Führerschein-Probezeit: Dauer und Strafen aus dem Bußgeldkatalog
In Deutschland wird die Fahrerlaubnis grundsätzlich zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert regelmäßig zwei Jahre. Bei registrierfähigen Verkehrsverstößen können neben Bußgeld, Punkten oder Fahrverbot zusätzliche probezeitrechtliche Maßnahmen hinzukommen.
Probezeit: A- und B-Verstöße sowie mögliche Maßnahmen
Kurzantwort: Die Probezeit dauert grundsätzlich zwei Jahre. Ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße führen regelmäßig zum Aufbauseminar und zur Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre. Nach weiteren einschlägigen Verstößen folgen Verwarnung und Beratungsempfehlung; in der dritten Stufe kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Maßgeblich sind § 2a StVG und die Einordnung der Verstöße in Anlage 12 FeV.
Ordnen Sie den Verkehrsverstoß ein und erfahren Sie, wann Probezeitverlängerung, Aufbauseminar oder weitere fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen drohen können.
- A-Verstoß in der Probezeit: Einordnung und Folgen
- B-Verstoß in der Probezeit: Wann zwei Verstöße Maßnahmen auslösen
- Aufbauseminar für Fahranfänger: Ablauf, Frist und Kosten
- Geschwindigkeitsverstoß in der Probezeit: Bußgeld und zusätzliche Maßnahmen
- Verkehrspsychologische Beratung während der Probezeit
- Rotlichtverstoß in der Probezeit: A-Verstoß und Folgen
- Abstandsverstoß in der Probezeit: Einordnung und Maßnahmen
- Entzug der Fahrerlaubnis in der Probezeit
- Handy am Steuer in der Probezeit: A-Verstoß und Maßnahmen
- Einspruch gegen den Bußgeldbescheid während der Probezeit
Führerschein: Gesetzliche Regelung der Probezeit
Fahrer, die nach bestandener Prüfung ihren Führerschein erhalten, haben zunächst einen besonderen Status. Denn: Ihnen wird die Fahrerlaubnis nach § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) in den ersten zwei Jahren lediglich auf Probe erteilt. Verstößt der Fahranfänger in dieser Zeit im Straßenverkehr gegen die Regeln, werden diese Verstöße durch die Fahrerlaubnis-Verordnung in zwei Kategorien unterteilt: in die A-Verstöße und die B-Verstöße.
EU-/EWR-Fahrerlaubnis: Ob die deutsche Probezeitregelung greift, hängt von den Voraussetzungen des § 2a StVG ab, insbesondere vom ordentlichen Wohnsitz und von der seit dem Erwerb verstrichenen Zeit. Eine ausländische Fahrerlaubnis löst deshalb nicht pauschal eine neue volle zweijährige Probezeit aus.
Wie lange dauert die Probezeit?

Die Probezeit beginnt ab Erteilung der Fahrerlaubnis und dauert zwei Jahre. Die Probezeit wird gehemmt – also unterbrochen –, wenn der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt, verwahrt oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird. Nachdem das Dokument wieder an den Inhaber zurückgegeben wurde, läuft die Probezeit weiter. Die Zeit endet, nachdem der Fahranfänger zwei Jahre auf Probe gefahren ist – wobei die Zeit, in der die Probezeit gehemmt war, nicht mitzählt.
Führerschein auf Probe: Unterschied zur normalen Fahrerlaubnis
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich Fahranfänger noch nicht ausreichend im Straßenverkehr bewährt haben. Daher greifen folgende Maßnahmen bei Verstößen in der Probezeit früher als bei langjährigen Autofahrern:
- Aufbauseminar für Fahranfänger in der Probezeit
- schriftliche Verwarnung in der Probezeit
- Anordnung einer verkehrspsychologischen Beratung in der Probezeit
- Berufliche oder sonstige Schwierigkeiten, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis auf Probe ergeben, können nicht berücksichtigt werden
Welche Führerscheine werden auf Probe erteilt?
Grundsätzlich wird die erstmalig erworbene Fahrerlaubnis zunächst auf Probe erteilt. Es gibt jedoch aus Ausnahmen: Führerscheine der Klassen AM, L und T werden ohne Probezeit vergeben. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L und T auf eine der anderen Klassen wird die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe erteilt.
Strafen laut Bußgeldkatalog bei Verstößen in der Probezeit
Für Fahrer in der Probezeit gelten die Strafen aus dem Bußgeldkatalog, die für alle Verkehrsteilnehmer gelten. Bei Geschwindigkeitsverstößen, Alkohol oder Drogen am Steuer oder bei Missachtung der Vorfahrt, werden gegen den Fahranfänger während seiner zweijährigen Probezeit die gleichen Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog verhängt wie gegen erfahrene Verkehrsteilnehmer – von Geldstrafen über Punkte in Flensburg bis zu Fahrverboten. Ein Fahranfänger verliert zum Beispiel laut Bußgeldkatalog seinen Führerschein, wenn er acht Punkte in Flensburg sammelt – wie andere Fahrer auch. Ergänzend zu den Strafen aus dem Bußgeldkatalog werden noch zusätzliche Maßnahmen gegen den Fahranfänger eingeleitet, um ihm seine Verkehrsverstöße während seiner Probezeit bewusster zu machen und weitere Regelbrüche oder Unfälle in der Probezeit zu verhindern.
