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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

0,5 Promille am Steuer: Für wen gilt die Regelung?

0,5 Promille am Steuer: Ab wann § 24a StVG greift, welche Bußgelder, Punkte und Fahrverbote drohen und wann eine Straftat vorliegt.

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Kurzantwort: 0,5 Promille sind beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr erlaubt. Bereits eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr beziehungsweise eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr erfüllt grundsätzlich den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a Absatz 1 StVG – auch ohne alkoholbedingten Fahrfehler. Im Regelfall drohen zunächst 500 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Werte unter 0,5 Promille sind aber kein allgemeiner Freibrief: Für Personen in der Probezeit oder unter 21 Jahren gilt § 24c StVG, und bei Fahruntüchtigkeit kann eine Straftat vorliegen.

Die Übersicht zu den Promillegrenzen ist der unmittelbare Parent dieser Detailseite. Das Themengebiet Alkohol am Steuer ordnet zusätzlich Ordnungswidrigkeiten, Straftaten, Fahrverbot, Fahrerlaubnis und MPU ein.

Rechtsstand: 1. September 2026. Maßgeblich sind stets Messwert, Tatzeit, Fahrzeugart, Ausfallerscheinungen, Gefährdungsfolgen, Alter, Probezeit und einschlägige Voreintragungen.

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Darf man mit genau 0,5 Promille noch Auto fahren?

In Deutschland gilt die 0,5-Promillegrenze für Autofahrer.

Nein. § 24a Absatz 1 StVG verwendet ausdrücklich die Formulierung „0,5 Promille oder mehr“ und „0,25 mg/l oder mehr“. Die Grenze ist damit bereits bei genau 0,5 Promille Blutalkohol oder genau 0,25 mg/l Atemalkohol erreicht. Für diese Ordnungswidrigkeit muss die Behörde keine alkoholbedingte Fahrunsicherheit nachweisen.

Auch unterhalb dieser Werte ist Autofahren nicht pauschal erlaubt. Wer alkoholbedingt nicht mehr sicher fahren kann, kann sich strafbar machen. Außerdem gilt für Personen in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein eigenständiges Alkohol- und Cannabisverbot. Die sicherste praktische Grenze für eine geplante Fahrt ist deshalb null Alkohol.

Welche Strafe gilt ab 0,5 Promille?

Die Nummern 241, 241.1 und 241.2 der amtlichen Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung knüpfen nicht nur an eine umgangssprachliche Zählung als „erstes, zweites oder drittes Mal“ an. Entscheidend ist, wie viele einschlägige Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 StGB oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB bereits im Fahreignungsregister eingetragen sind.

Registerlage BKat Geldbuße Punkte Fahrverbot
keine einschlägige Voreintragung 241 500 Euro 2 1 Monat
bereits eine einschlägige Entscheidung eingetragen 241.1 1.000 Euro 2 3 Monate
bereits mehrere einschlägige Entscheidungen eingetragen 241.2 1.500 Euro 2 3 Monate

Die Bewertung mit zwei Punkten für alle drei Tatbestände ergibt sich aus Anlage 13 Nummer 2.2.1 FeV. Die Tabelle nennt Regelsanktionen; Gebühren und Auslagen des Bußgeldbescheids kommen regelmäßig hinzu. Ein zweimonatiges Regelfahrverbot sieht BKat 241.1 nicht vor: Bei bereits einer einschlägigen Eintragung sind es drei Monate.

Unabhängig vom Bußgeld kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung prüfen. Nach § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b FeV ist bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen; reine §-24c-Verstöße bleiben bei dieser speziellen Wiederholungsregel außer Betracht.

Wann wird Alkohol am Steuer zur Straftat?

Die 0,5-Promille-Ordnungswidrigkeit und die strafrechtliche Fahruntüchtigkeit sind verschiedene Prüfungen. Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge von Alkohol nicht in der Lage ist, es sicher zu führen. Eine konkrete Gefährdung eines anderen Menschen oder einer fremden Sache ist dafür nicht erforderlich.

