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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Bußgeldverfahren: Ablauf von Anhörung bis Gericht

So läuft das Bußgeldverfahren ab: Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid, Zwei-Wochen-Frist, Einspruch, Gericht und Rechtskraft verständlich erklärt.

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Das Bußgeldverfahren ist das behördliche und gegebenenfalls gerichtliche Verfahren zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit. Es beginnt mit Ermittlungen und einer möglichen Anhörung. Es endet mit einer Einstellung, einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid oder einer gerichtlichen Entscheidung. Welcher Schritt jetzt wichtig ist, hängt vor allem davon ab, welches Schreiben bereits vorliegt.

So läuft das Bußgeldverfahren ab

Vom ersten Behördenschreiben bis zur Rechtskraft durchläuft ein typisches Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren diese Stationen:

  1. Verstoß und Ermittlungen: Polizei oder Bußgeldstelle sichern Angaben zum Vorwurf und mögliche Beweismittel.
  2. Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen: Betroffene erhalten Gelegenheit, sich zu äußern; bei einem abweichenden Fahrer kann der Halter als Zeuge angeschrieben werden.
  3. Bußgeldbescheid: Er bezeichnet Tatvorwurf, Beweismittel, Geldbuße und mögliche Nebenfolgen.
  4. Einspruch: Nach § 67 OWiG kann er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde eingelegt werden.
  5. Prüfung durch die Behörde: Die Bußgeldstelle prüft Zulässigkeit und Sachlage und kann den Bescheid zurücknehmen oder aufrechterhalten.
  6. Zwischen- und Gerichtsverfahren: Bleibt der Bescheid bestehen, gelangen die Akten über die Staatsanwaltschaft zum zuständigen Amtsgericht.
  7. Entscheidung und Rechtskraft: Das Gericht kann nach Hauptverhandlung oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Beschluss entscheiden. Danach folgen je nach Ergebnis Rechtskraft, Zahlung oder ein weiterer Rechtsbehelf.

Frist zuerst prüfen: Die zweiwöchige Einspruchsfrist beginnt grundsätzlich mit der Zustellung des Bußgeldbescheids. Eine Begründung ist keine formale Voraussetzung für einen wirksamen Einspruch; ob und wann sie sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall und der Aktenlage ab.

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Schritt 5: Die zuständige Behörde überprüft den Einspruch

Wer den Bußgeldbescheid nicht akzeptieren möchte, kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Die Verwaltungsbehörde prüft zunächst, ob der Einspruch rechtzeitig, in der vorgeschriebenen Form und wirksam eingegangen ist. Ist er unzulässig, verwirft sie ihn; ist er zulässig, prüft sie nach § 69 OWiG, ob sie den Bescheid zurücknimmt oder aufrechterhält.

Gut zu wissen: Bußgeldverfahren können zum Beispiel bei Geschwindigkeitsüberschreitung oder Rotlicht-Verstoß eingeleitet werden. Eine Anhörung im Bußgeldverfahren kann auch wegen einer Punkte-Vergabe geführt werden. Grundsätzlich gilt: Autofahrer haben immer das Recht, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen.

Wie die Bearbeitung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid genau abläuft, beschreibt Rechtsanwalt Johannes von Rüden im Video zum Bußgeldverfahren:

Video von YouTube. Mit dem Abspielen werden Daten an YouTube übertragen.

Schritt 6: Zwischenverfahren – Akten gehen zu Staatsanwaltschaft und Amtsgericht

Sind Frist und Form des Einspruchs korrekt, reicht die Behörde den Vorgang im Bußgeldverfahren an die Staatsanwaltschaft weiter, die dann die Akten – nach nochmaliger Prüfung – an das zuständige Amtsgericht weiterleitet. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dabei, ob einer ihrer Vertreter an der Hauptverhandlung teilnehmen soll. Auch der Amtsrichter prüft im Bußgeldverfahren den Fall. Wurde die Tat seiner Einschätzung nach nicht begangen oder ist der Verstoß beispielsweise bereits verjährt, kann er das Bußgeldverfahren einstellen. Kann der Amtsrichter ohne Anhörungen oder Beweiserhebungen – sprich ohne Hauptverhandlung – eine Entscheidung in diesem Fall treffen, kann im sogenannten Beschlussverfahren entschieden werden. Staatsanwaltschaft und Betroffener können dem widersprechen, wenn sie auf eine Hauptverhandlung bestehen. Dieser Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen ab Ankündigung des Beschlussverfahrens eingereicht werden.

Wichtig: Beim Beschlussverfahren darf das Gericht laut § 72 Abs. 3 OWiG keine härtere Strafe gegen den Betroffenen erlassen als im Bußgeldbescheid vorgesehen. Das bedeutet: Bei einer Entscheidung durch Beschluss erwartet den Betroffenen entweder die gleiche Strafe wie im Bußgeldbescheid, eine geringere oder gar keine Strafe. Dieses sogenannte Verschlechterungsverbot besteht für ein Urteil in einer Hauptverhandlung nicht.

