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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Unfall in der Probezeit: Was haben Fahranfänger zu erwarten?

Sie haben in der Probezeit einen Unfall verursacht? Erfahren Sie hier, was das für Ihre Probezeit bedeutet und mit welchen Sanktionen Sie rechnen müssen.

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Fahranfänger stehen nach dem Erhalt ihres Führerscheins zunächst in einer zweijährigen Probezeit. Kommt es in dieser Zeit zu einem Unfall, löst der Unfall allein noch keine Probezeitmaßnahme aus. Entscheidend ist, ob ihm ein rechtskräftig festgestellter, registrierfähiger A- oder B-Verstoß zugrunde liegt.

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Wird die Probezeit bei einem Unfall verlängert?

Viele Fahranfänger fragen sich, ob ihre Probezeit verlängert wird, wenn sie an einem Unfall beteiligt waren. Wer den Unfall nicht selbst verschuldet, muss sich nicht allzu große Sorgen machen – in der Regel kommt es nicht zu Probezeitmaßnahmen. Anders sieht es aus, wenn der Fahranfänger tatsächlich Unfallverursacher ist. Dann misst sich die Strafe daran, welcher Verkehrsverstoß zu dem Unfall geführt hat.

Welche Folgen hat ein Unfall während der Probezeit?

Verkehrsverstöße werden bei Fahranfängern in A- und B-Verstöße eingeteilt. Wer beispielsweise die Vorfahrt missachtet und dadurch einen Unfall in der Probezeit verursacht, hat einen A-Verstoß begangen. B-Verstöße sind weniger schwerwiegendere Verstöße und werden weniger hart bestraft.

Unfall in der Probezeit bei A-Verstoß

A-Verstöße sind schwerwiegende Verstöße im Straßenverkehr während der Probezeit. Dazu zählen:

  • Deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung (mehr als 21 km/h)
  • Verstöße gegen die Vorfahrtsregelung
  • Überholverbot missachtet
  • Alkoholisierte Fahren oder Fahren unter Drogeneinfluss
  • Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Abstandsverstöße
  • Vorfahrt missachtet

Hat ein Fahranfänger in der Probezeit einen A-Verstoß begangen – hat er beispielsweise einen Unfall gebaut, weil er in der Probezeit jemandem die Vorfahrt genommen oder einen Auffahrunfall in der Probezeit provoziert hat – muss er mit der Verlängerung seiner Probezeit um zwei Jahre rechnen. Hinzukommt die Pflicht, an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilzunehmen.

Was passiert bei einem Unfall in der Probezeit mit und ohne Personenschaden?

Unfall in der Probezeit: Was droht dem Fahranfänger für eine Strafe?

Viele Fahranfänger glauben, dass ein Unfall in der Probezeit ohne Personenschaden keine größeren Sanktionen nach sich zieht. So ist es nicht. Ob mit oder ohne Personenschaden: Ist der Fahranfänger schuld am Unfall und liegt dem ein A-Verstoß zugrunde, wird er sich mit einer Probezeitverlängerung anfreunden müssen. Ist ein Unfall mit Personenschaden in der Probezeit geschehen und hat der Fahranfänger Schuld, droht ihm eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung beziehungsweise fahrlässiger Tötung. Laut § 229 Strafgesetzbuch (StGB) kann bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe oder auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren folgen. Wird der Fahranfänger sogar wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Unfall in der Probezeit bei B-Verstoß

Ein B-Verstoß ist weniger schwerwiegend. Zu den B-Verstößen in der Probezeit zählen beispielsweise:

  • Handynutzung am Steuer
  • Transport von unangeschnallten Kindern
  • Zuparken von Feuerwehrzufahrten
  • Auto mit abgefahrenen Reifen nutzen

Hat ein Fahranfänger einen solchen B-Verstoß begangen, wird seine Probezeit nicht verlängert. Allerdings muss er aufpassen: Passiert ihm ein solcher B-Verstoß ein zweites Mal, werden beide zusammen als A-Verstoß gewertet. Die Konsequenzen sind eine zweijährige Probezeitverlängerung und die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger.

Gibt es einen Punkt in der Probezeit durch Unfall?

Auch in der Probezeit können Fahranfänger einen Punkt bekommen. Für einen B-Verstoß erhalten sie beispielsweise meist keinen Punkt in Flensburg, da es sich um keine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit handelt. Für einen schwerwiegenderen A-Verstoß erhalten Fahranfänger häufig einen Punkt oder auch zwei – dazu aber noch weitere harte Sanktionen wie beispielsweise die Probezeitverlängerung um zwei weitere Jahre. Das ist auch möglich, wenn durch den Verstoß ein Unfall geschieht. Wer sogar drei Punkte während der Probezeit auf einen Schlag erhält, hat üblicherweise eine Straftat begangen. Hier wird dem Fahranfänger in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen.

Unfall in der Probezeit ohne Polizei lösen?

Fahranfänger spielen vor lauter Angst vor Konsequenzen in der Probezeit mit dem Gedanken, einen Unfall ohne Polizei zu lösen. Davon ist allerdings deutlich abzuraten. Selbst bei kleinsten Kratzern oder Schrammen oder bei einem kleinen Unfall beim Ausparken müssen Autofahrer, ob Fahranfänger oder nicht, entweder den Geschädigten vor Ort informieren oder – wenn das nicht möglich ist – die Polizei verständigen. Wer beides nicht tut und beispielsweise den Unfallort einfach verlässt, begeht Fahrerflucht, was ein A-Verstoß in der Probezeit bedeutet. Autofahrer müssen dann mit einem Führerscheinentzug, einer Geld- oder auch einer Freiheitsstrafe rechnen.

Unfall in der verlängerten Probezeit – was bedeutet das?

Befindet sich ein Fahranfänger bereits in der verlängerten Probezeit und begeht er erneut einen Regelbruch, gilt er als Wiederholungstäter. Passiert ein Unfall in der verlängerten Probezeit, müssen Fahranfänger mit Konsequenzen rechnen. Das sind die Regeln:

Ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße mit oder ohne Unfall in der verlängerten Probezeit:

Zwei A- oder zwei weitere B-Verstöße mit oder ohne Unfall in der verlängerten Probezeit:

  • Strafen aus dem Bußgeldkatalog für den Verstoß
  • Entzug der Fahrerlaubnis und Sperrfrist von mindestens sechs Monaten

Was ist, wenn ein Unfall in der Probezeit beim Rückwärtsfahren passiert?

Fehler beim Rückwärtsfahren in der Probezeit gelten als A-Verstoß. Wenn dabei ein Unfall geschieht, werden 85 Euro Bußgeld, ein Punkt in Flensburg, eine Probezeitverlängerung um zwei Jahre und die Teilnahme an einem Aufbauseminar fällig. Zusätzlich können Kosten durch die Haftung für den Unfallschaden anfallen.

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