Wie hoch darf der vom Vermieter einbehaltene Anteil der Kaution maximal sein?

  • Der Vermieter darf nicht pauschal die gesamte Kaution einbehalten, sondern nur den Teil, der zur Sicherung seiner berechtigten Ansprüche angemessen ist.
  • Der einbehaltene Betrag muss in einem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten oder tatsächlichen Forderungen stehen.
  • Für erwartete Nachforderungen aus noch ausstehenden Nebenkostenabrechnungen gilt oft als angemessen:Ein Betrag in Höhe von drei bis vier monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen
  • Für andere Ansprüche (wie Schäden an der Wohnung oder ausstehende Mietzahlungen) darf der Vermieter nur den tatsächlich benötigten Betrag einbehalten.
  • Der Vermieter muss dem Mieter eine detaillierte Abrechnung vorlegen und den nicht benötigten Teil der Kaution zeitnah zurückzahlen.
  • Wenn die zuletzt erstellte Nebenkostenabrechnung einen positiven Abschluss hatte (also keine Nachzahlungen nötig waren), hat der Vermieter in der Regel keinen Grund, einen Teil der Kaution für zukünftige Abrechnungen zurückzuhalten.

    Es ist wichtig zu betonen, dass der Vermieter die Kaution zweckgebunden verwenden muss und nur für berechtigte Ansprüche aus dem Mietverhältnis einbehalten darf. Jeder Fall muss individuell betrachtet werden, und im Streitfall kann ein Gericht die Angemessenheit des einbehaltenen Betrags überprüfen.

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