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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Tatmehrheit bei Ordnungswidrigkeiten – jetzt wird’s teuer!

Verletzt man mehrere Vorschriften der StVO hintereinander, kann es sehr schnell teuer werden. Wann Tatmehrheit vorliegt, lesen Sie hier.

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Verletzt man mehrere Vorschriften aus dem Verkehrsrecht, fällt der Bußgeldbescheid schnell teuer aus. Vor allem dann, wenn Tatmehrheit der Ordnungswidrigkeiten vorliegt. Aber was bedeutet Tatmehrheit?

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Definition: Was zählt als Tatmehrheit?

Für die Tatmehrheit von Ordnungswidrigkeiten ist § 20 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) maßgeblich. Tatmehrheit kann vorliegen, wenn mehrere Verkehrsregeln durch selbstständige Handlungen verletzt werden; mehrere verwirkte Geldbußen werden nach § 20 OWiG jeweils gesondert festgesetzt. Im Gegensatz dazu regelt die Tateinheit nach § 19 OWiG den Fall, dass dieselbe Handlung mehrere bußgeldbewehrte Vorschriften oder dieselbe Vorschrift mehrfach verletzt.

Begeht man mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten in Tatmehrheit, werden alle Bußgelder addiert.

Zusätzlich unterscheidet man zwischen gleichartiger und ungleichartiger Tatmehrheit. Von Gleichartigkeit spricht man, wenn mehrere Handlungen die gleiche Regel aus derStVOverletzen. Zum Beispiel, wenn man morgens und abends auf dem Arbeitsweg jeweils mit überhöhter Geschwindigkeit erwischt wird.

Ungleichartige Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere Handlungen unterschiedliche Vorschriften der StVO (Straßenverkehrsordnung) brechen. Etwa, wenn man zunächst mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt und ein paar Stunden später fürs Parken im Halteverbot ein Bußgeld erhält.

Für die Tatmehrheit im Verkehrsrecht legt § 20 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) fest, dass jede verwirkte Geldbuße gesondert festzusetzen ist. Die Regelsätze ergeben sich aus dem Bußgeldkatalog. Auch etwaige Punkte in Flensburg werden für die zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen nach den jeweiligen Eintragungsvorschriften bewertet. Werden mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, sind ihre Verbotsfristen nach § 25 Abs. 4 StVG nacheinander zu berechnen.

Mehrere Bußgelder in einem Bescheid – ist das zulässig?

Bei Tatmehrheit wird nach § 20 OWiG jede verwirkte Geldbuße gesondert festgesetzt. Die Entscheidungen können in einem Bußgeldbescheid enthalten sein; die einzelnen Taten, Geldbußen und Nebenfolgen müssen dabei nach § 66 OWiG hinreichend erkennbar bleiben.

Ob ein inhaltlicher oder formeller Mangel des Bußgeldbescheids vorliegt und welche rechtlichen Folgen er hat, hängt von der Art des Mangels und dem Einzelfall ab. Ein Fehler führt nicht automatisch zu einem erfolgreichen Einspruch. Eine rechtliche Prüfung kann sinnvoll sein.

Tatmehrheit oder Tateinheit – Wer legt das fest?

Der vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebene bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (kurz: BT-KAT-OWI) unterstützt eine einheitliche Erfassung und enthält Anwendungshinweise zu Tateinheit oder Tatmehrheit. Die gesetzlichen Grundlagen bleiben §§ 19 und 20 OWiG.

Ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, richtet sich nach dem konkreten Handlungsablauf. Zunächst entscheidet darüber die zuständige Verwaltungsbehörde; nach einem zulässigen Einspruch kann die Einordnung gerichtlich überprüft werden. Ein Kataloghinweis ersetzt die Prüfung des Einzelfalls nicht.

Wer mit der Einordnung als Tatmehrheit nicht einverstanden ist, kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Ob im konkreten Fall Tatmehrheit oder Tateinheit vorliegt und welche Folgen sich daraus ergeben, sollte anhand des vollständigen Sachverhalts geprüft werden. Anwaltlicher Rat kann dabei sinnvoll sein.

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Ein Einspruch lohnt sich hier wirtschaftlich meist nicht

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