Das OLG Hamm hat sich im letzten Jahr zu Werbung mit einer Tiefstpreisgarantie geäußert. Das Gericht musste klarstellen, ob die Verwendung der Begriffe „autorisierte Händler“ und „handelsübliche Mengen“ als Bedingungen einer Tiefpreisgarantie eine Irreführung begründen (Urteil vom 02.08.2011 – Az.: I-4 U 93/11).
Sachverhalt
Die Beklagte hatte im geschäftlichen Verkehr im Wege des Fernabsatzes Taschen, Koffer und Schulranzen angeboten und sie mit dem Hinweis:
„WIR GARANTIEREN DEN NIEDRIGSTEN PREIS!“
beworben. Allerdings hatte sie dies an die Bedingungen geknüpft, dass Alternativangebote nur von “autorisierten Händlern” akzeptiert werden würden und die Abgabe nur in “handelsüblichen Mengen” erfolgen könne. Auf diese Einschränkung hatte die Beklagte im Rahmen ihres „Kleingedruckten“ hingewiesen.
Entscheidung
Das Berufungsgericht hat entschieden, dass der geltend gemachte Verfügungsanspruch nach §§ 8 Absatz 1, 3 Nr. 1; 3; 5 Absatz 1 Nr. 2 UWG nicht begründet ist. Eine Irreführung, so das Gericht, würde nicht vorliegen. Eine Angabe sei nur dann irreführend,
„[…] wenn sie den angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt. Dabei genügt es, dass die Werbung zur Irreführung und Beeinflussung dessen geeignet ist. Auf eine tatsächliche Irreführung kommt es nicht an.“
Das Gericht hatte in seiner Urteilsbegründung zunächst klargestellt, dass in der Werbung nicht nur ein Tiefstpreis beworben, sondern einer sogar garantiert wird. Davon würde der angesprochene Verkehrskreis auch ausgehen.
Des Weiteren, so das Gericht, hätte die Beklagte die dafür geregelten Bedingungen auch nicht etwa an völlig anderer Stelle der Bewerbung versteckt, sondern als “Das Kleingedruckte!” örtlich zur Hauptaussage noch zugehörig mitgeteilt. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, dass Bedingungen für eine Garantiezusage im Rahmen der Vertragsautonomie der Verwender grundsätzlich selbst festlegen kann.
Zu den verwendeten Begriffen hatte das OLG zunächst angeführt, dass der Begriff „autorisierter Händler“ zwar nicht ganz eindeutig ist, denn der
„[…] Verbraucher weiß nicht präzise, wer damit gemeint ist […]“.
Aber:
„Andererseits bezieht sich die Preisgarantie auf alle von der Antragsgegnerin angebotenen Produkte, nämlich Taschen, Schulranzen usw., die schwerlich allgemein einem derartigen Vertriebssystem unterliegen. Der Verbraucher wird diesen Begriff von daher, damit die Ware rechtmäßig gehandelt werden kann, insofern vielmehr allgemein dahin verstehen, dass der Händler insgesamt berechtigt ist, diese zu vertreiben. Es wird vorausgesetzt, dass der Händler, wie die Antragsgegnerin selbst, insoweit berechtigt und “autorisiert” ist und nicht etwa unerlaubte Importe von Markenwaren o.ä. anbietet […].“
Das Gericht kam diesbezüglich zu dem Entschluss, dass eine Irreführung nicht angenommen werden könne. Zu dem anderen Begriff hatte das Gericht angemerkt, dass es für den Verbraucher jedoch unklar sei, was unter „handelsüblichen Mengen“ zu verstehen ist. Es sei, so das Gericht, nicht eindeutig, an welchen Händler und an welche Handelsstufe angeknüpft wird und ob es um handelsübliche Mengen für den Einkäufer oder um solche für den einzelnen Verbraucher/Kunden geht. Eine Handelsüblichkeit, so die Auffassung des Gerichts, könne durchaus je nach Größe des Händlers und nach der Art des Produkts variieren. Dieses Kriterium sei, wenn ein Käufer mehrere Taschen, Koffer o.ä. für sich oder eine Mehrheit von Personen einkaufen will, zur Irreführung geeignet.