Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Pkw mit Anhänger: Ladungslast und Tempolimit

Die Verbindung von Pkw und Anhänger ist eine häufig gewählte Kombination, wenn der Stauraum im Pkw einmal wieder nicht ausreicht, weil der Einkauf zu groß oder der Urlaub zu lang ist. Hierbei ist besonders wichtig die StVO-Regeln von Fahrzeugen zu beachten.

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Wer einen Anhänger führt, sollte sich zunächst über einige Dinge vergewissern, bevor er in den Straßenverkehr aufbricht.

Fahrzeug mit Anhänger

Auf deutschen Straßen gilt ein grundsätzliches Tempolimit für Anhänger von 80 km/h, sollte nicht bei der Fahrzeugzulassungsstelle eine Tempo-100- Plakette beantragt worden sein.

Wer einen Anhänger auf dem öffentlichen Straßenland abstellt, hat darauf zu achten, dass dieser nicht länger als zwei Wochen dort steht.

Der Führer eines Anhängers sollte sich ebenfalls darüber bewusst sein, dass auch ein Anhänger regelmäßig zur Hauptuntersuchung beim TÜV muss, da andernfalls ein Bußgeld droht.

Sollte der Anhänger ein zulässiges Gewicht von mehr als 10 t aufweisen, ist bei diesem zusätzlich eine Sicherheitsprüfung durchzuführen. Diese ist erstmals 30 Monate nach der Erstzulassung und anschließend jeweils sechs Monate nach der Hauptuntersuchung.

Wer einen Führerschein der Klasse B besitzt, ist berechtigt, einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 750 kg zu führen. Bei Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts von 750 kg, ist dies innerhalb dieser Führerscheinklasse noch so lange zulässig, wie die Verbindung aus Fahrzeug und Anhänger nicht mehr als 3.500 kg beträgt.

Welche Art von Lasten sind zu differenzieren?

Wer seinen Pkw mit einem Anhänger verbindet, sollte sich zunächst erkundigen, welche Maßgaben hinsichtlich der Lasten einzuhalten sind. Hierbei sind drei Arten von Lasten zu beachten:

  • die zulässige Anhängelast
  • die zulässige Stützlast
  • die zulässige Achslast
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Anhängelast

Die zulässige Anhängelast ist die maximal zulässige Last, die eine Zugmaschine hinter sich ziehen darf, unabhängig davon, auf wie viele Anhänger die Last verteilt ist. Die maximale Anhängelast variiert von Fahrzeug zu Fahrzeug. Maßgeblich ist dabei nicht das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers, sondern das, was das Zugfahrzeug zulässigerweise ziehen darf, sowie die tatsächliche Masse des gezogenen Anhängers. Die tatsächliche Masse setzt sich aus Achslast und Stützlast des Anhängers zusammen.

Da die tatsächliche Masse für die Anhängelast maßgeblich ist, ist es möglich im Straßenverkehr einen Anhänger zu führen, dessen zulässige Gesamtmasse höher ist, als die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs.

Die zulässige Anhängelast lässt sich bei Fahrzeugen bis 2005 dem Fahrzeugschein bei Nr.28, Nr.29 und bei Fahrzeugen ab 2005 der Zulassungsbescheinigung bei 0.1, 0.2 entnehmen.

Dabei wird zwischen gebremster- und ungebremster Anhängelast differenziert. Von gebremster Anhängelast spricht man, wenn der Anhänger über eigene Bremsvorrichtungen verfügt. Von ungebremster Anhängelast spricht man, wenn der Anhänger über keine eigene Bremsvorrichtung verfügt.

Grundsätzlich liegt die technisch zulässige Anhängelast bei Pkw zwischen 500 kg und 2.000 kg, wobei meistens eine zulässige Anhängelast von 1.200 kg oder 1.500 kg gegeben ist.

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In Deutschland sieht § 42 StVZO vor, dass die Anhängelast von Pkw die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten darf, in keinem Fall darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zzgl. Stützlast) das Gewicht von 3.500 kg überschreiten.

Eine Ausnahme gilt für Fahrzeuge, die nach der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG als Geländefahrzeuge klassifiziert werden. Solche Fahrzeuge sind berechtigt, das 1,5 fache des zulässigen Gesamtgewichts als Anhängelast zu führen, in keinem Fall jedoch mehr als 3.500 kg.

Eine weitere Ausnahme gibt es bei Geländewagen, die über zusätzliche Druckluftbremsanlagen verfügen. Hier kann die zulässige Anhängelast bis zu 4.500 kg betragen.

