Kurzantwort: Für Busfahrer im von der BOKraft erfassten Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nennt das Gesetz keine eigene numerische „0,0-Promillegrenze“. Das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal darf nach § 8 BOKraft während Dienst und Dienstbereitschaft keinen Alkohol trinken und die Fahrt nicht unter Alkoholwirkung antreten. Das schließt Reisebusfahrer im Gelegenheitsverkehr ein. Daneben gelten die allgemeinen Regeln zu Alkohol am Steuer und die Promillegrenzen.
Wichtig ist die Trennung von zwei Ebenen: Die BOKraft knüpft an Alkoholkonsum im Dienst oder an eine Fahrt unter Alkoholwirkung an, nicht an einen bestimmten Messwert. § 24a StVG setzt dagegen für alle Kraftfahrzeuge – also auch für Busse – die Ordnungswidrigkeitsschwelle bei 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol. Wer alkoholbedingt nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, kann sich unabhängig davon strafbar machen.
- Kein Reisebus-Ausnahmefall: § 8 Absatz 4 BOKraft erstreckt das Alkoholverbot ausdrücklich auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen.
- Keine gesetzliche 0,1-Promille-Automatik: Weder § 8 noch § 45 BOKraft ordnet bei 0,1 Promille automatisch 10.000 Euro Geldbuße an.
- Mehrere Folgen sind möglich: Je nach Tatbestand kommen der Bußgeldrahmen nach BOKraft und PBefG, Regelsätze nach dem Bußgeldkatalog, Punkte, Fahrverbot, Strafbarkeit und Fahrerlaubnismaßnahmen in Betracht.
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Was verbietet § 8 BOKraft?
Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist es dem im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonal untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder eine Fahrt anzutreten, obwohl es unter der Wirkung von Alkohol steht. Dieses Verbot schützt die sichere Personenbeförderung und ist strenger als die bloße 0,5-Promille-Schwelle des allgemeinen Straßenverkehrsrechts.
Die Vorschrift verwendet bewusst keinen Blut- oder Atemalkoholwert. Deshalb ist „Null Promille“ zwar eine sinnvolle betriebliche Sicherheitsregel, aber keine wörtliche gesetzliche Promillegrenze. Für die rechtliche Bewertung zählen der konkrete Verstoß gegen das Konsum- oder Fahrtantrittsverbot und daneben gegebenenfalls ein eigenständiger Tatbestand nach StVG oder StGB.
Gilt das Alkoholverbot auch für Reisebusfahrer?
Ja. Die frühere Behauptung, für Reisebusfahrer gelte das BOKraft-Alkoholverbot nicht, ist falsch. § 8 Absatz 4 BOKraft ordnet für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen die entsprechende Anwendung des Alkohol- und Fahrtantrittsverbots an. Ob Linienbus, Ausflugsfahrt, Ferienziel-Reise oder Mietomnibus: Eine Ausnahme allein wegen der Einordnung als Reisebus enthält diese Vorschrift nicht.

Welche Folgen können Busfahrern drohen?
| Rechtliche Ebene | Voraussetzung | Mögliche Folge |
|---|---|---|
| BOKraft/PBefG | Alkoholkonsum während Dienst oder Dienstbereitschaft beziehungsweise Fahrtantritt unter Alkoholwirkung im erfassten Linien- oder Gelegenheitsverkehr | Ordnungswidrigkeit nach § 45 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a BOKraft in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Nummer 4 PBefG; der Höchstrahmen beträgt nach § 61 Absatz 2 PBefG 10.000 Euro |
| § 24a StVG | Mindestens 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol | Im fahrlässigen Regelfall zunächst 500 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot |
| § 316 StGB | Alkoholbedingt nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; auch fahrlässige Begehung ist strafbar |
| § 315c StGB | Alkoholbedingt nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch konkrete Gefahr für Menschen oder bedeutende fremde Sachen | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; für fahrlässige Varianten gelten niedrigere Höchststrafen |
Liegen keine der in Nummer 241.1 oder 241.2 des Bußgeldkatalogs bezeichneten einschlägigen Registereintragungen vor, sieht Nummer 241 für einen Verstoß gegen § 24a Absatz 1 StVG 500 Euro und einen Monat Fahrverbot vor; Anlage 13 FeV bewertet die Entscheidung mit zwei Punkten. Bei bereits einer einschlägigen Registerentscheidung nennt Nummer 241.1 1.000 Euro und drei Monate Fahrverbot, bei mehreren solchen Entscheidungen nennt Nummer 241.2 1.500 Euro und drei Monate.
