Werbung für Haarfärbemittel mit uneingeschränkter ärztlicher Empfehlung ist irreführend

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Im letzten Jahr hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Werbeaussagen „Die erste permanente Haarfarbe, die von Dermatologen empfohlen wird*“ mit der Auflösung des Sternchenhinweises in „*empfohlen von unabhängigen Dermatologen“, „Von Dermatologen empfohlen“ und „Dermatologically recommended“ für ein Haarfärbemittel gegen Wettbewerbsrecht verstoßen (Urteil v. 22.11.2011 – Az.: I-20 U 110/11).

Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem sie ein kosmetisches Haarfärbemittel gegenüber Friseuren und Verbrauchern als Neuentwicklung mit der Auslobung „Die erste permanente Haarfarbe, die von Dermatologen empfohlen wird*“ mit der Auflösung des Sternchenhinweises „*empfohlen von unabhängigen Dermatologen“, „Von Dermatologen empfohlen“ und „Dermatologically recommended“ beworben hatte, aber mit der Anwendung unstreitig eine Schädigung der Haare verbunden ist.

Entscheidung

Werbung für Haarfärbemittel mit uneingeschränkter ärztlicher Empfehlung ist irreführendDas OLG Düsseldorf entschied, dass die Berufung der Antragsgegnerin unbegründet ist und schloss sich somit der Vorinstanz an. Die Werbung der Antragsgegnerin würde gegen die Irreführungsverbote aus § 27 Absatz 1 Satz 1 LFGB iVm. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und aus §§ 3, 5 UWG verstoßen.

Als Begründung führte das Gericht an, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Werbung dahingehend verstehen würde, dass Dermatologen die Verwendung des beworbenen Produkts einschränkungslos empfehlen und eine Schädigung an Haut und Haaren nach Ansicht der Dermatologen nicht zu befürchten sei.

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung zunächst fest, dass sich die angegriffene Werbung sowohl an Friseure als auch an Verbraucher richtet. Das Gericht betonte dabei, zwar würden sich zum Teil die in der Werbung angegriffenen Aussagen primär an Friseure als Fachkreise richten, aber in sämtlichen Fällen ziele die Werbung eben auch darauf ab, an die Verbraucher weitergegeben zu werden.

Ferner habe das Unternehmen das Produkt in einigen Präsentationen als besonders für solche Kundinnen geeignet dargestellt, die etwa wegen einer empfindlichen Kopfhaut bislang Probleme mit dem Färben der Haare hatten. Vielfach wurde in der Werbung auf dermatologische Empfehlungen Bezug genommen und dabei war offensichtlich, dass diese auch von Friseuren gegenüber Endverbrauchern in Beratungsgesprächen verwendet werden, denn nur so könne der Werbeeffekt eintreten und man könne nicht erwarten, dass ein Friseur stets die von der Antragsgegnerin stammende Darstellung dahin filtert, dass ausgerechnet die beanstandeten Werbeaussagen den Kunden vorenthalten werden.

Die Werbung sei auch unabhängig von der Art, dem Inhalt und der Anzahl der vorliegenden Gutachten von Dermatologen irreführend. Dies begründete das Gericht u.a. damit, dass die Empfehlung als einschränkungslos dargestellt wird. Dies wird zudem deutlich in der Aussage „Dermatologically recommended“, die gar nicht auf eine bestimmte Aussage eines Dermatologen Bezug nimmt, sondern das Produkt schlechthin, in jeder Hinsicht als „dermatologisch“ empfehlenswert darstellt. Von dem angesprochenen Verkehrskreis könne auch nicht erwartet werden, die allgemein wiedergegebene Empfehlung ohne weitere Erläuterungen lediglich eingeschränkt auf bestimmte Wirkungen des Produkts zu beziehen. Es sei auch nicht mit einem Arzneimittel vergleichbar, bei dem die angesprochenen Verkehrskreise in der Regel mit Nebenwirkungen rechnen müssen, sondern es handelt sich hier unstreitig um ein kosmetisches Produkt.

Abschließend stellte das Gericht noch fest, es gebe Friseure, die zwar gegenüber einer derartigen einschränkungslosen Empfehlung aufgrund ihrer bisherigen Erfahrung eine gewisse Skepsis entwickeln mögen, aber dies treffe nicht auf Verbraucher zu, die sich überhaupt erstmals mit der Frage befassen, ob sie ihre Haare färben lassen möchten. Ferner würde die Antragsgegnerin das Produkt ausdrücklich als eine Neuentwicklung bewerben und insofern seien auch bisherige Erfahrungen damit aus der Sicht der Werbeadressaten ohnehin von vornherein nur begrenzt verwertbar.

Fazit

Mit der Werbung für kosmetische Produkte mit uneingeschränkten ärztlichen Empfehlungen ist die erhöhte Gefahr einer Irreführung verbunden. Dies lässt sich damit begründen, dass Endverbraucher wie auch Fachkreise entsprechenden Aussagen häufig großes Vertrauen entgegenbringen. Es könne im Zweifel nicht erwartet werden, dass eine kritische Bewertung der zu Werbezwecken verwendeten ärztlichen Empfehlungen erfolgt.