Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Verwarnungsgeld bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten

Kurzantwort: Ein Verwarnungsgeld ist das vereinfachte Verfahren für geringfügige Ordnungswidrigkeiten. Nach § 56 OWiG kann die Behörde 5 bis 55 Euro verlangen oder auch ohne Geldbetrag verwarnen. Wirksam wird die Verwarnung mit Geldbetrag erst, wenn der Betroffene nach Belehrung einverstanden ist und sofort oder innerhalb der bestimmten Frist zahlt; diese Frist soll eine Woche betragen. Die übergeordnete Seite zum Bußgeldbescheid ordnet die förmliche Entscheidung ein. Den Ablauf nach einer nicht angenommenen Verwarnung erklärt das Bußgeldverfahren.

Gegen ein bloßes Verwarnungsangebot gibt es keinen Einspruch wie gegen einen Bußgeldbescheid. Wer nicht einverstanden ist, kann die Zustimmung verweigern und nicht zahlen. Dann ist die Sache nicht automatisch beendet: Die Behörde kann weiter ermitteln und einen Bußgeldbescheid erlassen. Erst gegen diesen Bescheid ist der förmliche Einspruch vorgesehen.

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Was ist ein Verwarnungsgeld?

Für kleinere Verstöße sieht der Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld vor.

§ 56 Absatz 1 OWiG erlaubt der Verwaltungsbehörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten eine Verwarnung mit 5 bis 55 Euro Verwarnungsgeld. Die Formulierung „kann“ zeigt, dass dies keine zwingende Vorstufe jedes Bußgeldbescheids ist. Eine Verwarnung ohne Geldbetrag ist ebenfalls möglich.

Für Verkehrsordnungswidrigkeiten konkretisiert § 1 BKatV die Einordnung: Nennt der Bußgeldkatalog für einen Verstoß nach § 24 Absatz 1 StVG einen Regelsatz bis 55 Euro, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben. Die Beträge sind Regelsätze für gewöhnliche Tatumstände. Besondere Umstände können deshalb eine andere rechtliche Bewertung erfordern.

Wann wird die Verwarnung wirksam?

  • Die Behörde belehrt über das Recht, die Verwarnung abzulehnen.
  • Der Betroffene ist mit der Verwarnung einverstanden.
  • Der vollständige Betrag wird sofort oder fristgerecht bei der bezeichneten Stelle beziehungsweise über den im Bescheid angegebenen Zahlungsweg gezahlt.

Nur wenn diese Voraussetzungen zusammen vorliegen, ist die Verwarnung mit Verwarnungsgeld nach § 56 Absatz 2 OWiG wirksam. Die bestimmte Zahlungsfrist soll eine Woche betragen. Sie soll eingeräumt werden, wenn der Betroffene nicht sofort zahlen kann oder der Betrag höher als 10 Euro ist. Es handelt sich deshalb nicht ausnahmslos um eine starre Frist „ab Zustellung“; maßgeblich sind Belehrung und Fristbestimmung der Behörde.

Bei wirksamer Verwarnung werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben. Außerdem darf die Tat unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten, auf die sich die Verwarnung bezieht, nicht weiterverfolgt werden. Diese Sperrwirkung reicht nicht pauschal weiter als der konkret erfasste Sachverhalt.

Was passiert, wenn man nicht einverstanden ist oder nicht zahlt?

Ein Verwarnungsangebot ist noch kein Bußgeldbescheid. Wer den Vorwurf bestreitet, kann seine Zustimmung verweigern und sollte der Behörde den Grund sachlich und rechtzeitig mitteilen. Ein förmlicher Einspruch gegen das Angebot ist nicht vorgesehen. Ohne Einverständnis und fristgerechte vollständige Zahlung tritt die Erledigungswirkung des § 56 OWiG nicht ein.

Die Behörde kann das reguläre Verfahren fortsetzen; nach § 65 OWiG wird eine Ordnungswidrigkeit, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet. Das geschieht nicht zwingend automatisch am Tag nach Fristablauf. Wird ein Bescheid zugestellt, kann nach § 67 Absatz 1 OWiG innerhalb von zwei Wochen bei der erlassenden Behörde Einspruch eingelegt werden. Hinweise zur praktischen Prüfung stehen auf unserer Seite zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.

