Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für die Anlage der Mietkaution?

Für die Anlage der Mietkaution gelten folgende wichtige gesetzliche Vorgaben:

Der Vermieter ist laut § 551 Abs. 3 BGB verpflichtet, die Mietkaution getrennt von seinem eigenen Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen. Dies soll verhindern, dass der Vermieter das Geld für eigene Zwecke verwendet und es im Insolvenzfall geschützt ist. Die Anlage muss zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz erfolgen.

Der Vermieter darf die Kaution nicht einfach auf seinem Girokonto oder in bar aufbewahren. Er muss ein separates Konto eröffnen, das als Mietkautionskonto gekennzeichnet ist. Üblich sind Sparkonten oder Tagesgeldkonten. Auch Festgeldkonten sind möglich, sofern die Kündigungsfrist nicht länger als drei Monate beträgt.

Die erwirtschafteten Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Kautionssumme. Der Vermieter muss die Zinsen dem Kautionskonto gutschreiben lassen. Er darf sie nicht für sich behalten oder anderweitig verwenden.

Der Mieter hat das Recht, vom Vermieter einen Nachweis über die ordnungsgemäße Anlage der Kaution zu verlangen. Verweigert der Vermieter diesen Nachweis, kann der Mieter die laufende Miete bis zur Höhe der Kaution zurückbehalten.

Alternativ zur Barkaution können sich Mieter und Vermieter auch auf andere Anlageformen einigen, solange diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Möglich sind zum Beispiel Kautionssparbücher, die der Mieter eröffnet und an den Vermieter verpfändet. Auch Mietkautionsbürgschaften oder Kautionsversicherungen sind zulässig.

Bei einem Eigentümerwechsel geht die Pflicht zur Rückzahlung der Kaution auf den neuen Eigentümer über. Der neue Vermieter haftet auch dann für die Kaution, wenn er sie vom Voreigentümer nicht erhalten hat.

Insgesamt sollen die gesetzlichen Vorgaben sicherstellen, dass die Mietkaution sicher angelegt ist und dem Mieter am Ende des Mietverhältnisses wieder zur Verfügung steht. Gleichzeitig wird dem Vermieter die Möglichkeit gegeben, berechtigte Ansprüche aus dem Mietverhältnis mit der Kaution zu verrechnen.

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