Bei Verstößen im Straßenverkehr wird schnell von Bußgeldern als Strafe gesprochen. Dabei muss man im Verkehrsrecht zwischen Bußgeld und Verwarnungsgeld unterscheiden. Das Verwarnungsgeld dient dazu, das Verfahren schnell und einfach zu beenden. Gemäß § 56 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann die zuständige Verwaltungsbehörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis 55 Euro erheben. Sie kann aber auch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
Bei Halt- und Parkverstößen, also im ruhenden Verkehr, kann ein dazu befugter Mitarbeiter des Ordnungsamtes ein sogenanntes Verwarnungsgeldangebot unterbreiten – umgangssprachlich Knöllchen genannt.
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Zum Blitzer-CheckEs steht im Ermessen der Behörde, ob sie ein Verwarnungsgeld anordnet. Daraus folgt insbesondere, dass der Verkehrssünder keinen Einspruch Es steht im Ermessen der Behörde, ob sie ein Verwarnungsgeld anordnet. Die Behörde muss den Fahrer weder anhören, noch einen Anhörungsbogen zustellen. Sie muss nur eine entsprechende Belehrung beifügen, die die drohenden Konsequenzen enthalten muss, wenn das Verwarnungsgeld nicht gezahlt wird. Der Autofahrer hat ab Zustellung eine Woche Zeit, um das Verwarnungsgeld zu bezahlen.
Der Betroffene kann das angeordnete Verwarnungsgeld bar bei der zuständigen Behörde bezahlen oder den Betrag überweisen. Im Gegensatz zu einem Bußgeldbescheid besteht keine Möglichkeit der Ratenzahlung. Wird das Verwarnungsgeld fristgerecht bezahlt, ist das Verfahren abgeschlossen. Die Ordnungswidrigkeit kann nicht mehr weiterverfolgt werden. Eine Verwarnung wird nicht im Fahreignungsregister in Flensburg vermerkt.
Gegen das Verwarnungsgeld kann der Betroffene keinen Einspruch einlegen. Ist der Betroffene mit der Entscheidung der zuständigen Behörde nicht einverstanden, kann er die Zahlung laut § 56 Abs. 2 OWiG verweigern. Eine andere Möglichkeit lässt ihm der Gesetzgeber nicht.
Bezahlt der Verkehrssünder das Verwarnungsgeld nicht, indem er die Zahlungsfrist verstreichen lässt, entscheidet die Bußgeldstelle, ob sie ein Bußgeldverfahren eröffnet. Tut sie dies, ergeht ein Bußgeldbescheid. Erst gegen diesen Bußgeldbescheid kann ein Einspruch eingelegt werden. Wird ein Bußgeldverfahren eröffnet, ist es immer mit einem höheren finanziellen Aufwand als ein Verwarnungsgeldverfahren verbunden. Denn: Im Gegensatz zu einem Bußgeld werden bei einem Verwarnungsgeld keine zusätzlichen Gebühren oder Auslagen erhoben. Das heißt, der Fahrer zahlt tatsächlich nur den Betrag zwischen fünf und 55 Euro.
Achtung: Nicht nur das Ignorieren des Bußgeldbescheids und die Nicht-Zahlung des Betrags wird als Ablehnung des Verwarnungsgeldangebots angesehen, sondern auch die Überweisung eines zu geringen Betrags oder ein fehlendes oder falsches Aktenzeichen bei der Überweisung.
Der § 2 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) regelt ein Verwarnungsgeld bei mehreren geringfügigen Ordnungswidrigkeiten: Wurden mit einer Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, wird nur ein Verwarnungsgeld – und zwar das höchste – erhoben. Haben jedoch mehrere Handlungen zu geringfügigen Ordnungswidrigkeiten geführt, wird auch für jeden einzelnen Verstoß ein Verwarnungsgeld fällig.
Zu den geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, die ein Verwarnungsgeld nach sich ziehen, zählen unter anderem Park- und Abstandsverstöße. Für falsches Parken in folgenden Fällen wird laut aktuellem Bußgeldkatalog vom 28. April 2020 ein Verwarnungsgeld fällig:
unzulässiges Parken | Verwarnungsgeld |
… an unübersichtlichen Stellen und scharfen Kurven | 35 € |
… an unübersichtlichen Stellen und scharfen Kurven mit Behinderung | 55 € |
… in „zweiter Reihe“ | 55 € |
… auf Geh- und Radwegen | 55 € |
… vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten | 55€ |
unzulässiges Parken | Verwarnungsgeld |
… an unübersichtlichen Stellen und scharfen Kurven | 35 € |
… an unübersichtlichen Stellen und scharfen Kurven mit Behinderung | 55 € |
… in „zweiter Reihe“ | 55 € |
… auf Geh- und Radwegen | 55 € |
… vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten | 55€ |
Bei Abstandsverstößen drohen laut dem aktuellen Bußgeldkatalog diese Verwarnungsgelder:
Tatvorwurf | Verwarnungsgeld |
der erforderliche Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h nicht eingehalten | 25 € |
vorausgefahren und ohne zwingenden Grund stark gebremst | 20 € |
beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten | 30 € |
Tatvorwurf | Verwarnungsgeld |
der erforderliche Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h nicht eingehalten | 25 € |
vorausgefahren und ohne zwingenden Grund stark gebremst | 20 € |
beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten | 30 € |
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