Anhörung, Zahlung und Kosten richtig unterscheiden

Verwarnung und Anhörung sind unterschiedliche Verfahrensschritte. Nach § 55 OWiG genügt es, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zur Beschuldigung zu äußern. Daraus folgt weder, dass vor jeder Verwarnung zwingend ein bestimmter Papier-Anhörungsbogen zugestellt werden muss, noch dass eine Anhörung generell entfallen darf.

Welche Zahlungswege akzeptiert werden, ergibt sich aus den Angaben der zuständigen Stelle. § 56 OWiG begründet weder einen allgemeinen Anspruch auf Barzahlung noch einen pauschalen Ratenzahlungsplan. Bei Zahlungsproblemen sollte deshalb vor Fristablauf mit der Behörde geklärt werden, ob und wie eine fristgerechte Annahme möglich ist. Ein falsches Aktenzeichen oder ein zu geringer Betrag kann dazu führen, dass die Zahlung nicht rechtzeitig oder nicht eindeutig zugeordnet wird.

Ergeht später ein Bußgeldbescheid, fallen dagegen Verfahrenskosten an. § 107 OWiG bestimmt grundsätzlich eine Gebühr von fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro und höchstens 7.500 Euro. Für bestimmte Zustellungsarten nennt das Gesetz zusätzlich eine Auslagenpauschale von 3,50 Euro; weitere gesetzliche Auslagen können hinzukommen. Mehr dazu erläutert die Seite zu den Gebühren im Bußgeldverfahren.

Mehrere geringfügige Verstöße: ein oder mehrere Verwarnungsgelder?

§ 2 BKatV staffelt Verwarnungsgelder in 5-Euro-Schritten von 5 bis 55 Euro. Verwirklicht dieselbe Handlung mehrere geringfügige Tatbestände, wird grundsätzlich nur das höchste in Betracht kommende Verwarnungsgeld erhoben. Bei mehreren Handlungen oder wiederholten Verstößen wird getrennt verwarnt. In beiden Fällen muss die Behörde aber prüfen, ob das Gesamtgeschehen noch als geringfügig behandelt werden kann.

Beispiele für Verwarnungsgelder im Straßenverkehr

Die folgenden Werte sind Regelsätze aus der aktuellen Anlage zur BKatV für gewöhnliche Tatumstände. Behinderung, Gefährdung, Sachbeschädigung, Dauer, Vorsatz oder mehrere Verstöße können die Einordnung verändern.

unzulässiges Parken Verwarnungsgeld
… an unübersichtlichen Stellen und scharfen Kurven 35 €
… an unübersichtlichen Stellen und scharfen Kurven mit Behinderung 55 €
… in „zweiter Reihe“ 55 €
… auf Geh- und Radwegen 55 €
… vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten 55€
unzulässiges ParkenVerwarnungsgeld
… an unübersichtlichen Stellen und scharfen Kurven 35 €
… an unübersichtlichen Stellen und scharfen Kurven mit Behinderung 55 €
… in „zweiter Reihe“ 55 €
… auf Geh- und Radwegen 55 €
… vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten 55€

Auch einzelne Abstands- und Verhaltensverstöße liegen im Verwarnungsbereich:

Tatvorwurf Verwarnungsgeld
der erforderliche Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h nicht eingehalten 25 €
vorausgefahren, ohne zwingenden Grund stark gebremst und dabei andere gefährdet 20 €
beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu anderen
Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten
30 €
Tatvorwurf Verwarnungsgeld
der erforderliche Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h nicht eingehalten 25 €
vorausgefahren, ohne zwingenden Grund stark gebremst und dabei andere gefährdet 20 €
beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu anderen
Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten
30 €

Verwarnungsgeld erhalten: kurze Checkliste

  • Tatvorwurf, Kennzeichen, Ort, Zeit und Betrag mit den eigenen Unterlagen abgleichen.
  • Belehrung, Zahlungsziel, Aktenzeichen und zugelassene Zahlungswege prüfen.
  • Nur zahlen, wenn die Verwarnung bewusst angenommen werden soll.
  • Bei Ablehnung mit einem späteren Bußgeldverfahren und zusätzlichen Kosten rechnen; einen zugestellten Bußgeldbescheid wegen der zweiwöchigen Einspruchsfrist sofort prüfen.

Stand der Rechtsgrundlagen: 2. September 2026.

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