Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Anhörung im Bußgeldverfahren: Einspruch Schritt für Schritt erklärt

Im Briefkasten liegt ein Bußgeldbescheid? Dann haben Autofahrer ab jetzt in der Regel zwei Wochen Zeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Doch viele Betroffene wissen nicht, was danach bei der Anhörung im Bußgeldverfahren eigentlich folgt. Ein Überblick über die einzelnen Schritte vom Einspruch bis zur Hauptverhandlung.

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Schritt 1: Die zuständige Behörde überprüft den Einspruch

Wer seinen Bußgeldbescheid nicht akzeptieren möchte, muss innerhalb bei der Anhörung im Bußgeldverfahren Einspruch einlegen – schriftlich, fristgerecht und in vorgeschriebener Form. Falls hier etwas nicht korrekt abläuft, sieht die Behörde den Einspruch als unzulässig an, verwirft ihn und setzt sich nicht mehr mit ihm auseinander.

Gut zu wissen: Bußgeldverfahren können zum Beispiel bei Geschwindigkeitsüberschreitung oder Rotlicht-Verstoß eingeleitet werden. Eine Anhörung im Bußgeldverfahren kann auch wegen einer Punkte-Vergabe geführt werden. Grundsätzlich gilt: Autofahrer haben immer das Recht, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen.

Wie die Bearbeitung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid genau abläuft, beschreibt Rechtsanwalt Johannes von Rüden im Video zum Bußgeldverfahren:

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Schritt 2: Zwischenverfahren – Akten gehen zu Staatsanwaltschaft und Amtsgericht

Sind Frist und Form des Einspruchs korrekt, reicht die Behörde den Vorgang im Bußgeldverfahren an die Staatsanwaltschaft weiter, die dann die Akten – nach nochmaliger Prüfung – an das zuständige Amtsgericht weiterleitet. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dabei, ob einer ihrer Vertreter an der Hauptverhandlung teilnehmen soll. Auch der Amtsrichter prüft im Bußgeldverfahren den Fall. Wurde die Tat seiner Einschätzung nach nicht begangen oder ist der Verstoß beispielsweise bereits verjährt, kann er das Bußgeldverfahren einstellen. Kann der Amtsrichter ohne Anhörungen oder Beweiserhebungen – sprich ohne Hauptverhandlung – eine Entscheidung in diesem Fall treffen, kann im sogenannten Beschlussverfahren entschieden werden. Staatsanwaltschaft und Betroffener können dem widersprechen, wenn sie auf eine Hauptverhandlung bestehen. Dieser Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen ab Ankündigung des Beschlussverfahrens eingereicht werden.

Wichtig: Beim Beschlussverfahren darf das Gericht laut § 72 Abs. 3 OWiG keine härtere Strafe gegen den Betroffenen erlassen als im Bußgeldbescheid vorgesehen. Das bedeutet: Bei einer Entscheidung durch Beschluss erwartet den Betroffenen entweder die gleiche Strafe wie im Bußgeldbescheid, eine geringere oder gar keine Strafe. Dieses sogenannte Verschlechterungsverbot besteht für ein Urteil in einer Hauptverhandlung nicht.

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Schritt 3: Ablauf der Hauptverhandlung beim Bußgeldverfahren

Kann das Amtsgericht keine Entscheidung ohne Anhörung des Betroffenen oder Zeugen oder ohne Beweiserhebungen treffen, kommt es zur Hauptverhandlung. Der Adressat des Bußgeldbescheids muss zu dieser Hauptverhandlung erscheinen, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen von der Erscheinungspflicht entbunden werden. Erscheint der Betroffene unentschuldigt nicht zur Verhandlung, kann das Gericht den Einspruch verwerfen, und der Bußgeldbescheid samt Strafen aus dem Bußgeldkatalog wird rechtskräftig. Die letzte Chance des Betroffenen nach Inkrafttreten der Rechtskraft ist es dann, im Bußgeldverfahren einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, der das Nichterscheinen ausreichend begründet. Wird die Begründung vom Gericht akzeptiert, wird eine neue Hauptverhandlung anberaumt.

Anhörung im Bußgelderfahren: Das passiert in der Hauptverhandlung

Im Bußgeldverfahren kann es zu Verhandlungen und Gerichtsterminen kommen.

In der Hauptverhandlung werden die relevanten Tatsachen vorgetragen, und das Gericht verkündet ein Urteil. Auch zu diesem Zeitpunkt können die Anhörung im Bußgeldverfahren und der Einspruch noch durch das Gericht eingestellt werden – wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt und die Geldbuße bei über 100 Euro liegt. Wichtig zu wissen: Die Situation kann sich für den Adressaten des Bußgeldbescheides im Hauptverfahren verschlechtern. Nach § 66 Abs. 2 Nr.1b OWiG könnten nach Prüfung der Tat auch noch härtere Sanktionen als im Bußgeldbescheid angegeben verhängt werden. Das Einlegen eines Einspruchs sollte daher gut überlegt sein und mit einem erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht besprochen werden.

Achtung: Auch bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist ein Beweisverwertungsverbot möglich. Dann dürfen einige Beweismittel im Urteil nicht berücksichtigt werden.

Bußgeldverfahren: Welche Kosten entstehen?

Betraut der Betroffene einen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Bußgeldverfahrens, richtet sich dessen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Folgende Kosten entstehen:

  • Grundgebühr
  • Verfahrensgebühr im behördlichen Verfahren
  • Auslagenpauschale
  • Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren
  • Termingebühr für den Gerichtstermin
  • Dokumentenpauschale und eine Gebühr für die Akteneinsicht
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