Noch schnell über die rote Ampel fahren? Keine gute Idee. Die direkte Antwort: Ein rechtskräftig festgestellter, in das Fahreignungsregister einzutragender Rotlichtverstoß während der Probezeit beim Führerschein ist ein A-Verstoß. Ist dies im gesetzlichen Stufensystem der erste A-Verstoß, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich ein Aufbauseminar an; damit verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Unterbleibt die Anordnung nur wegen einer zwischenzeitlichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder eines Verzichts, verlängert sich die Probezeit gleichwohl um zwei Jahre. Das gilt zusätzlich zu Bußgeld und Punkten, aber nicht schon automatisch wegen eines Blitzes oder einer Kontrolle.
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Rotlichtverstoß als Fahranfänger:** **Wann gilt eine rote Ampel als überfahren?

§ 37 Absatz 2 StVO ordnet bei Rot „Halt vor der Kreuzung“ an. Ist eine Haltlinie vorhanden, muss nach Anlage 2 zur StVO, Zeichen 294, dort angehalten werden. Das Überfahren der Haltlinie bei Rot genügt allein jedoch noch nicht für einen Rotlichtverstoß: Das Fahrzeug muss bei Rot in den von der Ampel geschützten Bereich einfahren. Dazu können neben dem Kreuzungs- oder Einmündungsbereich auch davor liegende Fußgänger- und Radfurten gehören. Bleibt das Fahrzeug nach der Haltlinie noch vor diesem Bereich stehen, kommt stattdessen ein Haltlinienverstoß in Betracht. Diese Abgrenzung bestätigt das BayObLG im Beschluss vom 7. Juli 2025 – 201 ObOWi 407/25.
Gelb ist kein Freizeichen zum Beschleunigen. Nach § 37 Absatz 2 StVO ordnet Gelb an, vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten. Ob ein gefahrloses Anhalten in der konkreten Situation noch möglich war und welches Signal für die befahrene Spur galt, sind Tatfragen. Die Vertiefung zum Thema gelbe Ampel überfahren bleibt deshalb vom Rotlichtfall getrennt; aus dem Foto einer einzelnen Auslösung folgt der vollständige Ablauf nicht stets.
Rote Ampel überfahren in der Probezeit: Welche Folgen hat das?
Anlage 12 FeV ordnet Verstöße gegen die Regeln an Wechsel- und Dauerlichtzeichen den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen zu. Die Probezeitmaßnahmen folgen aber nicht allein aus dieser Einordnung. § 2a Absatz 2 StVG verlangt eine während der Probezeit begangene Tat, eine rechtskräftige Entscheidung und deren Eintragungspflicht im Fahreignungsregister. Diese Voraussetzungen gelten für jede Stufe.
- Erste Stufe: Ein erster A-Verstoß oder zwei B-Verstöße führen grundsätzlich zur Anordnung eines Aufbauseminars mit Frist. Mit der Anordnung verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Ist die Fahrerlaubnis zwischenzeitlich entzogen worden oder wurde auf sie verzichtet und unterbleibt die Anordnung nur deshalb, verlängert sich die Probezeit nach § 2a Absatz 2a StVG ebenfalls um zwei Jahre.
- Zweite Stufe: Wird nach der Teilnahme am Aufbauseminar innerhalb der Probezeit ein weiterer A-Verstoß oder werden zwei weitere B-Verstöße begangen, folgen eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung, binnen zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
- Dritte Stufe: Erst wenn nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist innerhalb der Probezeit erneut ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begangen werden, entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis.
Daneben regelt § 2a Absatz 3 StVG einen eigenen Entziehungsgrund: Wer einer vollziehbaren Aufbauseminar-Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt, dem ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Deshalb bedeutet ein Rotlichtbescheid nicht in jeder persönlichen Verfahrenslage automatisch erneut „Seminar plus Verlängerung“; entscheidend sind Rechtskraft, Registerfähigkeit und die bereits erreichte Stufe.
Einfacher oder qualifizierter Rotlichtverstoß in der Probezeit: Was bedeutet das?
Für die Regelsanktion ist die Dauer der Rotphase entscheidend. Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn das Rotlicht beim maßgeblichen Passieren noch nicht länger als eine Sekunde andauerte. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß setzt nach der laufenden Nummer 132.3 des Bußgeldkatalogs eine schon länger als eine Sekunde andauernde Rotphase voraus. Ist eine Haltlinie vorhanden, wird die Rotlichtdauer grundsätzlich beim Überfahren dieser Linie bestimmt; ohne Haltlinie ist das Einfahren in den geschützten Bereich maßgeblich. Das erläutert das BayObLG im Beschluss vom 11. März 2026 – 201 ObOWi 105/26.
