Bei kleineren Ordnungswidrigkeiten kommt man meistens um einen Bußgeldbescheid herum und bekommt stattdessen vorher eine Verwarnung, auch „Knöllchen“ genannt, zugeschickt. Zahlt man den darin geforderten Strafbetrag, hat sich die Sache erledigt. Aber was, wenn keine Verwarnung erfolgt? Ist ein Bußgeldbescheid ohne vorherige Verwarnung gültig?
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Zum Blitzer-CheckGrundsätzlich hat die Verwarnung den Vorteil, dass sie nur das eigentliche Bußgeld enthält und keine zusätzlichen Gebühren für den Empfänger anfallen. Bezahlt man das Verwarngeld, ist der Fall erledigt. Bezahlt man allerdings nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Verwarnung, ergeht der wegen Bearbeitungsgebühren deutlich teurere Bußgeldbescheid.
Die Möglichkeit eine Verwarnung auszusprechen wird in § 56 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) geregelt. Darin ist festgelegt, dass die zuständige Behörde bei Strafen aus dem Bußgeldkatalog bis 55 Euro statt eines Bußgeldbescheids eine Verwarnung erlassen kann. Und im Wörtchen „kann“ liegt der Schlüssel: Es ist der Behörde nämlich freigestellt, ob sie die Verwarnung erlässt oder nicht. Diese dient lediglich zur bürokratischen Entlastung, um kleinere Vergehen schnell und ohne großen Aufwand abzuhandeln.
Das heißt auch, dass man gegen den Nichterhalt einer Verwarnung keine Rechtsmittel einlegen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob überhaupt keine Verwarnung versandt wurde, ob sie auf dem Postweg verloren ging oder aufgrund anderer Probleme unzustellbar war. Erhält man statt einer Verwarnung direkt einen Bußgeldbescheid, muss man dies hinnehmen.
Auch ein Einspruch gegen die Verwarnung ist nicht möglich. Ist man mit der Zahlung des Bußgeldes nicht einverstanden, muss man für den Einspruch auf den eigentlichen Bußgeldbescheid warten. Hier empfiehlt sich die Einschaltung eines Anwalts, der die rechtlichen Schritte prüft und in einem Bußgeldverfahren beratend zur Seite steht.
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