A-Verstöße und B-Verstöße in der Probezeit
Im Verkehrsrecht werden die Regelbrüche in der Probezeit in zwei Kategorien unterteilt: A-Verstöße und B-Verstöße. Während es sich bei A-Verstößen um schwerwiegende Zuwiderhandlungen handelt, werden unter den B-Verstößen weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen zusammengefasst.
A-Verstöße während der Probezeit
Zu den gängigsten A-Verstößen gelten folgende Regelbrüche:
- Missachtung des Rechtsfahrgebots
- Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h oder mehr
- Überfahren einer roten Ampel
- Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstands zum Vorausfahrenden
- Falsches Überholen
- Missachtung der Vorfahrtsregeln
- Falsches Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren
- Handy am Steuer
- Missachtung der Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden
- Verstoß gegen die Null-Promille-Grenze
- Überqueren des Bahnübergangs bei geschlossenen Schranken
- Heranfahren an einen Fußgängerüberweg mit nicht angepasster Geschwindigkeit
- Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- Fahren ohne Begleitung mit dem Führerschein ab 17 Jahren
Wichtig: Da es bei den Regelbrüchen lediglich darauf ankommt, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde, zählt auch der Verstoß in der Probezeit mit dem Fahrrad als Zuwiderhandlung. Auch Verstöße mit dem Mofa sind möglich und können zu Strafen für den Fahranfänger führen, die sich auf den Führerschein auf Probe auswirken.
Bei den oben genannten Regelbrüchen handelt es sich um ordnungsrechtliche Verstöße, sprich Ordnungswidrigkeiten. Doch auch strafrechtliche Verstöße mit einem verkehrsrechtlichen Bezug können zu den A-Verstößen zählen. Dazu gehören folgende Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB):
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
- Fahrlässige Tötung (§ 222)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)
- Nötigung (§ 240)
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
- Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
- Vollrausch (§ 323a)
- Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
B-Verstöße während der Probezeit
B-Verstöße sind weniger schwerwiegende Regelbrüche, bei denen meist nur ein geringer Schaden entstehen kann. Viele B-Verstöße betreffen den ruhenden Verkehr – jedoch nicht alle. Zu den geläufigen B-Verstößen zählen unter anderem:
- Parken auf der Autobahn
- Falsches oder unterlassenes Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeugs
- Unterschreitung der Mindestprofiltiefe von 1,6 mm bei den Reifen
- Überziehung der Hauptuntersuchung um mehr als acht Monate
- Mitnahme von Kindern im Auto unter Missachtung der vorgeschriebenen Mitnahmebestimmungen
- Mitnahme von Ladung unter Missachtung der Ladungsvorschriften
- Behinderung von Feuerwehr, Notarzt oder Polizei
Achtung: Es zählt nur die Ordnungswidrigkeit als in der Probezeit begangen, die auch tatsächlich innerhalb von Beginn und Ende der Probezeit begangen wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die Tatbegehung und nicht etwa der Zeitpunkt der Zusendung des Bußgeldbescheids oder Urteils oder der Zeitpunkt der Eintragung der Entscheidung im Fahreignungsregister.
Drei Stufen der Strafen bei Verstößen in der Probezeit
Je nachdem, wie viele A- oder B-Verstöße begangen worden sind, fallen die Maßnahmen, die zusätzlich zu den Strafen aus dem Bußgeldkatalog verhängt werden, unterschiedlich streng aus. Grundsätzlich gibt es drei Stufen, nach denen die Behörden Verstöße in der Probezeit sanktionieren:
Erste Stufe
| Ein A-Verstoß | Aufbauseminar |
| Zwei B-Verstöße | Aufbauseminar |
Zweite Stufe
| Ein weiterer A-Verstoß | Schriftliche Verwarnung. Empfehlung der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten |
| Zwei weitere B-Verstöße | Schriftliche Verwarnung. Empfehlung der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten |
Dritte Stufe
| Ein erneuter A-Verstoß zwei Monate nach schriftlicher Verwarnung | Entziehung der Fahrerlaubnis. Abgabe des Führerscheins bei der Behörde |
| Zwei erneute B-Verstöße zwei Monate nach schriftlicher Verwarnung | Entziehung der Fahrerlaubnis. Abgabe des Führerscheins bei der Behörde |
Entzug der Fahrerlaubnis in der Probezeit
Wurde die Fahrerlaubnis in der Probezeit entzogen, erlischt die gesamte Befugnis zum Führen eines Fahrzeugs – nicht nur die Fahrerlaubnis für die Klasse, in der der Regelbruch begangen wurde. Der Fahranfänger ist seinen Führerschein als Dokument und die grundsätzliche Erlaubnis zum Fahren eines Fahrzeugs wieder los. Der Führerschein ist also weg.
Wurde einem Fahranfänger die Fahrerlaubnis auf Probe gleich zweimal entzogen, wird davon ausgegangen, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht für die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug geeignet ist. In diesem Fall kann ein medizinisch-psychologischen Gutachten zum Fahranfänger eingeholt werden. So entschied das Verwaltungsgericht Trier 2019.
