Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen und Antrag
Kurz gesagt: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist keine Fristverlängerung. Wer im Bußgeldverfahren ohne eigenes Verschulden eine Einspruchsfrist versäumt hat, kann nach § 52 OWiG in Verbindung mit § 44 StPO Wiedereinsetzung erhalten. Im Regelfall müssen der Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt und der versäumte Einspruch innerhalb derselben Frist nachgeholt werden (§ 45 StPO). Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall. Grundlagen zum Bußgeldbescheid bleiben davon zu unterscheiden.
Stand der Rechtsgrundlagen: 28. August 2026.
§ 52 Absatz 1 OWiG verweist für befristete Rechtsbehelfe gegen Behördenbescheide auf §§ 44, 45, 46 Absatz 2 und 3 sowie § 47 StPO. Eine bewilligte Wiedereinsetzung bedeutet deshalb nicht, dass nach der Entscheidung automatisch eine neue volle Einspruchsfrist von 14 Tagen beginnt. Wurde der Bußgeldbescheid nicht oder erst später wirksam zugestellt, kann die zweiwöchige Einspruchsfrist nach § 67 Absatz 1 OWiG dagegen noch gar nicht oder erst später begonnen haben. Das ist eine Zustellungsfrage und von der Wiedereinsetzung nach einer tatsächlich versäumten Frist getrennt zu prüfen.
Ob ein Hindernis ohne eigenes Verschulden vorlag, hängt stets von den konkreten Umständen ab. In Betracht kommen beispielsweise:
- konkret nachvollziehbare Postprobleme, etwa die Fehlleitung oder der Verlust eines rechtzeitig abgesandten Einspruchsschreibens; bei verspäteter oder fehlender Zustellung des Bußgeldbescheids ist zuerst der Fristbeginn zu prüfen
- eine schwere Erkrankung, wenn sie den Betroffenen tatsächlich an der fristgerechten Handlung oder an zumutbaren Vorkehrungen gehindert hat
- ein längerer Urlaub, sofern die Umstände des Einzelfalls fehlendes Verschulden ergeben; die Abwesenheit allein genügt nicht automatisch
Wichtig: Keiner dieser Umstände führt automatisch zur Wiedereinsetzung. Nach § 44 StPO muss die Frist ohne Verschulden versäumt worden sein. Außerdem hemmt der Wiedereinsetzungsantrag die Vollstreckung nicht von selbst; nach § 47 StPO kann ein Aufschub angeordnet werden.
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Was ist zu tun?
Der Antrag ist nach § 45 Absatz 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei der Stelle anzubringen, bei der die versäumte Frist wahrzunehmen war. Im Bußgeldverfahren entscheidet nach § 52 Absatz 2 OWiG grundsätzlich die Verwaltungsbehörde. Ist das sachlich zuständige Gericht bereits mit dem Rechtsbehelf befasst, entscheidet es auch über Wiedereinsetzung und Vollstreckungsaufschub. Verwirft die Verwaltungsbehörde den Antrag, kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt werden. Diese Zwei-Wochen-Frist ist keine erneute Einspruchsfrist gegen den ursprünglichen Bußgeldbescheid.

Die Wochenfrist beginnt, sobald das konkrete Hindernis weggefallen ist. Wann und wodurch das geschehen ist, muss deshalb genau angegeben werden. Innerhalb derselben Antragsfrist ist nach § 45 Absatz 2 StPO auch die versäumte Handlung – beim Bußgeldbescheid regelmäßig der Einspruch – nachzuholen. Urlaub, Krankheit oder ein Postproblem sind nur dann erheblich, wenn sie im konkreten Fall fehlendes Verschulden erklären. Betroffene sollten nicht auf die Entscheidung über den Antrag warten, um erst danach den Einspruch einzulegen.
Antrag auf Wiedereinsetzung nach Bußgeldbescheid: Bitte gut begründen!
Die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung tragen sollen – insbesondere das Hindernis, sein Wegfall und das fehlende Verschulden –, müssen innerhalb der Wochenfrist konkret vorgetragen werden. Nach § 45 Absatz 2 StPO sind diese Tatsachen bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Je nach Fall können etwa ärztliche Unterlagen, Reisebelege oder Nachweise zum Postlauf geeignet sein. Die amtliche Entscheidung des AG Köln vom 16. November 2023 – 582 OWi 65/23 veranschaulicht für ein Bußgeldverfahren, dass allgemeine Ausführungen ohne konkretes Hindernis und dessen Wegfall nicht genügen. Wird die versäumte Handlung rechtzeitig nachgeholt, kann Wiedereinsetzung nach § 45 Absatz 2 Satz 3 StPO auch ohne Antrag gewährt werden.
Hier können Sie sich unser Muster für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kostenlos herunterladen. Das Muster dient nur als Orientierung: Daten, Hindernis, Zeitpunkt seines Wegfalls, Glaubhaftmachung und der nachzuholende Einspruch müssen an den Einzelfall angepasst werden; eine Bewilligung wird dadurch nicht garantiert.
Der Antrag stoppt die Vollstreckung nicht automatisch. Die Verwaltungsbehörde oder das bereits befasste Gericht kann nach § 52 Absatz 2 OWiG einen Aufschub anordnen; für gerichtliche Entscheidungen stellt § 47 StPO die fehlende automatische Hemmung ausdrücklich klar. Welche Form und Frist für den nachzuholenden Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gelten, sollte deshalb unabhängig vom Wiedereinsetzungsantrag geprüft werden.
Keine neue volle 14-Tage-Frist nach der Entscheidung
Auch bei bewilligter Wiedereinsetzung beginnt nicht erst mit der Entscheidung automatisch eine neue volle 14-Tage-Frist. Die versäumte Handlung muss nach § 45 Absatz 2 StPO bereits innerhalb der einwöchigen Antragsfrist nachgeholt werden. Nur wenn der Bußgeldbescheid nicht wirksam zugestellt wurde, kann die reguläre Zwei-Wochen-Frist nach § 67 Absatz 1 OWiG noch gar nicht begonnen haben; dann geht es vorrangig um Zustellung und Fristbeginn, nicht um eine automatische Wiedereinsetzung.