Für Krafträder gilt, dass Anhänger ohne eigene Bremse nur mitgeführt werden dürfen, wenn der Anhänger nur eine Achse hat und das Zugfahrzeug über eine Vorderrad- und Hinterradbremse verfügt.

Bei Lkw mit durchgehender Bremsanlage darf die zulässige Anhängelast in Deutschland den anderthalbfachen Wert des eignen zulässigen Gesamtgewichts nicht übersteigen.

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Stützlast

Die Stützlast ist die Last, die auf der Anhängerkupplung des Zugfahrzeugs aufliegt. Da die Stützlast von der Bauart des Anhängers abhängt, ist eine Stützlast nur relevant, wenn der Anhänger entweder nur eine Achse hat, oder wenn der Anhänger zwei Achsen hat, die weniger als einen Meter auseinander liegen, oder wenn die Achsen in der Mitte des Anhängers angebracht sind, oder wenn auf der Seite der Anhängergabel keine Achsen vorhanden sind, § 44 Abs.3 StVZO.

Anhängerkupplung

Ist eine Stützlast relevant, wird in Deutschland für die meisten Pkw mit Anhänger eine Mindeststützlast von 4% des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers vorgeschrieben. Nach § 44 StVZO braucht sie jedoch 25 kg nicht zu überschreiten. Diese Angaben gelten auch für einen unbeladenen Anhänger.

Angaben zur der zulässigen Stützlast finden sich in der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld 13. Bei älteren Fahrzeugen befindet sich die Angabe an anderer Stelle im Fahrzeug, z.B. an der Heckklappe.

Die tatsächliche Stützlast lässt sich nach Beladung des Anhängers beispielsweise mit einer sog. Stützlastwage ermitteln.

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Achslast

Die Achslast eines Fahrzeugs ist diejenige Last, die sich aus der Eigenmasse und der Masse der Ladung, die auf einer Achse des Fahrzeugs ruht, zusammensetzt.

Die technisch zulässige Achslast lässt sich der Zulassungsbescheinigung Teil I bei Fahrzeugen ab 2005 und bei Fahrzeugen bis 2005 dem Fahrzeugschein entnehmen.

Die zulässige Achslast schreibt in Deutschland § 34 StVZO vor.

Für die Berechnung der zulässigen Achslast gilt folgende Faustformel:

Achslast des Kraftfahrzeugs


Die tatsächliche Masse des Fahrzeugs errechnet sich dadurch, dass die tatsächliche Achslast mit der Gesamtzahl der Achsen multipliziert wird.

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Die Achslastberechnung von Anhängern weicht etwas von der Achslastberechnung bei Pkw ab. Denn bei diesen wird das Gewicht nicht nur von den Rädern getragen, sondern auch von der Anhängerkupplung des Zugfahrzeugs.

Es gilt daher folgende Formel:

Achslast des Anhängers


Sollte der Anhänger über eine Einzelradaufhängung verfügen, also über keine durchgehenden Achsen verfügen, wird zur Ermittlung der Achslast die tatsächliche Gesamtmasse durch die Hälfte der Räderzahl geteilt.

Diese Faustformeln lassen sich nicht auf Lkw übertragen, da sich bei diesen das Gewicht durch unterschiedliche Beladung ungleichmäßiger auf mehrere Achsen verteilt.

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Anhänger überladen: welche Strafen drohen?

Wer die vorgeschriebenen Lasten bei dem Führen eines Anhängers nicht berücksichtigt, hat mit einem Bußgeld oder gar mit einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg zu rechnen.

Ladungsverstoß eines Kfz’s mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 t sowie Kfz mit Anhänger, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t nicht übersteigt

Ladungsverstoß und Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme Bußgeld Punkte
Über 5 % 10 €  
Über 10 % 30 €  
Über 15 % 35 €  
Über 20 % 95 € 1
Über 25 % 140 € 1
Über 30 % 235 € 1
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Ladungsverstoß eines Kfz’s mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, sowie Kfz mit Anhänger, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt

Ladungsverstoß und Inbetriebnahme Bußgeld Punkte
2- 5 % 30 €  
Über 5 % 80 € 1
Über 10 % 110 € 1
Über 15 % 140 € 1
Über 20 % 190 € 1
Über 25 % 285 € 1
Über 30 € 380 € 1
Ladungsverstoß und Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme    
2- 5 % 35 €  
Über 5% 140 € 1
Über 10 % 235 € 1
Über 15 % 285 € 1
Über 20 % 380 € 1
Über 25 % 425 € 1

Wer sein Fahrzeug mit Anhänger führt und dabei die vorgeschriebenen Lastenvorgaben nicht berücksichtigt oder gegen andere Vorgaben verstößt, hat mit einem Bußgeld zu rechnen. Sollte es dabei sogar zu einem Unfall oder einer Gefährdung kommen, droht dem Fahrer zusätzlich ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.

