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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Mit Promille auf dem Fahrrad: Was heißt das für die Probezeit?

Die Null-Promille-Regel der Probezeit gilt nicht unmittelbar fürs Fahrrad. Wann Strafbarkeit, Punkte, MPU und Probezeitmaßnahmen drohen.

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Junge Autofahrer müssen hinterm Steuer nüchtern sein. Für die gesamte zweijährige Probezeit gilt beim Führen eines Kraftfahrzeugs die Null-Promille-Regel, also kein Alkohol am Steuer. Aber wie ist das eigentlich auf dem Fahrrad? Kurzantwort: § 24c StVG gilt nur für Kraftfahrzeuge und damit nicht unmittelbar für ein gewöhnliches Fahrrad. Eine Alkoholfahrt mit dem Rad kann trotzdem nach § 316 oder § 315c StGB strafbar sein und nach einer rechtskräftigen Entscheidung Folgen für Punkte, Probezeit und Fahrerlaubnis haben.

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Gilt die Null-Promille-Regel in der Probezeit auch auf dem Fahrrad?

Alkohol auf dem Fahrrad ist in der Probezeit keine gute Idee.

Nein, nicht unmittelbar. Sowohl das Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger nach § 24c StVG als auch die Alkohol- und Drogengrenzwerte des § 24a StVG setzen das Führen eines Kraftfahrzeugs voraus. Ein gewöhnliches Fahrrad ist zwar ein Fahrzeug, aber kein Kraftfahrzeug. Deshalb entsteht allein durch einen messbaren Alkoholwert auf dem Fahrrad noch kein Verstoß gegen die Null-Promille-Regel. Das ist jedoch keine Erlaubnis, betrunken Rad zu fahren: Entscheidend ist, ob die Person das Fahrrad noch sicher führen kann.

Die Abgrenzung gilt auch für ein Pedelec, das die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 StVG erfüllt. Dazu gehören eine Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW, eine mit der Geschwindigkeit progressiv abnehmende Unterstützung und deren Abschaltung spätestens bei 25 km/h oder wenn der Fahrer nicht mehr tritt. Eine Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h bleibt zulässig; das bestätigt auch § 63a Absatz 2 StVZO. Ein schnelleres S-Pedelec ist dagegen ein Kraftfahrzeug; dann können § 24a und § 24c StVG unmittelbar greifen.

Wann ist eine Alkoholfahrt mit dem Fahrrad strafbar?

§ 316 StGB erfasst das Führen eines Fahrzeugs trotz alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit. Dazu gehört auch das Fahrrad. Für Fahrer eines gewöhnlichen Fahrrads oder eines nach § 1 Absatz 3 StVG gleichgestellten Pedelecs nimmt die gefestigte Rechtsprechung ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille absolute Fahruntüchtigkeit an. Für Kraftfahrzeuge wie S-Pedelecs gilt dagegen die Grenze von 1,1 Promille. Oberhalb der jeweils einschlägigen Grenze kommt es für den Nachweis der Fahruntüchtigkeit nicht zusätzlich auf Schlangenlinien, Stürze oder andere Ausfallerscheinungen an. Die Grenzwertabgrenzung erläutert etwa das Landgericht Wuppertal unter Verweis auf die gefestigte Rechtsprechung.

Unterhalb von 1,6 Promille kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Dafür muss der Alkoholwert zusammen mit zusätzlichen Tatsachen beweisen, dass die konkrete Person nicht mehr sicher Rad fahren konnte – zum Beispiel durch alkoholbedingte Fahrfehler oder deutliche Ausfallerscheinungen. Ein Wert um 0,3 Promille ist daher keine eigenständige Fahrrad-Promillegrenze; er kann nach der Rechtsprechung nur mit weiteren aussagekräftigen Umständen genügen. Das Bundesverwaltungsgericht beschreibt diese notwendige Verbindung von Alkoholwert und alkoholbedingtem Fahrfehler.

Wird durch die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zusätzlich Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet, kann statt § 316 der strengere § 315c StGB einschlägig sein. Ein Unfall allein beweist allerdings nicht automatisch, dass Alkohol die Ursache der Fahruntüchtigkeit oder der konkreten Gefahr war; maßgeblich bleiben die Feststellungen des Einzelfalls.

Wichtig: Die 1,6-Promille-Marke ist keine Freigrenze. Unterhalb davon kann die Fahrt bei nachgewiesenen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen strafbar sein. Oberhalb davon droht nicht pauschal eine Geldstrafe „ab 205 Euro“: Bei § 316 StGB wird eine Geldstrafe nach persönlichen Tagessätzen bemessen oder eine Freiheitsstrafe verhängt.

