Insbesondere außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Autobahnen oder Landstraßen können riskante Überholmanöver zu Unfällen führen. Dabei regelt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) genau, welche Regeln Kfz-Fahrer beim Überholen und auch beim Überholtwerden einhalten müssen.
Wer ein fahrendes Fahrzeug überholen will, muss nach § 5 Abs. 2 StVO mit wesentlich höherer Geschwindigkeit fahren als der zu Überholende. Zugleich bleibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit verbindlich. Ist dann ein Überholvorgang mit Geschwindigkeitsüberschreitung erlaubt? Und kann man während des Überholens überhaupt geblitzt werden? Einen allgemeinen Überblick zu möglichen Folgen von Tempoverstößen gibt unser Ratgeber zum Bußgeldrechner.
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Kann man beim Überholen geblitzt werden?
Hält man sich nicht an das vorgegebene Tempolimit, kann man auch beim Überholen auf der Gegenfahrbahn geblitzt werden. Ob ein Messgerät mehrere Fahrstreifen oder Fahrtrichtungen erfasst und Messwerte einem Fahrzeug zugeordnet werden können, hängt vom konkreten Gerät, seinen vorgesehenen Verwendungsbedingungen und der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung ab.

Dass ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn erfasst wurde, macht die Messung nicht automatisch unverwertbar. Zu prüfen ist im Einzelfall, ob das konkrete Messgerät entsprechend seinen Verwendungsbedingungen eingesetzt, ordnungsgemäß aufgestellt und gehandhabt wurde und ob sich Messwert und Fahrzeug nachvollziehbar zuordnen lassen.
§ 5 Abs. 2 StVO sieht vor, dass nur überholen darf, wer „mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt“. Das bedeutet aber nicht, dass für ein Überholmanöver geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen außer Kraft gesetzt sind. Kommt es zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung beim Überholen, liegt grundsätzlich ein Tempoverstoß vor.
Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit bereits ausschöpft, darf sie zum Überholen nicht überschreiten. Lässt sich innerhalb des Tempolimits kein wesentlich höheres Tempo erreichen, muss der Überholvorgang unterbleiben.
Überholvorgang mit Tempoüberschreitung: Welche Sanktionen drohen?
Wurde ein Kfz-Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit beim Überholen geblitzt, richten sich die Regelsätze vor allem nach der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, der Fahrzeugart und danach, ob der Verstoß innerorts oder außerorts begangen wurde.
Innerorts fallen die Regelsätze gemäß Bußgeldkatalog häufig höher aus als außerorts. Wird ein Pkw zum Beispiel mit 29 km/h zu viel auf der Überholspur außerorts geblitzt, sieht die aktuelle Tabelle 150 Euro Geldbuße und einen Punkt vor; innerorts sind es 180 Euro und ein Punkt. Ein Regelfahrverbot ist in dieser Stufe nicht vorgesehen. Ein einmonatiges Fahrverbot kommt nach § 4 Abs. 2 BKatV jedoch regelmäßig in Betracht, wenn bereits wegen einer Überschreitung von mindestens 26 km/h eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde und innerhalb eines Jahres seit deren Rechtskraft eine weitere Überschreitung von mindestens 26 km/h folgt. Ab 21 km/h zu viel ist bei einem Pkw innerorts wie außerorts grundsätzlich ein Punkt vorgesehen.
Für einen Pkw greift die höchste Stufe der Tabelle bei mehr als 70 km/h zu viel: Sie sieht innerorts 800 Euro, außerorts 700 Euro sowie jeweils zwei Punkte und drei Monate Fahrverbot vor.
Achtung: Verletzt dieselbe Handlung neben dem Tempolimit weitere Vorschriften, etwa ein Überholverbot, liegt regelmäßig Tateinheit vor. Nach § 19 OWiG wird dann nur eine Geldbuße festgesetzt. Bei mehreren Bußgeldtatbeständen über 55 Euro ist nach § 3 Abs. 5 BKatV grundsätzlich der höchste Regelsatz anzuwenden; er kann angemessen erhöht werden. Beruhen die Verstöße auf getrennten Handlungen, können dagegen mehrere Geldbußen festgesetzt werden.
Geblitzt worden, während ich überholt wurde – Ist das möglich?

