Direkte Antwort: Für Fahrer eines Lkw gilt in Deutschland kein eigener allgemeiner gesetzlicher Null-Promille-Grenzwert. Wie bei anderen Kraftfahrzeugen ist eine Fahrt nach § 24a Absatz 1 StVG bereits bei 0,5 Promille oder mehr im Blut beziehungsweise 0,25 mg/l oder mehr in der Atemluft ordnungswidrig. Schon ab etwa 0,3 Promille kann bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern eine Straftat vorliegen; ab 1,1 Promille nimmt die Rechtsprechung bei Kraftfahrern absolute Fahruntüchtigkeit an. Einen Überblick über die Schwellen bietet die Seite Promillegrenzen; die fachliche Einordnung steht im Themenbereich Alkohol am Steuer. Stand der Rechtsgrundlagen: 28. August 2026.
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Welche Promillegrenze gilt für Lkw-Fahrer?

Ein Lkw ist ein Kraftfahrzeug. Deshalb erfasst § 24a Absatz 1 StVG auch Lkw-Fahrten: Maßgeblich sind 0,5 Promille Blutalkohol oder 0,25 mg/l Atemalkohol, jeweils „oder mehr“. Die Einheiten dürfen nicht mit einer privaten Umrechnungsformel gleichgesetzt werden. Wer sich noch in der Probezeit befindet oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unterliegt zusätzlich § 24c Absatz 1 StVG: Verboten sind das Trinken während der Fahrt und der Fahrtantritt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks.
| Rechtlicher Fall | Regelfolge | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol oder mehr; keine qualifizierende Voreintragung | 500 Euro nach BKat Nr. 241 | 2 | 1 Monat |
| Bereits eine Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 StGB oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister | 1.000 Euro nach BKat Nr. 241.1 | 2 | 3 Monate |
| Bereits mehrere solche Entscheidungen im Fahreignungsregister | 1.500 Euro nach BKat Nr. 241.2 | 2 | 3 Monate |
| Probezeit oder noch nicht 21 Jahre: während der Fahrt getrunken oder Fahrt unter Alkoholwirkung angetreten | 250 Euro nach BKat Nr. 243b | 1 | kein Regelfahrverbot |
Die Tabelle nennt Regelsätze, keine Garantie für den Einzelfall. Nach § 1 Absatz 2 BKatV gehen sie von gewöhnlichen Tatumständen und hier von fahrlässiger Begehung aus. Ist dieselbe Handlung zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit, wird nach § 21 Absatz 1 OWiG grundsätzlich nur das Strafgesetz angewendet. Die zwei Punkte der Nummern 241 bis 241.2 ergeben sich aus § 4 Absatz 2 StVG zusammen mit Anlage 13 Nummer 2.2.1 FeV; für § 24c weist Anlage 13 einen Punkt aus. „Zweiter“ oder „dritter Verstoß“ ist zu ungenau: Die erhöhten Regelsätze setzen die in BKat Nr. 241.1 beziehungsweise 241.2 konkret bezeichneten Eintragungen im Fahreignungsregister voraus.
Wann wird Alkohol im Lkw zur Straftat?
Die 0,5-Promille-Grenze ist keine Freigabe für niedrigere Werte. Ist ein Fahrer alkoholbedingt nicht mehr in der Lage, den Lkw sicher zu führen, kommt § 316 StGB in Betracht. Relative Fahruntüchtigkeit wird ab etwa 0,3 Promille nur zusammen mit einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung oder einem entsprechenden Fahrfehler angenommen; für Kraftfahrer liegt die Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille. Diese Schwellen fasst auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil 3 C 13.16 unter Hinweis auf die strafgerichtliche Rechtsprechung zusammen. Werden dabei Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet, kann § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB einschlägig sein. Strafe, Punkte, Fahrverbot oder Entziehung hängen dann vom festgestellten Tatbestand und der gerichtlichen Entscheidung ab.
Fahrerlaubnis und MPU: Was folgt wirklich?
Eine Fahrerlaubnisentziehung folgt nicht allein aus einer pauschalen Promillezahl. Bei einer Verurteilung wegen § 315c oder § 316 StGB ist der Täter nach § 69 Absatz 2 StGB allerdings in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen; das Gericht entscheidet im konkreten Strafverfahren. Unabhängig davon klärt die Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel nach § 13 FeV. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist insbesondere bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder bei einer Fahrt mit 1,6 Promille Blutalkohol beziehungsweise 0,8 mg/l Atemalkohol oder mehr anzuordnen; ausschließlich begangene Verstöße gegen § 24c StVG zählen für den Wiederholungstatbestand nicht. Auch unter 1,6 Promille können dokumentierte Zusatztatsachen genügen; das zeigt das BVerwG-Urteil 3 C 3.20 für 1,1 Promille oder mehr ohne festgestellte Ausfallerscheinungen. Erst festgestellte Ungeeignetheit führt nach § 46 FeV zur behördlichen Entziehung. Für Fahranfänger zählen Verstöße gegen §§ 24a oder 24c StVG außerdem nach Anlage 12 FeV zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen.
Gilt für Berufskraftfahrer eine besondere 0,0-Promille-Regel?
Für das Führen eines gewöhnlichen Güter-Lkw enthält die BOKraft in § 8 Absatz 3 Nummer 1 sowie Absatz 4 und 5 keinen allgemeinen 0,0-Promille-Grenzwert. Diese Vorschrift betrifft Betriebspersonal im Obus- und Linienverkehr sowie entsprechend den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Taxen, Mietwagen und sonstigen Personenkraftwagen. Davon zu trennen sind Arbeitsvertrag, Betriebsanweisungen und Arbeitsschutz. Alkohol während einer Lkw-Fahrt kann arbeitsrechtliche Maßnahmen auslösen; eine Kündigung ist aber keine automatische Folge eines bestimmten Messwerts. Selbst eine außerordentliche Kündigung verlangt nach § 626 Absatz 1 BGB die Berücksichtigung aller Umstände und eine Interessenabwägung im Einzelfall.
Ist ein Alcohol Interlock im Lkw vorgeschrieben?
Ein Alcohol Interlock kann technisch verhindern, dass ein Fahrzeug nach einer Atemprobe oberhalb eines eingestellten Werts gestartet wird. Die unionsrechtlichen Typgenehmigungsregeln verlangen bei Fahrzeugen der Kategorien M und N eine Einbau-Erleichterung und standardisierte Installationsinformationen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1243 verpflichtet damit nicht jeden Lkw-Fahrer oder Halter, tatsächlich ein Alkohol-Interlock einzubauen oder zu benutzen. Eine vorhandene Schnittstelle ist nicht dasselbe wie ein eingebautes Gerät.
Welche Rechtsfolge im Einzelfall droht, hängt insbesondere von Messart und Messwert, Ausfallerscheinungen, Gefährdung, Registerstand, Probezeit und Fahrerlaubnisverfahren ab. Wie Kontrolle, Anhörung und Bußgeldbescheid verfahrensrechtlich zusammenhängen, zeigt der Überblick zum Bußgeldverfahren.
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