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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Wann ist ein Autofahrer wegen Alkoholkonsums schuldunfähig?

Schuldunfähigkeit durch Alkohol: Keine feste Promillegrenze. Entscheidend sind § 20 StGB und der Einzelfall. Vollrausch, Führerschein und MPU erklärt.

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Kurzantwort: Nein. Es gibt keine feste Promillegrenze, ab der ein Autofahrer strafrechtlich automatisch schuldunfähig ist. Nach § 20 StGB kommt es darauf an, ob die Person bei der konkreten Tat wegen einer der dort genannten seelischen Störungen unfähig war, das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die Blutalkoholkonzentration ist dafür ein wichtiges Beweisanzeichen, aber nicht allein entscheidend. Die allgemeinen Verkehrsfolgen von Alkohol am Steuer behandelt die übergeordnete Themenseite.

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Ab wie viel Promille ist man unzurechnungsfähig?

Schuldunfähigkeit: Wann gilt man wegen Alkohol am Steuer als unzurechnungsfähig?

Auch ein sehr hoher Promillewert beantwortet die Frage nicht automatisch. Der Bundesgerichtshof verlangt eine Gesamtwürdigung: Neben der Blutalkoholkonzentration zählen insbesondere das Verhalten vor, während und nach der Tat, erkennbare Ausfallerscheinungen, Erinnerungsvermögen, Trinkgewöhnung sowie die körperliche und seelische Verfassung. Einen Erfahrungssatz, nach dem eine bestimmte Blutalkoholkonzentration für sich allein stets zu verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit führt, lehnt der BGH ausdrücklich ab.

Wichtig: Auch 3,0 Promille sind keine gesetzliche Grenze für Schuldunfähigkeit. In einem Fall mit rechnerisch bis zu 3,9 Promille betonte der BGH, dass eine erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit sehr nahe liegen kann. Entscheidend bleibt aber die Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Auch Trinkgewöhnung schafft daher keine pauschal „höhere Grenze“.

Was sind Straftaten im Straßenverkehr?

Schuldunfähigkeit darf nicht mit Fahruntüchtigkeit verwechselt werden. Für Alkohol im Straßenverkehr sind je nach Sachverhalt unterschiedliche Vorschriften maßgeblich:

  • § 24a StVG ordnet das Führen eines Kraftfahrzeugs ab 0,5 Promille Blutalkohol oder 0,25 mg/l Atemalkohol als Ordnungswidrigkeit ein. Die aktuellen Grenzwerte und ihre Folgen fasst die Seite zu den Promillegrenzen zusammen.
  • § 316 StGB erfasst das Führen eines Fahrzeugs, obwohl die Person infolge von Alkohol nicht in der Lage ist, es sicher zu führen.
  • § 315c StGB verlangt darüber hinaus eine dadurch verursachte konkrete Gefahr für einen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert.

Für Kraftfahrzeugführer nimmt die Rechtsprechung absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille an; relative Fahruntüchtigkeit kann ab 0,3 Promille zusammen mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern vorliegen. Diese vom Bundesverwaltungsgericht zusammengefassten Werte betreffen die sichere Fahrzeugführung. Sie sind keine Promillegrenzen für die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB.

Ab wie viel Promille ist man schuldunfähig?

§ 20 StGB fragt nach der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit genau bei Begehung der Tat. Ist eine dieser Fähigkeiten aus einem gesetzlichen Grund aufgehoben, handelt die Person ohne Schuld. Das bedeutet zunächst, dass sie wegen der konkreten Rauschtat nicht nach deren Strafvorschrift bestraft werden kann. Andere Rechtsfolgen, insbesondere wegen Vollrausches oder für die Fahrerlaubnis, sind damit nicht ausgeschlossen.

Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB bleibt die Tat dagegen grundsätzlich strafbar; das Gericht kann die Strafe mildern. Die frühere pauschale Aussage, Werte zwischen 2,0 und 3,0 Promille führten regelmäßig nur zu § 21 StGB, ist deshalb zu grob. Erforderlich ist auch hier eine gerichtliche Gesamtwürdigung. Der BGH nennt dafür unter anderem Trinkmenge und -geschwindigkeit, Tatzeitwert, Ausfallerscheinungen, Tatplanung und Nachtatverhalten.

Kann man trotz Unzurechnungsfähigkeit fürs Fahren im Vollrausch bestraft werden?

Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 323a StGB macht sich wegen Vollrausches strafbar, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig berauscht, in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil die rauschbedingte Schuldunfähigkeit feststeht oder nicht auszuschließen ist. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Rauschtat angedrohte Strafe. Starkes Trinken allein und jede beliebige Tat im Rausch erfüllen § 323a StGB daher nicht automatisch.

Auch Fahrerlaubnisentzug und MPU sind nicht in jedem Vollrauschfall automatische Folgen. Nach § 69 StGB entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus einer verkehrsbezogenen Tat die Ungeeignetheit ergibt. Beim Vollrausch besteht eine gesetzliche Regelvermutung nur, wenn sich die Rauschtat auf § 315c, § 315d, § 316 oder einen in § 69 Absatz 2 Nummer 3 beschriebenen Fall des § 142 StGB bezieht. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, setzt das Gericht nach § 69a StGB grundsätzlich eine Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahren fest. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt die Fahrerlaubnisbehörde nur bei einem Grund aus § 13 FeV, etwa wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden oder ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr Blutalkohol beziehungsweise 0,8 mg/l oder mehr Atemalkohol geführt wurde. Bei der Wiederholungsalternative bleiben Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c StVG begangen wurden, ausdrücklich außer Betracht.

Unterschied zwischen unzurechnungsfähig und schuldunfähig

„Unzurechnungsfähig“ ist ein umgangssprachlicher und älterer Ausdruck. Das Strafgesetzbuch verwendet den präzisen Begriff „schuldunfähig“. Im allgemeinen Sprachgebrauch meinen beide Wörter häufig denselben Zustand; rechtlich entscheidet aber allein, ob die Voraussetzungen des § 20 StGB erfüllt sind oder die Schuldfähigkeit nur nach § 21 StGB erheblich vermindert war. Ein Blackout, Erinnerungslücken oder ein hoher Promillewert beweisen dies für sich genommen noch nicht.

Geht es zunächst um einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid wegen einer Alkoholfahrt, erklärt die Seite zum Bußgeldverfahren die nächsten Verfahrensschritte. Ob stattdessen ein strafrechtlicher Vorwurf nach §§ 316, 315c oder 323a StGB im Raum steht, muss anhand der Akte und des konkreten Tatvorwurfs geprüft werden.

Stand der Rechtsgrundlagen: 28. August 2026.

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