Erfasst ein Blitzer ein Kfz beim Überholen eines anderen Fahrzeugs, befinden sich zwei Fahrzeuge mehr oder weniger direkt nebeneinander. Deshalb fragen sich Fahrer häufiger, ob man fälschlicherweise durch Überholer geblitzt werden kann oder ob Messergebnisse einem falschen Fahrzeug zugeordnet werden können, wenn zum Beispiel jemand spontan einschert.
Hier spielt unter anderem eine Rolle, welches konkrete Messgerät die Geschwindigkeitsmessung vornimmt. Erfassungsbereich, Messrichtungen und die Zuordnung zu einem Fahrzeug richten sich nach den vorgesehenen Verwendungsbedingungen sowie der ordnungsgemäßen Aufstellung und Handhabung des Geräts. Das gilt auch für Geräte, die sich der Lasertechnik bedienen.
Auch bei stationären Blitzern lässt sich die Zuverlässigkeit nicht allein aus der Messart ableiten. Ob ein Messwert eindeutig zugeordnet werden kann, ist anhand des konkreten Geräts, seiner Verwendungsbedingungen, des Bilddokuments und der Messunterlagen zu prüfen.
Ob bei einer Geschwindigkeitsmessung Messpersonal vor Ort eingesetzt wird und welche Unterlagen die Zuordnung stützen, hängt vom konkreten Verfahren ab. Ein Blitzerfoto kann für die Prüfung der Zuordnung relevant sein; die Verwertbarkeit lässt sich jedoch nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilen.
Regeln für den Überholvorgang
Um beim Überholen keine Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog zu riskieren und keinen Unfall zu verursachen, gilt es, einige Vorschriften einzuhalten:

- Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen müssen rechtzeitig und deutlich angekündigt werden; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
- Wer überholt wird, darf während des Überholvorgangs nicht beschleunigen.
- Beim Überholen behält das geltende Tempolimit seine Gültigkeit. Wer überholen will, muss die Beschleunigung so einplanen, dass kein Tempoverstoß entsteht.
- Grundsätzlich ist links zu überholen. Wer ohne gesetzliche Ausnahme rechts überholt, muss innerorts mit 30 Euro und außerorts mit 100 Euro sowie einem Punkt rechnen. Ausnahmen regeln insbesondere § 5 Abs. 7 StVO für eingeordnete Linksabbieger und Schienenfahrzeuge sowie § 7 StVO für bestimmte Verkehrslagen und Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen.
- Überholen ist nur erlaubt, wenn während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist und keine unklare Verkehrslage besteht. Ein Verstoß sieht im Regelfall 100 Euro Geldbuße und einen Punkt vor.
- Beim Überholen müssen Fahrer auf einen ausreichenden Seitenabstand achten. Überholt ein Kraftfahrzeug zu Fuß Gehende, Rad Fahrende oder Elektrokleinstfahrzeug Führende, beträgt der Mindestseitenabstand nach § 5 Abs. 4 StVO innerorts 1,5 Meter und außerorts 2 Meter. An Linien- oder gekennzeichneten Schulbussen gelten die besonderen Vorgaben des § 20 StVO. Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und mit einem Abstand vorbeigefahren werden, der eine Gefährdung ausschließt; wenn nötig, muss gewartet werden. Einen pauschalen Zwei-Meter-Abstand nennt § 20 StVO nicht. Für einen einfachen Verstoß gegen den ausreichenden Seitenabstand sieht der Bußgeldkatalog 30 Euro vor.
- Ein vorausfahrender Lkw muss beim Überholtwerden nicht pauschal um 10 km/h abbremsen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit nach § 5 Abs. 6 StVO nur an geeigneter Stelle ermäßigen oder notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Einen festen Drosselwert nennt die Vorschrift nicht; die zulässige Höchstgeschwindigkeit eines Lkw hängt zudem von Fahrzeug und Straße ab.
Ausnahme: Wann beim Überholen das Überschreiten des Tempolimits erlaubt ist
Im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist der rechtfertigende Notstand in § 16 geregelt. Eine Tempoüberschreitung kann danach nur gerechtfertigt sein, wenn eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr besteht, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Handlung ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr ist. Wer beim Überholen einen vorausfahrenden Lkw auf herabfallende Ladung aufmerksam machen will, erfüllt diese Voraussetzungen daher nicht automatisch. Entscheidend sind die konkrete Gefahr, ihre Dringlichkeit und mögliche mildere Mittel.
Auch bei einem behaupteten rechtfertigenden Notstand kann die Geschwindigkeit gemessen werden. Im anschließenden Bußgeldverfahren können Betroffene gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Ob der Einspruch Erfolg hat, hängt von den konkreten Umständen und den verfügbaren Nachweisen ab; eine allgemeine Erfolgsprognose ist nicht möglich.
Amtliche Quellen und Rechtsgrundlagen
Stand der Rechtsgrundlagen: 27. August 2026.
- § 5 StVO – Überholen, Geschwindigkeitsunterschied, Seitenabstand und Pflichten beim Überholtwerden
- § 7 StVO und § 20 StVO – Rechtsüberholen sowie Regeln an Linien- und Schulbussen
- Tabelle 1 des BKatV-Anhangs, Bußgeldkatalog-Anlage und § 4 BKatV – Regelsätze und Fahrverbote
- Anlage 13 FeV – Punktebewertung
- § 31 MessEG, § 33 MessEG und § 23 MessEV – Verwendung von Messgeräten und Messwerten
- PTB-Anforderungen 12.01 für Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte – Zuordnung von Messwert und Fahrzeug
- § 16 OWiG, § 19 OWiG, § 20 OWiG und § 67 OWiG – Notstand, Tateinheit, Tatmehrheit und Einspruchsfrist
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