Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Frist, Form und Muster
Gegen einen Bußgeldbescheid können Betroffene grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Ob das sinnvoll ist, hängt vom konkreten Bescheid, der Fahreridentifikation, den Beweismitteln, möglichen Verfahrensfehlern und dem Risiko einer gerichtlichen Entscheidung ab. Ein Muster kann helfen, die Frist zu wahren; es ersetzt jedoch nicht die Prüfung des Einzelfalls.
Einspruch vorbereiten: Frist, Bescheid und Beweise prüfen
Beginnen Sie mit Frist und Form. Prüfen Sie danach den Bescheid, die Beweise und Besonderheiten des konkreten Vorwurfs.
- Das Bußgeldverfahren vor und nach dem Einspruch
- Einspruchsfrist beim Bußgeldbescheid
- Formfehler im Bußgeldbescheid prüfen
- Bußgeldbescheid ohne Foto erhalten
- Wiedereinsetzung nach versäumter Einspruchsfrist
- Verjährung des Bußgeldbescheids prüfen
- Geschwindigkeitsmessung, Toleranz und Blitzerfoto prüfen
- Bußgeld und Fahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
- Spezielle Vorwürfe: Rotlicht, Abstand oder Handy am Steuer
Bußgeldbescheid: Einspruchsfrist und Form wahren
Nach § 67 Abs. 1 OWiG muss der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde eingehen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift bei dieser Behörde eingelegt werden. Eine Begründung ist keine formale Voraussetzung für die Wirksamkeit; sie kann nach Prüfung der Akte und der Beweismittel ergänzt werden.
Rechtsanwalt Johannes von Rüden erklärt im Video, was beim Einlegen eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid beachtet werden muss:
Bußgeldbescheid und Einspruch: Frist einhalten
Für den Einspruch gibt es eine Frist, die eingehalten werden sollte: Innerhalb von zwei Wochen muss sich der Adressat eines Bußgeldbescheides entscheiden, ob er die Strafe annimmt und bezahlt oder ob er Einspruch erhebt. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss dann innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingehen. Wurde diese Frist versäumt, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, sonst folgt eine Mahnung mit Zahlungsaufforderung. Bei der Wiedereinsetzung muss begründet werden, weshalb die Frist zum Einspruch unverschuldet nicht eingehalten werden konnte – beispielweise durch Krankheit.
Wird gegen den Bußgeldbescheid nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist Einspruch eingelegt, tritt die Rechtskraft ein. Das hat zur Folge, dass die im Bußgeldbescheid festgesetzte Entscheidung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann. Das gilt sogar dann, wenn sich nach Ablauf der Frist Formfehler im Bußgeldbescheid herausstellen. Nur bei ganz erheblichen Mängeln kann der Bescheid noch nach Ablauf der Frist für unwirksam erklärt werden.
Einspruch gegen Bußgeldbescheid: Form beachten
Neben der Frist muss die Form des Einspruchs beachtet werden. So ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Einspruch entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen ist – also per Brief, Telefax oder Computerfax; ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid per Einschreiben ist nicht nötig. Ob ein Einspruch auch per E-Mail oder telefonisch eingelegt werden kann, ist umstritten und daher nicht zu empfehlen.
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss nicht begründet werden. Eine Begründung kann aber sinnvoll sein, um der Behörde neue Tatsachen zu liefern, auf deren Basis sie eine günstigere Bewertung der Rechtslage vornehmen kann.
Einspruch gegen Bußgeldbescheid: Muster nutzen
Für den Einspruch kann ein Muster als Vorlage verwendet werden, dass an den individuellen Fall angepasst und ausgefüllt werden sollte. Ein Muster für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid finden Sie hier zum Download:
Gründe für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Ein Bußgeldbescheid kann Fehler enthalten, die ihn unwirksam werden lassen. Dann lohnt sich ein begründeter Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ganz besonders. So sollte der Empfänger sofort prüfen, ob der Bußgeldbescheid den Ansprüchen des § 66 OWiG genügt. Demnach hat der Bußgeldbescheid folgende Angaben zu enthalten:
- Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter
- Namen und die Anschrift des Verteidigers
- Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften
- Beweismittel
- Geldbuße und die Nebenfolgen
- eine Rechtsbehelfsbelehrung

Fehlt im Bußgeldbescheid einer dieser Punkte, kann ein Einspruch mit Begründung gegen ihn erfolgreich sein. Allerdings reichen kleine Fehler wie Schreibfehler im Namen nicht aus. Ein Bußgeldbescheid ohne Foto führt nicht zur Unwirksamkeit der Strafe, weil das Blitzerfoto bei der jeweiligen Behörde vorliegen kann. Erfolgreich kann der Einspruch aber sein, wenn der Betroffene auf dem beigelegten Foto nicht eindeutig identifizierbar ist.
Neben diesen formalen Fehlern können auch technische Fehler auftreten. Dazu gehören insbesondere Eich- oder Wartungsfehler der Messgeräte. Diese technischen Mängel lassen sich allerdings oft nur mit Hilfe eines Anwalts für Verkehrsrecht herausfinden, weil dafür Akteneinsicht erforderlich ist, die nur er beantragen kann.
Außerdem kann es sich lohnen, sich gegen einen Brief zu wehren, wenn man den Bußgeldbescheid nicht erhalten hat, etwa weil man im Urlaub oder Krankenhaus war und die Einspruchsfrist daher abgelaufen ist.
Teilweiser Einspruch gegen Bußgeldbescheid möglich?
Nach § 67 Abs. 2 OWiG besteht die Möglichkeit, den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte zu beschränken. Es ist also möglich, den Einspruch nur gegen die Rechtsfolge – sprich gegen die verhängte Strafe – einzulegen. Allerdings ist es grundsätzlich nicht möglich, den Einspruch lediglich gegen einen Teil der Rechtsfolgen einzulegen. Wird zum Beispiel ein Bußgeld mit Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg und einem Fahrverbot verhängt, kann nur gegen beide Strafen Einspruch eingelegt werden.
Was kostet ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?
Der Einspruch bei der zuständigen Behörde ist zunächst kostenfrei. Es entstehen lediglich Kosten für die Beratung durch einen Rechtsanwalt, die jedoch von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden können. Kommt das Bußgeldverfahren vor Gericht, fallen Gerichtskosten an. Sie betragen zehn Prozent der Bußgeldsumme, wenn diese 500 Euro oder mehr beträgt. Andernfalls beläuft sich die Gerichtsgebühr auf 50 Euro. Wird der Einspruch noch vor der Hauptverhandlung zurückgenommen, sind neben dem Bußgeld Verwaltungsgebühren und Gerichtskosten in Höhe von 0,25 Prozent des Bußgelds zu entrichten. Die Gerichtskosten betragen 15 Euro zuzüglich der Zustellungskosten. Wird der Einspruch erst während der Hauptverhandlung zurückgenommen, werden Verwaltungsgebühren und die Hälfte der Gerichtsgebühren fällig.
