Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Bußgeldbescheid nicht gezahlt – und jetzt?

Kurz gesagt: Ein Bußgeld verschwindet nicht dadurch, dass es nicht bezahlt wird. Vollstreckbar ist eine Bußgeldentscheidung nach § 89 OWiG erst mit der Rechtskraft. Der Bußgeldbescheid muss dazu auffordern, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder zu einer ausdrücklich bestimmten späteren Fälligkeit zu zahlen (§ 66 Absatz 2 OWiG). Wer nicht fristgerecht zahlen kann, sollte seine wirtschaftliche Lage unverzüglich gegenüber der Vollstreckungsbehörde darlegen und Zahlungserleichterung beantragen. Wer den Bescheid angreifen will, muss davon getrennt die Regeln des Bußgeldverfahrens beachten.

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Stand der Rechtsgrundlagen: 28. August 2026.

Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 67 Absatz 1 OWiG). Wird kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt, wird der Bescheid regelmäßig rechtskräftig und damit nach § 89 OWiG vollstreckbar. Die Zahlungsaufforderung nach § 66 Absatz 2 Nummer 2 OWiG knüpft dagegen an die Rechtskraft oder eine im Bescheid bestimmte spätere Fälligkeit an. Einspruchsfrist, Rechtskraft, Fälligkeit und Vollstreckung sind deshalb getrennt zu prüfen. Das bloße Nichtzahlen ersetzt keinen Einspruch.

Wurde nur die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, kann unter den engen Voraussetzungen des § 52 OWiG in Verbindung mit § 44 StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen. Antrag und versäumter Einspruch sind grundsätzlich binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses anzubringen beziehungsweise nachzuholen (§ 45 StPO). Eine verspätete Zahlung oder ein finanzieller Engpass lässt weder Einspruchs- noch Zahlungsfrist automatisch neu beginnen; eine Wiedereinsetzung ist nicht garantiert.

Ist eine Ratenzahlung möglich?

Zur zu zahlenden Gesamtsumme können neben der Geldbuße aus dem Bußgeldkatalog auch Verfahrensgebühren und Auslagen gehören; Einzelheiten erläutert die Seite zu den Gebühren beim Bußgeldbescheid. Eine nach Rechtskraft bewilligte Zahlungserleichterung kann sich nach § 93 Absatz 3 OWiG auch auf Verfahrenskosten erstrecken. Eigenmächtig nur einen Teilbetrag zu zahlen, ersetzt jedoch keine vereinbarte Zahlungsfrist oder Ratenregelung.

Ist es nach den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zumutbar, die Geldbuße sofort zu zahlen, sieht § 18 OWiG eine Zahlungsfrist oder bestimmte Teilbeträge vor. Nach Rechtskraft entscheidet darüber die Vollstreckungsbehörde (§ 93 OWiG). Für die Prüfung sollten Nachweise zu Einkommen, Vermögen und laufenden Belastungen vorgelegt werden; ein Anspruch auf genau die selbst gewünschte Rate besteht nicht. Werden vereinbarte Teilbeträge nicht rechtzeitig gezahlt, kann die Vergünstigung entfallen. Ist die Zahlung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen auch in absehbarer Zeit nicht möglich, kann die Vollstreckungsbehörde nach § 95 Absatz 2 OWiG anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt. Zahlungsprobleme sollten deshalb früh, konkret und nachweisbar mitgeteilt werden.

Wann drohen Vollstreckung und Erzwingungshaft?

Eine Mahnung kann dem Vollstreckungsverfahren vorausgehen und weitere Kosten auslösen, eröffnet aber keine neue Einspruchsfrist. Nach § 90 Absatz 1 OWiG richtet sich die Vollstreckung eines behördlichen Bußgeldbescheids je nach erlassender Behörde nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes oder nach Landesrecht. Für Bundesbehörden bestimmt § 3 Absatz 3 VwVG, dass vor der Vollstreckungsanordnung grundsätzlich noch einmal mit einer weiteren Wochenfrist gemahnt werden soll. Der konkrete Ablauf kann nach Landesrecht abweichen; ein zivilrechtlicher „Vollstreckungsbescheid“ ist keine allgemeine notwendige Zwischenstufe.

Bei nicht gezahlten Bußgeldern, droht im schlimmsten Fall sogar das Gefängnis.

Für den behördlichen Bußgeldbescheid ist grundsätzlich die Behörde Vollstreckungsbehörde, die ihn erlassen hat (§ 92 OWiG). Sie kann die Geldbuße nach den einschlägigen Vollstreckungsvorschriften beitreiben; mögliche Maßnahmen und Kosten hängen vom anwendbaren Bundes- oder Landesrecht ab. Nach § 95 Absatz 1 OWiG darf die Geldbuße grundsätzlich nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit beigetrieben werden, es sei denn, bestimmte Tatsachen lassen erkennen, dass sich der Betroffene der Zahlung entziehen will. Bei Vollstreckung nach Bundesrecht können insbesondere Gebühren und Auslagen nach § 19 VwVG hinzukommen.

Erzwingungshaft folgt nicht automatisch auf eine ausgebliebene Zahlung. Nach § 96 Absatz 1 OWiG kann sie das Gericht nach Ablauf der Beitreibungsfrist nur unter mehreren Voraussetzungen anordnen: Die Geldbuße oder ein bestimmter Teilbetrag ist nicht gezahlt, Zahlungsunfähigkeit wurde nicht dargetan, die gesetzliche Belehrung wurde erteilt und es sind keine Umstände bekannt, die Zahlungsunfähigkeit ergeben. Stellt sich heraus, dass sofortige Zahlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, bewilligt das Gericht nach § 96 Absatz 2 OWiG Zahlungserleichterung oder überlässt die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde; eine bereits ergangene Haftanordnung wird aufgehoben. Die Haftdauer wird nach Tagen und unter Berücksichtigung des Betrags bemessen: höchstens sechs Wochen wegen einer Geldbuße, bei mehreren Geldbußen in einer Entscheidung höchstens drei Monate. Es gibt keine einfache Umrechnung „bestimmter Eurobetrag gleich bestimmter Hafttag“.

Wichtig: Erzwingungshaft ist keine Ersatzfreiheitsstrafe und tilgt die Geldbuße nicht. Sie ist ein Beugemittel, das zur Zahlung anhalten soll; das Bundesverfassungsgericht führt die fehlende Anrechnung ausdrücklich für BVerfGE 43, 101 – 2 BvL 1/76. Die Vollstreckung der Erzwingungshaft kann jederzeit durch Zahlung des geschuldeten Geldbußenbetrags abgewendet werden (§ 97 Absatz 2 OWiG). Vor einer Haftanordnung sind außerdem die Umstände des Einzelfalls und die Verhältnismäßigkeit zu prüfen; darauf verweist das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 3. November 2017 – 2 BvR 2135/09 ausdrücklich auch mit Blick auf § 96 OWiG. Zahlungsunfähigkeit darf deshalb nicht verschwiegen, sondern muss rechtzeitig und nachvollziehbar dargelegt werden.

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