Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Alkohol am Steuer: Das sind die Konsequenzen

Alkohol am Steuer ist eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit. Wer nach dem Alkoholkonsum ein Fahrzeug führt, setzt das eigene Leben und das anderer Verkehrsteilnehmer aufs Spiel. Je nach Alkoholwert und Fahrsituation drohen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot oder – bei einer Straftat – Geld- oder Freiheitsstrafe sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis.

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Nach § 24a Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer ein Kraftfahrzeug mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut führt. Die Regelsätze ergeben sich aus dem Bußgeldkatalog. Cannabis, andere berauschende Mittel und der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol sind in § 24a Abs. 1a, 2 und 2a StVG eigenständig geregelt. Ob eine Straftat vorliegt, richtet sich dagegen nach der Fahruntüchtigkeit und bei § 315c StGB zusätzlich nach einer konkreten Gefahr.

Alkohol am Steuer: Wie sind die Promillegrenzen?

Alkohol am Steuer: Strafe für Trunkenheitsfahrten in Deutschland.

Für Alkohol am Steuer gelten verschiedene Promillegrenzen. Unter 0,5 Promille Blutalkohol beziehungsweise 0,25 mg/l Atemalkohol liegt nicht automatisch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG vor. Eine Straftat nach § 316 StGB oder § 315c StGB kann trotzdem gegeben sein, wenn der Fahrer alkoholbedingt nicht mehr sicher fahren kann; relative Fahruntüchtigkeit kommt in der Praxis bereits ab etwa 0,3 Promille zusammen mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern in Betracht. Ab 0,5 Promille beziehungsweise 0,25 mg/l ist die Fahrt mit einem Kraftfahrzeug auch ohne Ausfallerscheinungen ordnungswidrig. Ab 1,1 Promille gilt ein Kraftfahrzeugführer als absolut fahruntüchtig.

Atemalkohol und Blutalkohol: Die Einheiten mg/l und Promille sind nicht identisch und sollten nicht mit einer eigenen Faustformel umgerechnet werden. § 24a Abs. 1 StVG nennt 0,25 mg/l Atemalkohol und 0,5 Promille Blutalkohol als selbstständige Grenzwerte. Bei einem entsprechenden Verdacht kann eine Blutprobe nach § 46 Abs. 4 OWiG beziehungsweise § 81a StPO ohne richterliche Anordnung entnommen werden. Die Mess- und Beweisfragen erläutert der Ratgeber zu Atemalkohol und Blutalkohol.

Wichtig: Das sind die Promillegrenzen, die in Deutschland gelten. Die europäischen Nachbarländer haben jeweils andere Grenzwerte festgelegt – es gibt in Europa also keine einheitliche Promillegrenze.

Alkohol am Steuer in der Probezeit: 0,0 Promille

Wer in der Probezeit ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf als Führer eines Kraftfahrzeugs kein alkoholisches Getränk zu sich nehmen und die Fahrt nicht unter der Wirkung von Alkohol antreten. Das folgt aus § 24c Abs. 1 StVG. Die 0,0-Promille-Regel gilt also für beide Gruppen. § 24c StVG erfasst inzwischen auch THC; Alkohol- und Cannabisverbot sind dabei rechtlich getrennt zu beurteilen. Weitere Einzelheiten gelten für Fahranfänger unter 21 Jahren.

Verstöße gegen § 24a oder § 24c StVG sind in der Probezeit schwerwiegende Zuwiderhandlungen (A-Verstöße). Nach dem ersten rechtskräftigen A-Verstoß ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein besonderes Aufbauseminar an; zugleich verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre. Folgt nach dem Seminar ein weiterer A-Verstoß, wird schriftlich verwarnt und eine verkehrspsychologische Beratung empfohlen. Erst ein weiterer A-Verstoß nach Ablauf der anschließenden Frist führt nach dem Stufensystem des § 2a Abs. 2 StVG zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Die verkürzte Aussage „beim dritten A-Verstoß ist der Führerschein weg“ ist daher nur zutreffend, wenn Reihenfolge, Rechtskraft und Maßnahmenstufen vollständig erfüllt sind.

