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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Bußgeldbescheid während Urlaub erhalten – Was kommt jetzt auf mich zu?

Bußgeldbescheid während des Urlaubs zugestellt? Das gilt für Einspruchsfrist, Wiedereinsetzung, Anhörungsbogen und Verwarnung.

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Kurz gesagt: Wer nach dem Urlaub einen Bußgeldbescheid und vielleicht bereits eine Mahnung im Briefkasten findet, sollte Zustellung, Einspruchsfrist, Rechtskraft und Fälligkeit getrennt prüfen. Die zweiwöchige Einspruchsfrist beginnt nach § 67 Absatz 1 OWiG mit der Zustellung – nicht erst mit dem persönlichen Lesen nach der Rückkehr. Eine Urlaubsabwesenheit verlängert sie nicht automatisch. Die Geldbuße aus dem Bußgeldkatalog ist nach § 66 Absatz 2 Nummer 2 OWiG spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder zu einer im Bescheid bestimmten späteren Fälligkeit zu zahlen. Ob eine Mahnung berechtigt ist und ob Wiedereinsetzung beantragt werden kann, hängt deshalb vom konkreten Verfahrensstand ab.

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Wiedereinsetzung nach versäumter Einspruchsfrist

Während man es sich im Urlaub gut gehen lässt, flattert in der Heimat der Bußgeldbescheid ins Haus

Eine längere Urlaubsreise führt nicht automatisch zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie kommt in Betracht, wenn der Betroffene ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten. Das folgt aus § 52 OWiG in Verbindung mit § 44 StPO. Ob diese Voraussetzung erfüllt und glaubhaft gemacht ist, entscheidet die zuständige Behörde oder – wenn es bereits befasst ist – das Gericht im Einzelfall.

Der Antrag ist nach § 45 StPO grundsätzlich binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb derselben Antragsfrist muss die versäumte Handlung nachgeholt werden. Wurde die Einspruchsfrist versäumt, ist der Einspruch deshalb innerhalb dieser Woche nachzuholen und nicht erst nach einer positiven Entscheidung über den Antrag. Die Gründe sind glaubhaft zu machen; Reiseunterlagen wie Buchungsbestätigungen oder Fahrkarten können die Angaben stützen, garantieren die Wiedereinsetzung aber nicht.

Wichtig: Der Wiedereinsetzungsantrag hemmt die Vollstreckung nicht automatisch. Mahnungen oder Vollstreckungsmaßnahmen werden durch den Antrag nicht „nichtig“. Über einen Aufschub der Vollstreckung entscheidet nach § 52 Absatz 2 OWiG die zuständige Verwaltungsbehörde oder das befasste Gericht; die fehlende automatische Hemmung ergibt sich aus dem entsprechend anwendbaren § 47 StPO.

Anhörungsbogen im Urlaub: Was gilt bei versäumter Rückmeldefrist?

Mit dem Anhörungsbogen gibt die Behörde dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu dem Vorwurf zu äußern; das verlangt § 55 OWiG. Eine bundeseinheitliche Rücksendefrist von acht bis 14 Tagen nennt diese Vorschrift nicht. Die im Schreiben gesetzte Rückmeldefrist ist daher von der gesetzlichen zweiwöchigen Einspruchsfrist gegen einen späteren Bußgeldbescheid zu unterscheiden. Bleibt eine Antwort aus, kann die Behörde das Verfahren auf Grundlage ihres Ermittlungsstands fortsetzen.

Zur Beschuldigung darf der Betroffene schweigen. Das folgt aus § 46 Absatz 1 OWiG in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO; § 55 OWiG verlangt, dass Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Die in § 111 OWiG genannten Angaben zur Person dürfen gegenüber der zuständigen Behörde jedoch weder falsch gemacht noch verweigert werden. Wer sich nach der Rückkehr entlastend äußern möchte, sollte dies unverzüglich tun. Ist inzwischen ein Bußgeldbescheid zugestellt, wahrt eine verspätete Antwort auf den Anhörungsbogen nicht die Einspruchsfrist nach § 67 OWiG.

Verwarnung im Urlaub erhalten

Bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit kann die Behörde eine Verwarnung aussprechen und ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro erheben. Wirksam wird sie nur, wenn der Betroffene nach der Belehrung über sein Weigerungsrecht einverstanden ist und entsprechend der Bestimmung der Behörde sofort oder innerhalb der gesetzten Frist zahlt. Diese Frist soll nach § 56 Absatz 2 OWiG eine Woche betragen; eine pauschale Zweiwochenfrist gilt nicht.

Wird das Verwarnungsgeld nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, wird die Verwarnung nicht allein durch das Angebot wirksam. Ein Bußgeldbescheid ergeht aber nicht automatisch exakt nach zwei Wochen; die Behörde entscheidet über die Fortsetzung des Verfahrens. Ob eine verspätete Zahlung noch berücksichtigt wird, sollte umgehend mit der Behörde geklärt werden. Die Wiedereinsetzung nach § 52 OWiG betrifft den versäumten befristeten Rechtsbehelf gegen einen Bescheid und ist keine automatische Wiedereröffnung der behördlich bestimmten Verwarnungsfrist.

Stand der Rechtsgrundlagen: 28. August 2026.

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Ein Einspruch lohnt sich hier wirtschaftlich meist nicht

Das in Ihrem Fall zu erwartende Bußgeld liegt unter 80 €. In diesem Bereich steht der Aufwand eines anwaltlich geführten Einspruchsverfahrens in der Regel nicht im Verhältnis zum möglichen Nutzen – eine Einspruchsprüfung ist hier wirtschaftlich meist nicht sinnvoll.

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