Vor einiger Zeit hatten diverse Abmahnungen eines Rechtsanwalts gegen einzelne Anwaltskollegen wegen Fehlen eines Impressums in deren XING Profilen für einige Aufmerksamkeit gesorgt. Das Landgericht Dortmund hat nun in einem aktuellen Urteil (14.05.2014, Az. 5 O 107/14) eine Wettbewerbsverletzung verneint. Ein fehlendes Impressum auf dem Online-Netzwerk XING ist kein spürbarer Wettbewerbsverstoß und kann daher auch nicht durch einen Mitbewerber abgemahnt werden. Unternehmer sollten trotzdem aufpassen, weil hier die Umstände des Einzelfalls eine große Rolle spielen.
Keine „spürbare Beeinträchtigung“
Der Rechtsanwalt aus der Umgebung von Stuttgart bemerkte, dass das XING – Profil seines Kollegen über kein Impressum verfügte. Dies nahm er zum Anlass, ihn wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abzumahnen. Er war ebenfalls wie sein Kollege auf Verkehrsrecht spezialisiert. Doch das Landgericht Dortmund erließ die vom Stuttgarter Rechtsanwalt begehrte einstweilige Verfügung nicht. Das Gericht beschäftigte sich dabei nicht näher mit der Frage, ob nun bei XING jedes Mitglied ein Impressum benötigt. Es lehnte den Anspruch bereits mangels Erreichen der Spürbarkeitsgrenze im Sinne von § 3 UWG ab. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Anwalt nicht über XING Mandanten suche. Vielmehr suche er nur eine neue Stelle. So werde keine konkrete Rechtsberatung von Mandanten angeboten, sondern nach
“Vortrags- und Lehrtätigkeit; neue[n] Betätigungsfelder[n] im Bereich Personalmanagement, Betriebsorganisation, Rechtsberatung gestützt auf und/oder unabhängig von [der] beruflichen Qualifikation mit Leitungsfunktion“
gesucht. Daher fehle es an der Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes. Darüber hinaus bestehe zwischen den beiden Kanzleien kein Konkurrenzverhältnis, da beide Anwälte im Verkehrsrecht tätig seien und an unterschiedlichen Standorten (Kläger: Nähe von Stuttgart; Beklagter: Hamm) ihren Kanzleisitz hätten. Die räumliche Entfernung zwischen den Parteien sei so groß, dass nicht davon auszugehen sei, dass beide Anwälte auf dem regional gleichen Markt tätig seien.
Kein Freifahrschein für Unternehmer
Diese Entscheidung bedeutet aber keinesfalls einen Freifahrschein für Unternehmer, die bei XING über ein eigenes Profil verfügen, denn das Landgericht Dortmund hat sich hier mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mit der Frage beschäftigt, ob ein XING-Profil ohne ordnungsgemäßes Impressum gegen § 5 TMG verstößt. Darüber hinaus ist die Ansicht des LG Dortmund mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung kaum vereinbar und spiegelt auch nicht die geltende Rechtslage wider.
Neben dem vorliegenden Gericht hat vor kurzem auch das LG München I (Urt. v. 03.06.2014 – Az.: 33 O 4149/14) die Wettbewerbs-Relevanz eines XING-Basis-Profil verneint. Das LG Stuttgart entschied hingegen kürzlich anders: Wirbt ein Anwalt in einem Online-Anwaltsverzeichnis (hier: kanzlei-seiten.de) für seine berufliche Tätigkeit, so muss dort sein vollständiges Impressum wiedergegeben sein (LG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014 – Az.: 11 O 72/14).
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, weil mittlerweile die Gegenseite beim OLG München Berufung eingelegt hat. Aufgrund der fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht für Unternehmer mit XING-Profil ohne ordnungsgemäßes Impressum ein hohes Abmahnrisiko.