Umlagefähige Nebenkosten: Was muss der Mieter bezahlen?
Umlagefähige Nebenkosten, auch Betriebskosten genannt, sind regelmäßige Ausgaben, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Gebäudes, Grundstücks oder von Anlagen entstehen. Diese Kosten können vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Hier sind die wichtigsten umlagefähigen Nebenkosten:
1. Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine öffentliche Abgabe, die auf das Grundstück erhoben wird und vom Mieter getragen werden muss.
2. Wasserkosten
Hierzu zählen die Kosten für die Wasserversorgung, einschließlich der Grundgebühren, Wasserzähler, Eichung und Wartung.
3. Abwassergebühren
Diese umfassen die Kosten für die Entwässerung von Schmutz- und Niederschlagswasser sowie die Betriebskosten von Entwässerungsanlagen.
4. Heizkosten
Die Kosten für den Betrieb der Zentralheizung, einschließlich Wartung und Reinigung, sowie die Kosten für Fernwärme sind umlagefähig.
5. Warmwasserkosten
Kosten für die Versorgung mit Warmwasser, einschließlich der Wartung von Warmwasserbereitern, können ebenfalls umgelegt werden.
6. Müllabfuhr
Die Gebühren für die Müllabfuhr und die Entsorgung von Sperrmüll gehören zu den umlagefähigen Nebenkosten.
7. Straßenreinigung und Winterdienst
Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst (Schneeräumung) können auf die Mieter umgelegt werden.
8. Gebäudereinigung
Kosten für die Reinigung von Gemeinschaftsflächen wie Treppenhäusern und Fluren sind umlagefähig.
9. Gartenpflege
Kosten für die Pflege von gärtnerisch angelegten Flächen und Allgemeinflächen können auf die Mieter umgelegt werden.
10. Beleuchtung
Kosten für die Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen wie Treppenhäusern, Fluren und Außenanlagen sind umlagefähig.
11. Hausmeisterkosten
Die Kosten für den Hausmeister, sofern sie Tätigkeiten wie Reinigung, Gartenpflege und kleine Reparaturen umfassen, können umgelegt werden.
12. Schornsteinfeger
Kosten für die regelmäßige Reinigung und Überprüfung von Schornsteinen sind umlagefähig.
13. Sach- und Haftpflichtversicherung
Kosten für Versicherungen, die das Gebäude und die Haftpflicht des Vermieters abdecken, können auf die Mieter umgelegt werden.
14. Aufzugskosten
Kosten für den Betrieb und die Wartung von Aufzügen sind umlagefähig.
15. Fernseh- und Kabelanschluss
Kosten für den Betrieb von Gemeinschaftsantennen oder Kabelanschlüssen können auf die Mieter umgelegt werden.
16. Betrieb einer Waschküche
Kosten für den Betrieb und die Wartung einer gemeinschaftlich genutzten Waschküche sind umlagefähig.
17. Ungezieferbekämpfung
Kosten für regelmäßige Maßnahmen zur Ungezieferbekämpfung können auf die Mieter umgelegt werden.
Fazit
Die umlagefähigen Nebenkosten müssen im Mietvertrag klar geregelt sein. Der Vermieter darf nur die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführten Kosten auf die Mieter umlegen. Nicht umlagefähige Kosten sind beispielsweise Instandhaltungs- und Verwaltungskosten. Es ist wichtig, dass Mieter ihre Nebenkostenabrechnung prüfen und bei Unklarheiten Einsicht in die Belege verlangen.