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Schritt 7: Hauptverhandlung oder gerichtliche Entscheidung

Kann das Amtsgericht keine Entscheidung ohne Anhörung des Betroffenen oder Zeugen oder ohne Beweiserhebungen treffen, kommt es zur Hauptverhandlung. Der Adressat des Bußgeldbescheids muss zu dieser Hauptverhandlung erscheinen, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen von der Erscheinungspflicht entbunden werden. Erscheint der Betroffene unentschuldigt nicht zur Verhandlung, kann das Gericht den Einspruch verwerfen, und der Bußgeldbescheid samt Strafen aus dem Bußgeldkatalog wird rechtskräftig. Die letzte Chance des Betroffenen nach Inkrafttreten der Rechtskraft ist es dann, im Bußgeldverfahren einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, der das Nichterscheinen ausreichend begründet. Wird die Begründung vom Gericht akzeptiert, wird eine neue Hauptverhandlung anberaumt.

Was passiert in der Hauptverhandlung?

Im Bußgeldverfahren kann es zu Verhandlungen und Gerichtsterminen kommen.

In der Hauptverhandlung werden die relevanten Tatsachen vorgetragen, und das Gericht verkündet ein Urteil. Auch zu diesem Zeitpunkt können die Anhörung im Bußgeldverfahren und der Einspruch noch durch das Gericht eingestellt werden – wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt und die Geldbuße bei über 100 Euro liegt. Wichtig zu wissen: Die Situation kann sich für den Adressaten des Bußgeldbescheides im Hauptverfahren verschlechtern. Nach § 66 Abs. 2 Nr.1b OWiG könnten nach Prüfung der Tat auch noch härtere Sanktionen als im Bußgeldbescheid angegeben verhängt werden. Das Einlegen eines Einspruchs sollte daher gut überlegt sein und mit einem erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht besprochen werden.

Achtung: Auch bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist ein Beweisverwertungsverbot möglich. Dann dürfen einige Beweismittel im Urteil nicht berücksichtigt werden.

Bußgeldverfahren: Welche Kosten entstehen?

Betraut der Betroffene einen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Bußgeldverfahrens, richtet sich dessen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Folgende Kosten entstehen:

  • Grundgebühr
  • Verfahrensgebühr im behördlichen Verfahren
  • Auslagenpauschale
  • Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren
  • Termingebühr für den Gerichtstermin
  • Dokumentenpauschale und eine Gebühr für die Akteneinsicht

Wichtige Rechtsgrundlagen des Bußgeldverfahrens

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Vorwurf

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Ort

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Tempo

Wie viel km/h waren Sie zu schnell?*

Der Wert nach Toleranzabzug, wie er im Schreiben der Behörde steht.

Tempo

Wie schnell waren Sie unterwegs?*

Abstand

Welchen Abstand hatten Sie zum Fahrzeug vor Ihnen?*

Der halbe Tachowert ist der Sollabstand in Metern – bei 100 km/h also 50 m. 3/10 davon wären 15 m.

Rotphase

Wie lange stand die Ampel schon auf Rot?*

Ab einer Sekunde Rotzeit gilt der Verstoß als qualifiziert – mit Fahrverbot.

Schaden

Haben Sie etwas beschädigt?*

Gefährdung

Wurde eine außenstehende Person gefährdet?*

Schilderung
Fahrzeug

Womit waren Sie unterwegs?*

Probezeit

Befinden Sie sich noch in der Probezeit?*

In der Probezeit drohen zusätzlich Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit.

Vorbelastung

Wurden Sie in den letzten 12 Monaten schon einmal geblitzt?*

Bei wiederholten Verstößen kann ein Fahrverbot auch unterhalb der Regelgrenzen drohen.

Schreiben

Welches Schreiben hat Ihnen die Behörde zugeschickt?*

Upload

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Für eine fundierte Einspruchsprüfung benötigen wir den Anhörungsbogen oder den Bußgeldbescheid – als PDF oder Foto, verschlüsselt übertragen. Die Prüfung ist kostenlos und unverbindlich.

Rechtsschutz

Sind Sie rechtsschutzversichert?*

Häufig sind Ehepartner und Kinder (bis zum 27. Lebensjahr) mitversichert.

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Ein Verkehrsrechtsanwalt sichtet Ihr Schreiben persönlich und meldet sich mit einer Einschätzung. Bei Rechtsschutz holen wir die Deckungszusage ein – es entstehen keine Kosten ohne Ihre Beauftragung.

Anrede

Ergebnis

Ohne Rechtsschutz können wir den Fall nicht kostenlos prüfen

Sie haben angegeben, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind. Ein anwaltlich geführtes Einspruchsverfahren kann mit erheblichen Kosten verbunden sein, die Sie ohne Rechtsschutzversicherung vollständig selbst tragen müssten. Daher können wir Ihren Fall leider nicht kostenlos für Sie prüfen.

Prüfen Sie bitte, ob Sie über Partner, Eltern oder den Arbeitgeber mitversichert sind – dann starten Sie den Check einfach erneut.

Ein Einspruch lohnt sich hier wirtschaftlich meist nicht

Das in Ihrem Fall zu erwartende Bußgeld liegt unter 80 €. In diesem Bereich steht der Aufwand eines anwaltlich geführten Einspruchsverfahrens in der Regel nicht im Verhältnis zum möglichen Nutzen – eine Einspruchsprüfung ist hier wirtschaftlich meist nicht sinnvoll.

Wir benötigen den Anhörungsbogen oder den Bußgeldbescheid

Für eine fundierte Einspruchsprüfung benötigen wir den Anhörungsbogen oder den Bußgeldbescheid. Ein Zeugenfragebogen reicht dafür nicht aus. Sobald Ihnen eines dieser Dokumente vorliegt, laden Sie es hier hoch – dann prüfen wir Ihren Fall kostenlos.

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