Ohne Gefährdung oder Sachbeschädigung sieht der Katalog für den einfachen Kfz-Rotlichtverstoß 90 Euro und einen Punkt vor. Für den qualifizierten Grundfall sind es 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Regelfahrverbot. Die Grenze von mehr als einer Sekunde verändert damit die gewöhnliche Sanktion, nicht aber die A-Verstoß-Einordnung in der Probezeit.
Rotlichtverstoß mit Gefährdung oder Sachbeschädigung: Das sind die Folgen
Die Anlage zur BKatV unterscheidet sechs Kfz-Fälle. Anlage 13 FeV bewertet den einfachen Grundfall nach Nummer 132 mit einem Punkt und die Fälle 132.1 bis 132.3.2 mit zwei Punkten. Daraus ergibt sich folgende Übersicht:
| Verstoß als Kfz-Führer | Bußgeld | Punkte | Regelfahrverbot |
|---|---|---|---|
| Rotphase bis 1 Sekunde | 90 Euro | 1 | – |
| Rotphase bis 1 Sekunde, mit Gefährdung | 200 Euro | 2 | 1 Monat |
| Rotphase bis 1 Sekunde, mit Sachbeschädigung | 240 Euro | 2 | 1 Monat |
| Rotphase länger als 1 Sekunde | 200 Euro | 2 | 1 Monat |
| Rotphase länger als 1 Sekunde, mit Gefährdung | 320 Euro | 2 | 1 Monat |
| Rotphase länger als 1 Sekunde, mit Sachbeschädigung | 360 Euro | 2 | 1 Monat |
Die Tabelle zeigt die Regelsätze für gewöhnliche Kfz-Fälle. Ob eine konkrete Gefährdung oder Sachbeschädigung bewiesen ist und ob ausnahmsweise vom Regelfahrverbot abgewichen werden kann, hängt von den festgestellten Umständen ab. Die Probezeitfolge wird nicht in jede Tabellenzeile hineingerechnet: Alle aufgeführten Rotlichtfälle sind zwar registerfähig und als A-Verstoß eingeordnet, die konkrete Maßnahme folgt aber ausschließlich der oben dargestellten Stufenfolge des § 2a StVG.
Rotlichtverstoß in der Probezeit kann zu Straftat werden
Ein Rotlichtverstoß ist regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit. Er wird nicht allein deshalb zu einer Straftat nach § 315c StGB, weil die Ampel rot war oder das Verhalten umgangssprachlich als rücksichtslos erscheint. Die Vorschrift verlangt entweder Fahruntüchtigkeit infolge von Alkohol, berauschenden Mitteln oder körperlichen beziehungsweise geistigen Mängeln oder eine der dort abschließend bezeichneten grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweisen. Hinzukommen muss eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert. Nur wenn sämtliche Merkmale erfüllt sind, kommt die Strafandrohung bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe in Betracht; die fahrlässigen Varianten haben einen niedrigeren Strafrahmen.
Auch eine MPU folgt nicht automatisch aus jedem Rotlichtverstoß oder aus jeder Erwähnung von Alkohol oder Drogen. Für Alkohol enthält § 13 FeV konkrete Anordnungstatbestände, für Cannabis § 13a FeV und für Betäubungs- und Arzneimittel § 14 FeV. Je nach Tatsachenlage ist zunächst ein ärztliches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgesehen. Werden Eignungsbedenken bekannt, verweist § 46 FeV auf diese Prüfregeln; entzogen wird die Fahrerlaubnis nach dieser Vorschrift erst, wenn sich die Person als ungeeignet erweist. § 2a Absatz 4 StVG erlaubt daneben bei entsprechend gewichtigen Umständen des Einzelfalls eine Fahreignungsbegutachtung in der Probezeit.
Rotlichtverstoß: Dürfen Fahranfänger Einspruch einlegen?
Ja. Auch Fahranfänger dürfen gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Nach § 67 Absatz 1 OWiG beträgt die Frist grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung; der Einspruch ist bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Mögliche Gründe und Prüffelder betreffen etwa die Fahrerzuordnung, die für die Spur geltende Ampel, die Rotlichtdauer, Messunterlagen und Zustellung. Das sind keine zugesicherten Fehler oder Erfolgsaussichten. Ob ein Einspruch gegen den Rotlichtbescheid sinnvoll ist, hängt von Bescheid, Akte und Beweislage des Einzelfalls ab; anwaltliche Vertretung ist für die Einlegung nicht vorgeschrieben.
Stand der Rechtsgrundlagen: 28. August 2026.
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