Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Tateinheit bei Verkehrsordnungswidrigkeiten – Was ist das?

Verletzt man die geltenden Verkehrsregeln, begeht man eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Nicht selten kommt es vor, dass man dabei mit einer einzigen Handlung gleich mehrere Gesetze bricht. In diesem Fall spricht man von Tateinheit. Aber was bedeutet Tateinheit genau? Und was sind die konkreten Folgen bei mehreren tateinheitlichen Ordnungswidrigkeiten?

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Tateinheit im OWiG definiert

Das Konzept der Tateinheit stammt aus der Strafgesetzgebung und ist in § 52 StGB (Strafgesetzbuch) festgelegt. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgt die Regelung zu Tateinheit in § 19 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten). Darin ist festgeschrieben, dass Tateinheit dann gegeben ist, wenn „dieselbe Handlung mehrere Gesetze“, „oder ein […] Gesetz mehrmals“ verletzt. Außerdem legt § 19 OWiG fest, dass im Falle von tateinheitlichen Vergehen, nur die höchste einzelne Geldbuße ergeht. Allerdings kann diese je nach weiteren Ordnungswidrigkeiten angemessen erhöht werden. Da „angemessen“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kommt die Erhöhung stets auf den Einzelfall an.

So wäre beispielsweise bei einem Rotlichtverstoß (200 Euro Strafe) in Tateinheit mit einem nicht angelegten Sicherheitsgurt (30 Euro Strafe) nur eine minimale Erhöhung der 200 Euro angemessen. Liegen aber gleich zwei Rotlichtverstöße in Tateinheit vor (2 x 200 Euro) kann die angemessene Erhöhung deutlich teurer ausfallen.

Ähnlich verhält es sich beim Fahrverbot. Zwar wird auch hier zunächst nur die schwerwiegendere der tateinheitlich begangenen Ordnungswidrigkeiten geahndet, allerdings erlaubt es § 25 StVG (Straßenverkehrsgesetz) dem Gericht eine Strafe bis zu drei Monaten festzusetzen.

Das heißt beispielsweise: Bei zwei Rotlichtverstößen (jeweils ein Monat Fahrverbot) und einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h innerorts (zwei Monate Fahrverbot) würden zunächst nur die zwei Monate greifen. Aufgrund der zusätzlichen Rotlichtverstöße könnte das Gericht allerdings auf drei Monate erhöhen.

Weniger kompliziert ist es bei den Punkten in Flensburg: Hier wird gemäß § 4 Abs. 2 S.4 StVG nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl geahndet. Punkte werden also nicht addiert.

Weshalb gibt es Tateinheit?

Die Idee hinter der Tateinheit ist dabei eine akzeptable Strafzumessung zu gewährleisten, da es bei bloßem Aufaddieren der unterschiedlichen Strafen schnell zu unangemessen hohen Geldbußen und Punkten in Flensburg kommt.

Der Tateinheit gegenüber steht die Tatmehrheit, die dann vorliegt, wenn mehrere Vorschriften durch unterschiedliche oder zeitlich abgegrenzte Handlungen verletzt werden. Sollte die Behörde für unterschiedliche Ordnungswidrigkeiten Tatmehrheit annehmen, folgt eine Aufsummierung der Strafen, was in der Regel wesentlich teurer für den Verkehrssünder ist.

Tateinheit oder Tatmehrheit – wer entscheidet?

Im Zweifel entscheidet ein Gericht über Tateinheit von Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Ob sie in mehrfachen Verkehrsordnungswidrigkeiten Tateinheit oder Tatmehrheit sieht, entscheidet die Behörde beim Erlass des Bußgeldbescheids, meist auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung. Diese variiert je nach Bundesland häufig in Detailfragen. Der erlassene Bußgeldbescheid listet aber in allen Fällen exakt, was dem mutmaßlichen Verkehrssünder vorgeworfen wird.

Natürlich ist es möglich, gegen die Einschätzung bezüglich Tateinheit oder Tatmehrheit im Rahmen eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Dann entscheidet schlussendlich das Gericht, über Tateinheit und Tatmehrheit und die Gültigkeit des Bußgeldbescheids.

Hier empfiehlt es sich aber dringend, einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen. Die Frage nach Tateinheit oder -mehrheit ist nämlich nicht immer einfach zu beantworten und hat prozessrechtliche Nebenfolgen, die ein Experte besser einschätzen kann.

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