Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Tatmehrheit bei Ordnungswidrigkeiten – jetzt wird’s teuer!

Verletzt man mehrere Vorschriften aus dem Verkehrsrecht, fällt der Bußgeldbescheid schnell teuer aus. Vor allem dann, wenn Tatmehrheit der Ordnungswidrigkeiten vorliegt. Aber was bedeutet Tatmehrheit?

Anzeige

Geblitzt worden?

Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.

Zum Blitzer-Check  
100% kostenlos und unverbindlich

Definition: Was zählt als Tatmehrheit?

Die Tatmehrheit basiert auf einem Konzept aus §53 StGB (Strafgesetzbuch). Tatmehrheit liegt demnach vor, wenn mehrere Verkehrsregeln verletzt werden und zwischen mehreren zugrundeliegenden Handlungen kein enger zeitlicher oder räumlicher Zusammenhang besteht. Im Gegensatz dazu steht die Tateinheit, bei der eine einzelne Handlung mehrere Gesetze bricht.

Begeht man mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten in Tatmehrheit, werden alle Bußgelder addiert.

Zusätzlich unterscheidet man zwischen gleichartiger und ungleichartiger Tatmehrheit. Von Gleichartigkeit spricht man, wenn mehrere Handlungen die gleiche Regel aus der StVO verletzen. Zum Beispiel, wenn man morgens und abends auf dem Arbeitsweg jeweils mit überhöhter Geschwindigkeit erwischt wird.

Ungleichartige Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere Handlungen unterschiedliche Vorschriften der StVO (Straßenverkehrsordnung) brechen. Etwa, wenn man zunächst mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt und ein paar Stunden später fürs Parken im Halteverbot ein Bußgeld erhält.

Für die Tatmehrheit im Verkehrsrecht legt § 20 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) fest, dass jede Strafe aus dem Bußgeldkatalog gesondert festzusetzen ist. Das heißt, dass man gleich mehrmals zahlen muss. Auch etwaige Punkte in Flensburg werden gemäß dieses Kumulationsprinzips einfach addiert. Nur beim Fahrverbot ist der Gesetzgeber gnädiger und erlässt lediglich ein einziges, zumeist das Höchste.

Mehrere Bußgelder in einem Bescheid – ist das zulässig?

Obwohl also im Falle von Tatmehrheit jedes Bußgeld gesondert zu betrachten ist, ergeht in vielen Fällen lediglich ein einzelner Bußgeldbescheid. Das ist grundsätzlich zulässig, um unnötigen Papierkram zu vermeiden. Allerdings muss die Behörde jedes Bußgeld einzeln aufführen und außerdem klar darlegen, dass sie Tatmehrheit annimmt. Eine Zusammenfassung der Bußgelder in einem Betrag ist nicht zulässig.

Sollte der Behörde dabei ein Formfehler unterlaufen, ist dies ein gültiger Einspruchsgrund. Bevor man mehrere Strafen zahlt, sollte man den Bußgeldbescheid daher genau überprüfen, am besten mit der Hilfe eines Anwalts.

Tatmehrheit oder Tateinheit – Wer legt das fest?

Um eine einheitliche Vorgehensweise der regionalen Behörden zu erreichen, richten sich diese bei der Frage nach Tateinheit oder Tatmehrheit nach dem 2002 erlassenen bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (kurz: BT-KAT-OWI).

Trotz dieser Vereinheitlichung kommt es immer wieder zu Unterschieden bei der Verfolgung von Verkehrsdelikten auf regionaler Ebene. Das liegt vor allem daran, dass jede Behörde die Vorschriften im Einzelfall anders auslegt und es gerade im Straßenverkehr häufig um recht komplizierte Sachverhalte geht.

Wenn man mit der Wertung begangener Verkehrsdelikte als Tatmehrheit also nicht einverstanden ist, sollte man sich umgehend mit einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt in Verbindung setzen. Innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid, kann nämlich auch gegen die Begründung von Tatmehrheit oder Tateinheit vorgegangen werden. Die anwaltliche Hilfe ist hier so gut wie unabdingbar, da ein Wechsel von Tatmehrheit zu Tateinheit im Einzelfall auch prozessrechtliche Konsequenzen hat, die ein Experte wesentlich besser überblicken kann.

Anzeige

Geblitzt worden?

Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.

Zum Blitzer-Check  
100% kostenlos und unverbindlich