Alkohol auf dem Fahrrad: Ein Problem?

Alkohol auf dem Fahrrad kann Konsequenzen aus dem Bußgeldkatalog nach sich ziehen.

Für Alkohol auf dem Fahrrad gilt die 0,5-Promille-Ordnungswidrigkeit des § 24a Abs. 1 StVG nicht, weil sie das Führen eines Kraftfahrzeugs voraussetzt. Die Straftatbestände der §§ 315c und 316 StGB erfassen dagegen Fahrzeuge allgemein. Alkoholbedingte Fahrfehler können deshalb auch unter 1,6 Promille zu einem Strafverfahren führen; ab 1,6 Promille wird bei Radfahrern absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Nach § 13 FeV ist bei 1,6 Promille oder 0,8 mg/l mit jedem Fahrzeug eine MPU anzuordnen. Wird ein rechtmäßig gefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung schließen. Das ist aber kein automatischer, unabänderlich dauerhafter Führerscheinverlust.

Alkohol am Steuer: Strafen in der Übersicht

Die Rechtsfolgen hängen davon ab, ob eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorliegt und ob einschlägige Voreintragungen bestehen. Die Übersicht nennt die gesetzlichen beziehungsweise katalogmäßigen Regelfolgen; Abweichungen im Einzelfall sind möglich.

FallRegelbuße oder StrafrahmenPunkteFahrverbot oder EntziehungEinordnung
0,5 Promille oder mehr Blutalkohol beziehungsweise 0,25 mg/l oder mehr Atemalkohol, soweit keine Straftat vorliegt; keine einschlägige Voreintragung500 Euro21 Monat FahrverbotOrdnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG
Wie zuvor; bereits eine einschlägige Entscheidung im Fahreignungsregister1.000 Euro23 Monate FahrverbotOrdnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG
Wie zuvor; bereits mehrere einschlägige Entscheidungen im Fahreignungsregister1.500 Euro23 Monate FahrverbotOrdnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG
Alkoholverbot in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres verletzt250 Euro1Kein Regelfahrverbot; zusätzlich ProbezeitmaßnahmenOrdnungswidrigkeit nach § 24c Abs. 1 StVG
Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) oder Fahruntüchtigkeit mit konkreter Gefahr (§ 315c StGB)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe; nach § 316 bis zu 1 Jahr, nach § 315c je nach Tatvariante bis zu 5 Jahre2 oder 3; bei Entziehung oder isolierter Sperre 3Bei einer Kraftfahrzeugfahrt regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis; sonst EinzelfallStraftat

Achtung: Bei einschlägigen Voreintragungen gelten für Wiederholungstäter regelmäßig höhere Bußgelder und längere Fahrverbote. Ein betrunkener Beifahrer wird dagegen nicht allein wegen seines Alkoholkonsums sanktioniert; Folgen kommen nur bei zusätzlichen Pflichtverletzungen oder einem Eingriff in die Fahrt in Betracht.

Bei Alkohol am Steuer droht Führerscheinentzug

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht dasselbe. Ein Fahrverbot lässt die Fahrerlaubnis bestehen, untersagt aber das Führen von Kraftfahrzeugen für einen begrenzten Zeitraum. Bei einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) gilt ein Kraftfahrzeugführer nach § 69 Abs. 2 StGB dagegen in der Regel als ungeeignet; dann wird die Fahrerlaubnis entzogen und erlischt. Zugleich bestimmt das Gericht nach § 69a StGB grundsätzlich eine Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahren für die Neuerteilung. In einem solchen Strafverfahren sollte frühzeitig ein im Strafrecht spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden.

Haben Sie wegen Alkohol am Steuer einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten? Den Ablauf erklärt der Ratgeber zum Bußgeldverfahren. Einen Bußgeldbescheid können Sie über das Online-Formular kostenlos prüfen lassen. Bei einem strafrechtlichen Vorwurf nach §§ 315c oder 316 StGB ist eine individuelle anwaltliche Prüfung erforderlich.

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