§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB verlangt zusätzlich, dass der fahruntüchtige Täter dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Ein Fahrfehler oder eine Ausfallerscheinung kann die relative Fahruntüchtigkeit belegen; die konkrete Gefährdung ist ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal und darf damit nicht gleichgesetzt werden.

Die Werte von etwa 0,3 und 1,1 Promille stehen nicht im Gesetzeswortlaut, sondern beruhen auf der Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht im Urteil 3 C 13.16 fasst sie zusammen: Relative Fahruntüchtigkeit kommt ab etwa 0,3 bis unter 1,1 Promille nur zusammen mit einem alkoholbedingten Fahrfehler oder einer Ausfallerscheinung in Betracht; für Kraftfahrer wird ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit angenommen.

§ 69 Absatz 1 StGB setzt voraus, dass die Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Ist dieser Kraftfahrzeugbezug erfüllt, ist der Täter bei einer Verurteilung wegen § 315c oder § 316 StGB nach § 69 Absatz 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Ergibt sich die Ungeeignetheit aus der Tat, entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis; das ist rechtlich etwas anderes als ein zeitlich begrenztes Fahrverbot.

Was gilt in der Probezeit und unter 21 Jahren?

§ 24c Absatz 1 StVG gilt alternativ: Er erfasst Personen in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Verboten ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ein alkoholisches Getränk zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl man unter dessen Wirkung steht. Daher kann § 24c auch nach Ende der Probezeit bis zum 21. Geburtstag greifen; umgekehrt gilt er in einer noch laufenden Probezeit auch ab 21.

Für den isolierten §-24c-Verstoß nennt BKat 243b regelmäßig 250 Euro. Anlage 13 FeV bewertet ihn mit einem Punkt. Anlage 12 FeV führt Verstöße gegen § 24a oder § 24c als schwerwiegende Zuwiderhandlungen; eine rechtskräftige, eintragungspflichtige Entscheidung kann deshalb zusätzliche Probezeitmaßnahmen nach § 2a StVG auslösen. Sind zugleich mindestens 0,5 Promille oder 0,25 mg/l erreicht, ist zusätzlich § 24a zu prüfen; die Regelsätze dürfen nicht einfach ungeprüft addiert werden.

Wie viel Promille verursacht ein Bier?

Die Aussage, ein Bier mit 0,33 Litern führe allgemein zu 0,3 Promille, ist nicht belastbar. Der erreichte Blutalkoholwert hängt unter anderem von Alkoholmenge und -gehalt, Körpergewicht, Körperzusammensetzung, Trinkdauer, Resorption und Abbau ab. Auch Restalkohol kann am nächsten Morgen noch relevant sein. Solche Unterschiede machen Trinkmengenrechner ungeeignet, um eine sichere Fahrentscheidung zu treffen.

Was sollte bei Messung und Bußgeldbescheid geprüft werden?

  • Wurde tatsächlich ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt?
  • Welcher Atem- oder Blutalkoholwert wurde für welchen Zeitpunkt festgestellt?
  • Ist die Grenze von 0,25 mg/l oder 0,5 Promille erreicht?
  • Gibt es Fahrfehler, Ausfallerscheinungen oder eine konkrete Gefährdung?
  • Fällt die betroffene Person unter § 24c StVG?
  • Welche einschlägigen Entscheidungen waren bereits im Fahreignungsregister eingetragen?
  • Ist der Vorwurf als Ordnungswidrigkeit oder Straftat eingeordnet?

Messung, Anhörung, Bußgeldbescheid, Einspruch und gerichtliche Prüfung gehören zur Verfahrens-Journey im Bußgeldverfahren. Nach § 67 Absatz 1 OWiG beträgt die Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung. Ob ein Einspruch sinnvoll ist, hängt von Akte, Messverfahren, Tatvorwurf, Voreintragungen und den möglichen Fahrerlaubnisfolgen ab.

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