Bedeuten 0,1 Promille automatisch 10.000 Euro?
Nein. Die frühere Aussage verbindet einen nicht im Gesetz genannten Messwert mit dem Höchstbetrag des PBefG. § 45 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a beziehungsweise Nummer 3 Buchstabe a BOKraft beschreibt die Verstöße im Linien- und Gelegenheitsverkehr; § 61 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 PBefG eröffnet dafür einen Bußgeldrahmen von bis zu 10.000 Euro. Der Betrag ist kein fester Regelsatz und wird nicht allein durch einen Blutalkoholwert von 0,1 Promille ausgelöst.
Auch ein Wert unterhalb der Schwelle des § 24a Absatz 1 StVG schließt einen BOKraft-Verstoß oder eine Straftat nicht aus. Ob eine BOKraft-Ordnungswidrigkeit, § 24a StVG oder eine Straftat erfüllt ist, muss anhand der Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestands getrennt geprüft werden.
Wann drohen Fahrerlaubnisentziehung oder MPU?
Wird ein Busfahrer wegen Gefährdung des Straßenverkehrs oder Trunkenheit im Verkehr verurteilt, ist er nach § 69 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Ergibt sich die Ungeeignetheit aus der Tat, entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis. Das ist etwas anderes als ein zeitlich begrenztes Fahrverbot.
Liegen die Voraussetzungen des § 13 FeV vor, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Die Vorschrift nennt unter anderem wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss, eine Fahrt mit mindestens 1,6 Promille Blutalkohol oder 0,8 mg/l Atemalkohol sowie bestimmte vorausgegangene Entziehungen. Eine MPU folgt daher nicht automatisch aus jedem BOKraft-Verstoß.
Was gilt bei Privatfahrten und im Arbeitsverhältnis?
Außerhalb des beruflichen Fahrdienstes richtet sich die straßenverkehrsrechtliche Bewertung nach den allgemeinen Alkoholvorschriften. Im Dienst kommt das zusätzliche BOKraft-Verbot hinzu. Arbeitsrechtliche Folgen hängen vom konkreten Arbeitsverhältnis und Einzelfall ab; die hier ausgewerteten straßen- und personenbeförderungsrechtlichen Normen legen keine automatische Kündigungsfolge fest.
Was sollte bei einem Vorwurf geprüft werden?
- Welcher konkrete Tatbestand wird vorgeworfen: BOKraft, § 24a StVG oder eine Straftat?
- War die Person im Linien- oder Gelegenheitsverkehr tatsächlich im Dienst oder in Dienstbereitschaft?
- Welcher Atem- oder Blutalkoholwert wurde wann und mit welchem Verfahren festgestellt?
- Gibt es konkrete Ausfallerscheinungen oder eine Gefährdung, die über eine Ordnungswidrigkeit hinausweisen?
- Sind frühere einschlägige Eintragungen für Regelsatz, Punkte oder Fahrerlaubnisrecht relevant?
Fristen und die genaue rechtliche Einordnung lassen sich über die Verfahrens-Journey zum Bußgeldbescheid einordnen. Die allgemeinen Sanktionen ab 0,5 Promille erläutert außerdem die Seite zur 0,5-Promille-Grenze.
Amtliche Rechtsgrundlagen
- § 8 BOKraft: Alkoholverbot im Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen sowie bei Taxen und Mietwagen
- § 45 BOKraft: Ordnungswidrigkeitentatbestände in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a
- § 61 PBefG: Verweis in Absatz 1 Nummer 4 und Bußgeldhöchstrahmen in Absatz 2
- § 24a StVG: 0,5-Promille- und 0,25-mg/l-Schwelle
- Anlage zur BKatV: Regelsätze und Fahrverbote
- Anlage 13 FeV: Punktebewertung
- § 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr
- § 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs
- § 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis
- § 13 FeV: Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
Stand der Rechtsgrundlagen: 2. September 2026.
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