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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Dienstfahrt mit privatem Pkw: Unfall und nun?

Unfall auf Dienstreise mit Privat-Pkw: Wer haftet? Wir erklären Arbeitnehmern, was bei einer Dienstfahrt mit privatem Pkw und Unfall zu beachten ist.

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Dienstfahrten gehören in vielen Berufen zum Alltag dazu. Viele Arbeitnehmer bestreiten eine solche Dienstfahrt mit ihrem privaten Pkw. Ein Unfall kann natürlich auch dann geschehen. Was ist dabei zu beachten?

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Wer haftet bei einer Dienstfahrt mit privatem Pkw?

Wer sich auf einer Dienstfahrt befindet und einen Unfall mit dem privaten Pkw hat, kann möglicherweise Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, etwa Forderungen nach Schadensersatz. Erste Voraussetzung dafür ist, dass es sich tatsächlich um eine Dienstreise oder Dienstfahrt handelt. Typische Beispiele für eine echte Dienstreise sind Fahrten zu einer Weiterbildung oder zu wichtigen Team-Meetings, die auch über Tage oder Wochen andauern können. Die tägliche Fahrt zur Arbeit mit dem Privatauto gilt hingegen nicht als Dienstreise.

Unfall auf Dienstreise mit Privat-Pkw: War das private Auto erforderlich?

Dienstfahrt mit privatem Pkw: Wer haftet bei einem Unfall?

Nutzt der Arbeitnehmer für die Dienstreise den privaten Pkw und hat einen Unfall, muss man sich zur Klärung der Haftungsfrage den individuellen Fall genau ansehen: Hat der Angestellte das private Auto nur für die persönliche Erleichterung genutzt, um beispielsweise Zeit zu sparen, kann die Fahrt mit dem privaten Pkw zum allgemeinen Risiko zählen. In diesem Fall können keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden, wenn es zu einem Unfall kommt. Wurde die Nutzung des privaten Autos jedoch vom Arbeitgeber ausdrücklich eingefordert oder machten betriebliche Abläufe das erforderlich, stehen die Chancen sehr gut, dass der Arbeitgeber bei einem Unfall haften muss.

Dienstreise mit privatem Pkw – Versicherung kann den Arbeitgeber schützen: Da es auch auf einer Dienstfahrt mit privatem Pkw zu einem Unfall kommen kann, können Unternehmen sich gegen Ansprüche ihrer Arbeitnehmer mit einer Dienstreise-Kaskoversicherung absichern. Angestellte können sich erkundigen, ob ihr Arbeitgeber eine solche Versicherung abgeschlossen hat.

Dienstfahrten mit Privat-Pkw: Unfall und Schuldfrage

Wenn es auf einer Dienstfahrt mit privatem Pkw zu einem Unfall kam, ist es für die Haftungsfrage entscheidend, ob der Angestellte den Unfall selbst verschuldet oder mitverschuldet hat. Ist das der Fall und der Angestellte hat fahrlässig gehandelt, können in der Regel keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erhoben werden. Das folgende Haftungsmodell dient zur Orientierung:

  • Leichte Fahrlässigkeit: Arbeitnehmer haftet in der Regel nicht. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es sich um geringfügige Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem passieren können.
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Anteilige Haftung des Arbeitnehmers. Wie hoch der Anteil ausfällt, hängt von den Umständen ab – beispielsweise von der Höhe des Verdienstes, dem Vorverhalten des Arbeitnehmers und von seinen sozialen Verhältnissen.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Arbeitnehmer haftet komplett allein. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Angestellte auf der Dienstfahrt eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, aus der ein Unfall resultiert.

Welche Abstufung der Fahrlässigkeit vorliegt, muss immer im Einzelfall untersucht werden. Betroffene sollten sich ausführlich von einem Anwalt für Verkehrsunfälle beraten lassen.

Gut zu wissen: Es kann vorkommen, dass der Arbeitgeber dem Angestellten für die Dienstreise mit dem privaten Pkw eine Kilometerpauschale zahlt. Diese deckt dann im Einzelfall sein Schadensrisiko ab und kann Ersatzansprüche des Angestellten ausschließen. Angestellte sollten sich vor Antritt einer Dienstreise mit privatem Pkw umfassend informieren – am besten von einem erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt.

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