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Welche Sanktionierungen bei welchem Verstoß zu erwarten sind, können sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

Verstoß Bußgeld Punkte
Das Fahrzeug geführt, obwohl die Anhängerkupplung nicht den Vorschriften entsprach 25 €  
Die Inbetriebnahme des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Anhängerkupplung nicht den Vorschriften entsprach 35 €  
Das Fahrzeug geführt, obwohl durch die mangelhafte Verbindung der Fahrzeugkombination die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wurde 135 €  
Mit Gefährdung 165 € 1
Mit Unfall 200 € 1
Den Anhänger ohne Unterlegkeile geführt 5 €  
Anhänger ohne Zug­fahrzeug länger als zwei Wochen geparkt 20 €  
Termin zur Sicherheits­prüfung für Anhänger mit zulässiger Gesamt­masse von mehr als 10 t versäumt:    
…um bis zu zwei Monate 15 €  
…um zwei bis vier Monate 25 €  
…um vier bis acht Monate 60 €  
…um mehr als acht Monate 75 €  
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Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Anhänger

Wer einen Anhänger im deutschen Straßenverkehr führt, hat grundsätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einzuhalten. Von diesem Grundsatz kann bei der Fahrzeugzulassungsstelle eine Ausnahme beantragt werden. Der Antragssteller erhält dann, neben einer entsprechenden Eintragung in den Fahrzeugpapieren des Anhängers, eine Tempo-100-Plakette, die auf dem Anhänger anzubringen ist. Dies kann jedoch nur erfolgen, wenn der Anhänger für diese Geschwindigkeit ausgelegt ist, sowie seine Reifen zumindest den Geschwindigkeitsindex L aufweisen und somit für eine Geschwindigkeit von bis zu 120 km/h ausgelegt sind. Die Reifen dürfen darüber hinaus nicht älter als sechs Jahre alt sein. Außerdem muss das Zugfahrzeug mit ABS ausgestattet sein.

Wer mit seinem Anhängergespann die zulässige Geschwindigkeit auf deutschen Straßen überschreitet, hat mit einem Bußgeld zu rechnen. Dies bemisst sich anhand der Bußgeldtabelle für Geschwindigkeitsüberschreitungen für Lkw.

Wie bei Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem Pkw, differenziert der Gesetzgeber auch hier wieder zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts und außerorts. Weitere StVO-Regeln über Fahrzeuge finden Sie hier.

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Geschwindigkeitsübertretung außerorts mit Anhänger

Geschwindigkeitsübertretung Geldbuße Punkte Fahrverbot Einspruch?
… bis 10 km/h 15 €     Eher nicht
… 11 – 15 km/h 25 €     Eher nicht
… 16 – 20 km/h 70 € 1   Hier prüfen
… 21 – 25 km/h 80 € 1   Hier prüfen
… 26 – 30 km/h 95 € 1   Hier prüfen
… 31 – 40 km/h 160 € 2 1 Monat Hier prüfen
… 41 – 50 km/h 240 € 2 1 Monat Hier prüfen
… 51 – 60 km/h 440 € 2 2 Monate Hier prüfen
über 60 km/h 600 € 2 3 Monate Hier prüfen

Geschwindigkeitsübertretung innerorts mit Anhänger

Geschwindigkeitsübertretung Geldbuße Punkte Fahrverbot Einspruch?
… bis 10 km/h 20 €     Eher nicht
… 11 – 15 km/h 30 €     Eher nicht
… 16 – 20 km/h 80 € 1   Hier prüfen
… 21 – 25 km/h 95 € 1   Hier prüfen
… 26 – 30 km/h 140 € 2 1 Monat Hier prüfen
… 31 – 40 km/h 200 € 2 1 Monat Hier prüfen
… 41 – 50 km/h 280 € 2 2 Monate Hier prüfen
… 51 – 60 km/h 480 € 2 3 Monate Hier prüfen
über 60 km/h 680 € 2 3 Monate Hier prüfen