Fahrrad mit Promille: Strafe, Punkte, MPU und Probezeit

Die Folgen lassen sich nicht allein am Promillewert ablesen. Strafurteil, Fahreignungsprüfung und Probezeitmaßnahmen sind unterschiedliche Verfahren mit eigenen Voraussetzungen:

Konstellation Mögliche Rechtsfolge Entscheidend
Fahruntüchtiges Fahrradfahren nach § 316 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; regelmäßig 2 Punkte, wenn keine Fahrerlaubnisentziehung oder isolierte Sperre angeordnet wurde ab 1,6 Promille absolut; darunter nur mit beweiskräftigen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen
Konkrete Gefährdung nach § 315c StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe; Punkte nach der rechtskräftigen Entscheidung zusätzlich eine konkrete Gefahr für Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
Fahrradfahrt ab 1,6 Promille Anordnung einer MPU nach § 13 FeV § 13 nennt bewusst „ein Fahrzeug“ und erfasst deshalb auch Fahrräder
Rechtskräftige, eintragungsfähige Entscheidung wegen einer während der Probezeit begangenen Tat nach § 316 oder § 315c A-Verstoß; beim ersten A-Verstoß Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre nicht die Kontrolle allein, sondern die rechtskräftige Registerentscheidung löst § 2a StVG aus
Negatives oder trotz rechtmäßiger Anordnung nicht fristgerecht vorgelegtes Gutachten Fahrerlaubnisbehörde kann beziehungsweise muss bei feststehender Nichteignung die Fahrerlaubnis entziehen keine automatische Entziehung allein durch die Fahrradfahrt

Die frühere pauschale Angabe von drei Punkten ist damit zu weit. Nach Anlage 13 FeV werden Straftaten nach § 316 oder § 315c mit drei Punkten bewertet, wenn eine Fahrerlaubnisentziehung oder isolierte Sperre angeordnet wurde; sonst fallen sie in die Zwei-Punkte-Kategorie. Eine reine Fahrradfahrt trägt eine strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung grundsätzlich nicht: § 69 StGB verlangt eine Tat beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers.

Wann drohen MPU und Führerscheinentzug?

Ab 1,6 Promille muss die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen, weil die Vorschrift vom Führen eines „Fahrzeugs“ spricht. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich bestätigt, dass dies auch nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad gilt. Die MPU klärt, ob künftig die Gefahr besteht, dass Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht sicher getrennt werden.

Der Autoführerschein ist damit nicht schon beim gemessenen Wert automatisch weg. Ergibt das Gutachten jedoch fehlende Kraftfahreignung oder wird ein rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde nach § 11 Absatz 8 FeV auf Nichteignung schließen; bei feststehender Nichteignung ist die Fahrerlaubnis nach § 46 FeV zu entziehen. Was eine MPU prüft und wie das Verfahren abläuft, muss deshalb getrennt von der strafrechtlichen Sanktion betrachtet werden.

A-Verstoß: Folgen für die Probezeit

Anlage 12 FeV ordnet sowohl § 316 als auch § 315c StGB als schwerwiegende Zuwiderhandlungen – sogenannte A-Verstöße – ein. Maßnahmen nach § 2a StVG setzen aber eine rechtskräftige Entscheidung wegen einer Tat innerhalb der Probezeit voraus, die in das Fahreignungsregister einzutragen ist. Beim ersten A-Verstoß ordnet die Behörde ein Aufbauseminar an; dadurch verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Die bloße Polizeikontrolle oder der Promillewert ohne eine solche Entscheidung löst diese Maßnahmen noch nicht aus. Die gesamte Stufenfolge erklärt die Seite zur Probezeit beim Führerschein.

Drogen auf dem Fahrrad: Was gilt?

Auch hier muss zwischen Kraftfahrzeug und Fahrrad unterschieden werden. Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG und das Cannabisverbot für Fahranfänger nach § 24c StVG beziehen sich auf Kraftfahrzeuge. Ein positiver Drogenwirkstoffnachweis bei einem gewöhnlichen Radfahrer erfüllt deshalb für sich allein weder § 24a noch § 24c StVG.

War die Person infolge von Cannabis, anderen Drogen oder Medikamenten nicht mehr fähig, das Fahrrad sicher zu führen, kommen wiederum § 316 StGB und bei konkreter Gefahr § 315c StGB in Betracht. Einen allgemeinen Grenzwert der absoluten drogenbedingten Fahruntüchtigkeit gibt es nicht. Das Verwaltungsgericht Minden hält unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, dass ein positiver Wirkstoffnachweis für sich allein nicht genügt. Erforderlich sind aussagekräftige Beweisanzeichen für eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit.

Fahrerlaubnisrechtlich hängen Untersuchung und mögliche Konsequenzen von Stoff, Konsummuster und den festgestellten Tatsachen ab. Für Cannabis gilt § 13a FeV; für Betäubungs- und Arzneimittel sowie andere psychoaktiv wirkende Stoffe § 14 FeV. Eine MPU ist daher nicht bei jedem Drogenfund auf dem Fahrrad automatisch verpflichtend.

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