Abmahnung WeSaveYourCopyrights

Die WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Frankfurt am Main wurde schon vermehrt mit der Verfolgung von Rechtsverletzungen beauftragt und somit wurden Anschlussinhaber Adressat einer Abmahnung der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft. Diese Abmahnungen hat sich das Team von Abmahnhelfer.de genauer angesehen:

Einleitend wird – wie bei derartigen Filesharing-Abmahnungen üblich – ausführlich über den Ermittlungsweg und die Zuordnung der ermittelten IP-Adresse aufgeklärt. Diesbezüglich wird auch vorsorglich mitgeteilt, dass eine Beweismittelvorlage im Abmahnverfahren nicht erforderlich ist. Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass Sie sich nicht gegen die Abmahnung wehren können beziehungsweise sollen. Wenn Sie Beweismittel haben, die die Vermutung widerlegen, dass Sie die Rechtsverletzung als Täter selbstverantwortlich veranlasst haben, so haben Sie die Möglichkeit, insbesondere die Zahlungsforderung zumindest anteilig zurückzuweisen.

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Weiterhin führt die WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft ebenfalls sehr detailliert und zutreffend aus, dass vorerst gegen den ermittelten Anschlussinhaber die tatsächliche Vermutung besteht, dass dieser für die Rechtsverletzung verantwortlich sei und für diese persönlich als Täter einzustehen habe. Jedoch wird in der Abmahnung darauf hingewiesen, dass die „(…) bloße Behauptung der abstrakten Möglichkeit, dass Dritte die Tat begangen haben könnten(…)“ nicht dazu geeignet sei, die Vermutung erfolgreich zu widerlegen. Angaben dazu, welche Anforderungen nun aber an die Widerlegbarkeit zu stellen sind, werden nicht aufgeführt. Diese sind nämlich verhältnismäßig gering: Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises muss nur dargelegt werden, dass die „ernsthafte Möglichkeit“ bestand, dass ein Dritter den Internetanschluss für die Rechtsverletzung genutzt haben könnte (BGH, Urt. v. 15.11.12, Az.: I ZR 74/12, „Morpheus“).

Ebenfalls fragwürdig erscheint die Aussage, dass „Im Fall der Tatbegehung durch Minderjährige (Kinder) (…) eine Haftung des Anschlussinhabers unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 BGB) in Betracht (…)“ käme. So hat der BGH in der „Morpheus“- Entscheidung (Urt. v. 15.11.12, Az.: I ZR 74/12) diese gerade verneint und führt bezüglich der Aufsichtspflicht aus, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht bereits dann genügen, wenn „(…) sie das Kind über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren, wobei sich Inhalt und Umfang der Belehrung nach Alter und Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes richten.“ Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung vorhanden sind, kommen weiterreichende Maßnahmen hinzu.

Nachdem die WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft weiterhin weitreichend über die entstandenen Ansprüche ihrer Mandantschaft informieren, stößt man auf Ausführungen bezüglich der Festlegung des Gegenstandwertes, an Hand derer man die Rechtsanwaltsgebühren berechnet. In der Abmahnung wird „vorsorglich“ darauf hingewiesen, dass „(…) der Gegenstandswert vorliegend nicht lediglich 1.000,00 Euro beträgt“, da der Anschlussinhaber eine Rechtsverletzung von gewerblichem Ausmaß veranlasst habe. Dies sei auch dadurch als gewerbliches Ausmaß zu qualifizieren, da der Anschlussinhaber eine Möglichkeit geschaffen habe, das Werk weltweit kostenlos abrufen zu können und damit eine weitergehende unbegrenzte Verbreitung hervorgerufen habe und das Werk sich in einer „(..) aktuellen, sich inmitten der marktrelevanten Verwertungsphase(…)“ befinde. Das sei ein „typischer Fall der Unbilligkeit“, welchen der Gesetzgeber in dem „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ als eine Art Ausnahmefall geregelt hat, wodurch die Deckelung des Gegenstandswerts hier nicht eingreife.

Diese Argumentantion erscheint jedoch fragwürdig, da dieses Gesetz gerade gegen die Abmahnwelle von Filesharing-Abmahnungen gerichtet worden ist. Bei widerrechtlichem Filesharing liegt typischerweise ein Fall von weltweiter Verbreitung von aktuellen Werken vor, die nicht etwa eine Ausnahme darstellt. Fragwürdig erscheint weiterhin, dass die WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft sich bezüglich der vorangegangen Argumentation auf ein Urteil des OLG München stützt, welches jedoch vor dem in Kraft treten des „Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ ergangen ist. Inwieweit auf diese daher Bezug genommen werden kann, ist doch zweifelhaft.

Wie reagiere ich auf eine Abmahnung der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft?

Ratsam ist es, bei dem Erhalt einer Abmahnung der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft vorerst Ruhe zu bewahren und einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen. Regelmäßig gibt es Verteidigungsmöglichkeiten. Diese könnten Sie sich aber bei vorschneller Zahlung oder Unterzeichnung der von der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft beigefügten Unterlassungserklärung unnötig zunichte machen. Insbesondere mahnt die WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft oftmals Musiktitel ab, welche sich auf sogenannten Chartcontainern befinden. Die Besonderheit ist hierbei, dass Sie Folgeabmahnungen von anderen Rechteinhabern erhalten könnten. In diesem Fall kann unter Umständen die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ratsam sein. Diese bezieht sich dann auf sämtliche Werke des von der Kanzlei vertretenen Rechteinhabers und kann somit die Gefahr von Folgeabmahnungen eindämmen.

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