommt es bei der Beurteilung der Irreführung von Werbung nicht an.