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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Verkehrsordnungswidrigkeit: Folgen und Unterschied zur Straftat

Verkehrsordnungswidrigkeit erklärt: Geldbuße, Punkte, Verjährung, Tateinheit und der Unterschied zur Straftat – mit aktuellem Rechtsstand.

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Zu schnell gefahren, falsch geparkt oder die Vorfahrt missachtet: Bei kleineren Verstößen gegen die Verkehrsregeln spricht man für gewöhnlich von Ordnungswidrigkeiten. Aber was gilt überhaupt als Verkehrsordnungswidrigkeit? Und wo liegt der Unterschied zur Straftat?

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Eine Verkehrsordnungswidrigkeit ist nach § 1 Abs. 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, deren gesetzlicher Tatbestand die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Im Straßenverkehr ergeben sich solche Tatbestände etwa aus der StVO (Straßenverkehrs-Ordnung), der StVZO, der FZV und der FeV. Ob eine Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat verfolgt wird, bestimmt die jeweilige Norm; Verkehrsstraftaten wie fahrlässige Körperverletzung oder Tötung richten sich nach dem Strafgesetzbuch.

Welche vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstöße gegen die StVO als Ordnungswidrigkeiten gelten, führt § 49 StVO auf. Dazu zählen unter anderem Zuwiderhandlungen gegen Geschwindigkeits-, Abstands-, Vorfahrts-, Halte- und Parkvorschriften.

Welche Folgen drohen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten?

Wird man wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt, handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit

Wird eine Verkehrsordnungswidrigkeit bei der Verkehrsüberwachung festgestellt, kann die zuständige Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen und darin eine Geldbuße sowie gegebenenfalls Nebenfolgen festsetzen.

Neben einer Geldbuße können für bestimmte rechtskräftig geahndete Verkehrsordnungswidrigkeiten Punkte im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt führt dieses Register. Nach § 4 Abs. 5 StVG wird bei vier oder fünf Punkten ermahnt, bei sechs oder sieben Punkten verwarnt und bei acht oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis entzogen.

Zur Ermittlung des Fahrzeughalters dürfen Fahrzeug- und Halterdaten unter den Voraussetzungen des § 35 StVG an zuständige Behörden übermittelt werden. Der Halter ist jedoch nicht automatisch der Fahrer. Ist die fahrende Person noch unklar, kann die Behörde etwa einen Zeugenfragebogen versenden.

Wichtig: Auch Bußgeldbescheide aus dem Ausland sollten nicht ignoriert werden. Rechtskräftige Geldsanktionen aus anderen EU-Staaten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden. Über Voraussetzungen und Ablehnungsgründe informiert das Bundesamt für Justiz.

Tateinheit und Tatmehrheit

Die § 19 OWiG und § 20 OWiG regeln Tateinheit und Tatmehrheit auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Tateinheit liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Bußgeldvorschriften verletzt oder dieselbe Vorschrift mehrfach verwirklicht. Bei mehreren rechtlich selbstständigen Handlungen kommt Tatmehrheit in Betracht. Die Einordnung hängt vom konkreten Ablauf des Einzelfalls ab.

Die Einordnung wirkt sich auf die Geldbuße aus: Bei Tateinheit wird nur eine Geldbuße festgesetzt; sind mehrere Gesetze verletzt, richtet sie sich nach dem Gesetz mit der höchsten Bußgeldandrohung, wobei weitere Nebenfolgen möglich bleiben. Bei Tatmehrheit wird jede verwirkte Geldbuße gesondert festgesetzt.

Verkehrsordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten

Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße geahndet und sind von Straftaten zu unterscheiden. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung nach dem aktuellen § 26 Abs. 3 StVG grundsätzlich sechs Monate; für besondere Tatbestände gelten längere Fristen. Bestimmte Verfahrenshandlungen können die Verjährung nach § 33 OWiG unterbrechen und neu beginnen lassen.

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt das Opportunitätsprinzip: Die Verfolgung liegt nach § 47 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Ob ein Verfahren verfolgt oder eingestellt wird, hängt von den rechtlich relevanten Umständen des Einzelfalls ab; freundliches Verhalten bei einer Verkehrskontrolle begründet keinen Anspruch auf eine Einstellung.

Rechtsstand: August 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetzesfassungen und die Umstände des Einzelfalls.

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