Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Straßenverkehrsgesetz: Die Gesetzliche Grundlage für den Straßenverkehr in Deutschland

Gemeinsam mit der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bildet das Straßenverkehrsgesetz, kurz StVG, die rechtliche Grundlage im deutschen Straßenverkehrsrecht.

Die erste Fassung des StVG wurde vor mehr als 100 Jahren am 3. Mai 1909 erlassen. Aufgrund der Entwicklungen im Bereich der Motorisierung musste die Verordnung dem angepasst werden und erfuhr zahlreiche Novellierungen (Neuerungen).

Das StVG legt in der heutigen Zeit zum Beispiel Vorschriften und Verfahren zur Haftpflicht, zur Verjährung von Ordnungswidrigkeiten, zur Fahrerlaubnis, zum Fahrzeug und Fahreignungsregister fest.

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StVG: Sieben Bereiche zu Vorschriften im Straßenverkehrsrecht

Straßenverkehrsgesetz StVG

Im Gegensatz zur StVO handelt es sich beim StVG um die gesetzliche Grundlage des Straßenverkehrs in Deutschland. Zudem gilt die StVG als Bundesgesetz, während die StVO eine bundeseinheitliche Rechtsverordnung ist, in der Verkehrsregeln für sämtliche Straßenverkehrsteilnehmer geregelt sind.

Bei der Auseinandersetzung des StVG mit unterschiedlichen Verkehrsrechtsvorschriften untergliedert sich das Gesetz in sieben Abschnitte:

  • Verkehrsvorschriften
  • Haftpflicht
  • Straf- und Bußgeldvorschriften
  • Fahreignungsregister
  • Fahrzeugregister
  • Fahrerlaubnisregister
  • Gemeinsame Vorschriften und Übergangsbestimmungen

Teil I StVG: Grundlegende Verkehrsvorschriften

Der erste Teil des StVG mit Paragraf 1 bis 6 beinhaltet zunächst die grundlegenden Vorschriften für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Die StVZO und FZV gehen über die Grundlagen hinaus auf dieses Thema ein. Weiterhin befassen sich die Paragrafen 2 bis 4b StVG auf Basis des Fahrerlaubnisrechts mit Vorschriften zur Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, wobei die FeV sich noch ausführlicher damit beschäftigt.

Einige wichtige Paragrafen aus dem ersten Teil im Detail:

Zulassung Kfz und Führerschein
  • Paragraf 2a StVG geht auf die Bestimmungen zur Probezeit der Fahrerlaubnis ein. Neben der Dauer der Probezeit wird unter anderem auch erläutert, welche Maßnahmen begangene Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten in der Probezeit nach sich ziehen: So kann die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen oder den Inhaber der Fahrerlaubnis schriftlich verwarnen und auffordern, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn es nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar zu weiteren Zuwiderhandlungen kommt. Zudem kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn nach Ablauf der Frist von zwei Monaten weitere Zuwiderhandlungen begangen werden.
  • Paragraf 3 StVG thematisiert Bestimmungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. „Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.“ (§3 StVG) Dort wird auch geregelt, wie sich der Fahrerlaubnisentzug auf eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland auswirkt.
  • Paragraf 6 StVG ermächtigt das Bundesverkehrsministerium, zusätzliche Rechtsverordnungen zur Regelung des Straßenverkehrs zu erlassen. Im Zuge dessen sind beispielsweise die StVO, die StVZO und die FeV entstanden.

Teil II StVG: Haftpflicht und Ersatzpflicht

In den Paragrafen 7 bis 20 StVG geht es um die Haftpflicht von Unfallverursachern, wobei gemäß Paragraf 9 StVG dem Verletzten eine Mitschuld zugesprochen werden kann.

Einige Paragrafen genauer:

  • Paragraf 11 StVG thematisiert die finanzielle Ersatzpflicht gegenüber körperlich verletzten Unfallopfern sowie das Schmerzensgeld.
  • Paragraf 12 StVG legt für Deutschland Höchstbeträge für die Haftung fest; bei Sachschäden sind es eine Million Euro, bei Personenschäden für private Unfallverursacher sind es fünf Millionen Euro.
  • Paragraf 17 StVG erläutert die Schadensersatzberechnung, wenn mehrere Fahrzeughalter in einem Unfall involviert sind und gemeinsam eine Ersatzpflicht gegenüber eine unbeteiligte Person besteht.
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Teil III StVG: Vorschriften zu Straf- und Bußgeld im Straßenverkehr

Der dritte, die Paragrafen 21 bis 27 umfassende Teil des StVG beinhaltet den sogenannten Strafenkatalog bzw. den Bußgeldkatalog für den Bereich Verkehr, denn hier wird festgelegt, welche Sanktionen auf Verkehrssünder zukommen.

