Kann ein Mieter den Vertrag fristlos kündigen, wenn er krankheitsbedingt, nicht mehr in der Wohnung leben kann?

  • Eine schwere Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit des Mieters berechtigt grundsätzlich nicht zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
  • Die Gerichte sind in solchen Fällen sehr streng und halten es für zumutbar, dass Mieter die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten, auch wenn sie schwer erkrankt sind und in ein Pflegeheim umziehen müssen.
  • Das persönliche Verwendungsrisiko für die Mietsache trägt der Mieter. Dies gilt auch für Wohnraummietverhältnisse und wird durch den Rechtsgedanken des § 537 Abs. 1 BGB gestützt.
  • Bei der Prüfung einer möglichen fristlosen Kündigung muss eine Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter stattfinden. Dabei werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.
  • In Ausnahmefällen könnte eine fristlose Kündigung möglich sein, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Mieter unzumutbar wäre. Dies muss jedoch im Einzelfall gerichtlich geprüft werden.
  • Alternativ können Mieter versuchen, mit dem Vermieter eine einvernehmliche Lösung zu finden, wie z.B. einen Aufhebungsvertrag oder die Suche nach einem Nachmieter.

    Es ist wichtig zu beachten, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss. Bei Unsicherheiten sollten Mieter rechtlichen Rat einholen, um ihre Optionen zu prüfen.

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