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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Bußgelderhöhung wegen Voreintragung: Was bedeutet das?

Bußgelderhöhung wegen Voreintragung? Wann Regelsätze abweichen können, was § 4 Abs. 2 BKatV regelt und wann ein Fahrverbot relevant wird.

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Bußgelder werden nicht willkürlich erhoben, sondern der Bußgeldkatalog nennt Regelsätze für gewöhnliche Tatumstände. Diese Beträge sind nach § 1 Abs. 2 BKatV keine starren Festpreise. Deshalb kann die in einem Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße im Einzelfall vom Regelsatz abweichen. Eine Voreintragung führt aber nicht automatisch zu einer Bußgelderhöhung: Entscheidend sind die gesetzlichen Zumessungsregeln und die Umstände des konkreten Falls.

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Wiederholungstäter müssen häufig erhöhte Bußgelder zahlen

Die Bußgeldstelle kann prüfen, ob bereits verwertbare Voreintragungen im Fahreignungsregister bestehen. Denn die Regelsätze des Bußgeldkatalogs berücksichtigen solche Eintragungen nach § 3 Abs. 1 BKatV grundsätzlich noch nicht; nur für die dort ausdrücklich genannten Katalognummern gilt etwas anderes. Das Fahreignungsregister dient nach § 28 StVG unter anderem auch der Ahndung wiederholter Verkehrsverstöße. Eine frühere Eintragung ist trotzdem kein automatischer Aufschlag und keine feste Verdopplungsformel.

Für die konkrete Zumessung nennt § 17 Abs. 3 OWiG vor allem die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und den persönlichen Vorwurf; die wirtschaftlichen Verhältnisse können ebenfalls eine Rolle spielen, bleiben bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten aber in der Regel unberücksichtigt. Bei Voreintragungen kommt es deshalb insbesondere auf Art, Zahl, zeitliche Nähe und Vergleichbarkeit der noch verwertbaren Entscheidungen an. Gelöschte Registereintragungen dürfen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nach § 29 Abs. 7 StVG grundsätzlich nicht mehr zum Nachteil der betroffenen Person verwertet werden. Die Punktebewertung nach Anlage 13 FeV und die Höhe der Geldbuße sind dabei zwei unterschiedliche Rechtsfolgen.

  • Voreintragung: Sie kann bei der Einzelfallzumessung relevant sein, führt aber nicht allein zu einem festen Zuschlag.
  • Vorsatz: Wird ein Tatbestand des Abschnitts I mit einem Regelsatz von mehr als 55 Euro vorsätzlich begangen, ordnet § 3 Abs. 4a BKatV grundsätzlich die Verdoppelung des Regelsatzes an.
  • Mehrere Tatbestände: Bei einer Handlung mit mehreren Katalogtatbeständen über 55 Euro gilt nach § 3 Abs. 5 BKatV regelmäßig der höchste Regelsatz; dieser kann angemessen erhöht werden.

Ein häufig missverstandener Sonderfall ist die wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung. Nach § 4 Abs. 2 BKatV kommt ein Fahrverbot in der Regel in Betracht, wenn wegen einer Überschreitung von mindestens 26 km/h bereits rechtskräftig eine Geldbuße festgesetzt wurde und innerhalb eines Jahres seit deren Rechtskraft erneut eine Überschreitung von mindestens 26 km/h begangen wird. Diese Vorschrift regelt ein Regelfahrverbot; sie ordnet weder eine feste Bußgelderhöhung noch eine automatische Verdoppelung wegen der Voreintragung an. Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung erstmals angeordnet, beträgt es nach derselben Vorschrift in der Regel einen Monat.

Wichtig: Wurde früher bereits ein Fahrverbot verhängt, verlängert sich ein späteres Fahrverbot nicht automatisch. Ob erneut ein Fahrverbot anzuordnen ist und welche Dauer gilt, richtet sich nach dem aktuellen Tatbestand, den Regelbeispielen in § 4 BKatV und den Umständen des Einzelfalls.

Erhöhung der Geldbuße kann auch Ersttäter treffen

Eine Bußgelderhöhung kommt vor allem bei Wiederholungstätern in Frage.

Aufgepasst: Auch ohne Voreintragung kann eine erhöhte Geldbuße festgesetzt werden. Für Regelsätze von mehr als 55 Euro bestimmt § 3 Abs. 3 BKatV bei hinzutretender Gefährdung oder Sachbeschädigung die Erhöhung nach Tabelle 4. Das gilt nur, soweit Gefährdung oder Sachbeschädigung nicht bereits im konkreten Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind. Eine Behinderung löst nach dieser Vorschrift nicht pauschal denselben Mechanismus aus; der Bußgeldkatalog enthält aber zahlreiche eigene Tatbestände mit Behinderung.

Das bisherige Rotlichtbeispiel zeigt diese Abgrenzung: Wer ein rotes Wechsellichtzeichen nach einer bereits länger als eine Sekunde andauernden Rotphase missachtet, fällt nach BKat Nr. 132.3 grundsätzlich unter einen Regelsatz von 200 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Kommt eine Gefährdung hinzu, sieht BKat Nr. 132.3.1 selbst 320 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot vor. Die 320 Euro sind daher keine allgemeine Formel für jede Bußgelderhöhung, sondern der Regelsatz dieses besonderen Gefährdungstatbestands.

Bußgelderhöhung statt Fahrverbot – Wie stehen die Chancen?

Viele Autofahrer hoffen auf eine Bußgelderhöhung, wenn dadurch ein Fahrverbot vermieden werden könnte. Rechtlich handelt es sich jedoch nicht um einen frei wählbaren Tausch. Nur wenn ausnahmsweise von einem Regelfahrverbot abgesehen wird, soll das für den Tatbestand vorgesehene Bußgeld nach § 4 Abs. 4 BKatV angemessen erhöht werden. Die Vorschrift setzt das ausnahmsweise Absehen vom Fahrverbot bereits voraus; sie begründet weder einen Anspruch darauf noch eine bestimmte Erfolgsquote. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, muss anhand der Tat, der Voreintragungen und der belegten persönlichen Umstände geprüft werden.

Erhöhung des Bußgeldes – Einspruch sinnvoll?

Die Zahlung eines Bußgeldes ist immer unangenehm – eine Erhöhung erst recht. Ob es sinnvoll ist, Einspruch einzulegen, lässt sich trotzdem nicht allgemein beantworten. Prüfen lassen sich insbesondere die herangezogenen Voreintragungen, die Annahme von Vorsatz, Gefährdung oder Sachbeschädigung, die Berechnung des Regelsatzes und ein angeordnetes Fahrverbot. Nach § 67 Abs. 1 OWiG beträgt die Einspruchsfrist grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids. Ein Einspruch ist kein Erfolgsversprechen; entscheidend sind Aktenlage, Messung und Rechtsanwendung im Einzelfall.

Stand der Rechtsgrundlagen: 28. August 2026.

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