Welche Nebenkosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden?
- VerwaltungskostenKosten für Hausverwaltung
- Instandhaltungs- und InstandsetzungskostenReparaturkosten
- Kosten für Modernisierungsmaßnahmen
- FinanzierungskostenZinsen für Immobilienfinanzierung
- Steuern (außer Grundsteuer)
- Einmalige oder unregelmäßig anfallende Kostenz.B. Fällen eines Baumes auf der Allgemeinfläche
- Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge
- Kosten für die Installation neuer Feuerlöscher (nur Wartungskosten sind umlagefähig)
- Kosten für leerstehende Wohnungen
- Allgemeine Kosten für „Hausstrom“
- Kosten für regelmäßige Reinigung von Wasserrohren
- Mietkosten für Rauchwarnmelder (nur Wartungskosten sind unter Umständen umlagefähig)
- Kosten für den Einbau von Rauchwarnmeldern (können aber als Modernisierung auf die Miete aufgeschlagen werden)
- Kosten für Baumfällarbeiten (außer im Rahmen regelmäßiger Gartenpflege)
Es ist wichtig zu beachten, dass nur die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführten Kosten und die im Mietvertrag vereinbarten Kosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Alle anderen Kosten muss der Vermieter selbst tragen.