Das Gegenüberstellen eines aktuellen Verkaufspreises und einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist ein beliebtes Mittel, um auf ein Angebot aufmerksam zu machen. Werden jedoch überhöhte oder gar falsche Preise als unverbindliche Preisempfehlung angegeben, so ist die Preiswerbung als irreführend iSd § 5 UWG einzustufen.
Ein Berliner Fahrradhändler warb für die Radtasche „BackRoller City“ des Herstellers Ortlieb zum Preis von 79,99 €. Diesem Preis war ein Betrag von 109,00 € gegenübergestellt, der als „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ bezeichnet wurde. Tatsächlich hatte der Hersteller für die Radtasche lediglich eine unverbindliche Preisempfehlung in Höhe von 79,95 € ausgesprochen.
Eine gerichtliche Auseinandersetzung konnte jedoch unter Mitwirkung der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten vermieden werden. Das Unternehmen verpflichtete sich vor der Einigungsstelle bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK Berlin) zur Unterlassung, nachdem die Einigungsstelle deutlich gemacht hatte, dass sie das Unterlassungsbegehren der Wettbewerbszentrale für begründet erachte.
Hinsichtlich der unverbindlichen Preisempfehlung, abgekürzt UVP, muss je nach anvisierter Adressatengruppe zwischen zwei unterschiedlichen Werten unterschieden werden. So ist zwischen der Verbraucherpreisempfehlung und der Händlerpreisempfehlung zu differenzieren. Der erstgenannte Wert, die Verbraucherpreisempfehlung, wird den potentiellen Käufern unmittelbar mitgeteilt, während die Händlerpreisempfehlung für den regulären Privatkäufer weniger relevant ist. Diese sind auf gewerblicher Unternehmerebene relevant. Das Bundeskartellamt übt hinsichtlich der Verbraucherpreisempfehlung die Missbrauchsaufsicht aus.