Wichtige Paragrafen im Detail:

Polizeikontrolle auf der Straße
  • Paragraf 21 StVG benennt die Strafen, die beim Fahren eines Kfz ohne Fahrerlaubnis möglich sind. Die Höchststrafe liegt bei einem Jahr Gefängnis. Die Strafen gelten dabei auch für Fahrzeughalter, wenn sie zulassen, dass jemand ohne Führerschein ihr Auto nutzt.
  • Paragraf 24 StVG verdeutlicht, was eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne des StVG ist. Eine Ordnungswidrigkeit besteht, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig handelt und gegen die Rechtsverordnung verstößt. In drei Teilabschnitten (§24a bis 24c StVG) wird anschließend auf Ordnungswidrigkeiten eingegangen.
  • Paragraf 24a StVG regelt die Maßnahmen, die beim Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol- und Drogeneinfluss möglich sind. So kann etwa eine Geldstrafe von bis zu dreitausend Euro erlassen werden, wenn ein Fahrer die Promillegrenze von 0,5 nachweislich überschritten hat.
  • Paragraf 24c StVG legt ein Alkoholverbot für Fahranfänger fest. Das heißt, innerhalb der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt für Führer eines Kfz die Null-Promille-Grenze. Andererseits droht eine Geldstrafe.
  • Paragraf 25 StVG regelt das Fahrverbot. Es kann auferlegt werden, wenn eine Person eine Ordnungswidrigkeit (§24 StVG) begeht und dabei grob fahrlässig oder mehrfach ordnungswidrig handelt. Der Führerschein verbleibt für die Zeit des Fahrverbots bei der zuständigen Behörde.
  • Paragraf 26 StVG erläutert Verfolgungsverjährung in Straf- und Bußgeldsachen, bei der Betroffene straf- und bußgeldfrei bleiben. Für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr beträgt die Frist für die Verjährung laut StVG drei Monate. Wenn man also eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen und innerhalb von drei Monaten kein Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen erhalten hat, ist man der Strafe entgangen.

Teil IV bis VII StVG: Fahreignungsregister, Fahrzeugregister, Fahrerlaubnisregister und gemeinsame Vorschriften

Im vierten Teil des StVG (§28 bis 30c StVG) geht es um Vorschriften, die das Fahreignungsregister beziehungsweise das Flensburger Punkteregister betreffen. Paragraf 29 StVG befasst sich dabei zum Beispiel mit der Tilgung von Punkten im Fahreignungsregister.

Teil V umfasst die Paragrafen 31 bis 47 StVG und thematisiert das zentrale Fahrzeugregister (ZFRR). Darin geht es um die teilweise automatisiert erhobenen Daten zu Fahrzeugen und Fahrzeughaltern. Sämtliche Zulassungsbehörden in Deutschland leiten Daten zu an- und abgemeldeten Fahrzeugen sowie deren Haltern und Kennzeichen an das zentrale Fahrzeugregister. Auf diese Weise können bundesweit Fahrzeuge mittels Kennzeichen einem Halter zugeordnet werden.

Im sechsten Abschnitt des StVG geht es in den Paragrafen 48 bis 63 StVG um das zentrale Fahrerlaubnisregister. Dort werden Daten zu allen in Deutschland ausgegebenen Führerscheinen gesammelt. Dazu gehören Informationen darüber, ob eine Fahrerlaubnis gültig oder entzogen worden ist. In Paragraf 61 StVG wird festgelegt, dass Daten gelöscht werden, wenn die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen wurde oder der Fahrerlaubnisbesitzer verstorben ist.

Der letzte Teil (§64 bis 66 StVG) beinhaltet gemeinsame Vorschriften beziehungsweise technische Einzelheiten zum Datenabgleich zwischen Behörden (§64 StVG), Übergangsbestimmungen (§65 StVG), Anlagen und Anhänge.

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