Artikel 1 der Whistleblower-Richtlinie

Artikel 1: Ziel

Inhalt des Artikels

Ziel dieser Richtlinie ist eine bessere Durchsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik in bestimmten Bereichen durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards, die ein hohes Schutzniveau für Personen sicherstellen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.

Kommentar zu Artikel 1

Ziel der Whistleblower-Richtlinie (WBRL) ist nach Artikel 1 WBRL die bessere Durchsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards, die ein hohes Schutzniveau für Personen sicherstellen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Dem liegt zunächst die Feststellung zugrunde, dass der Hinweisgeberschutz in den Mitgliedsstaaten stark fragmentarisch ausgebildet ist und nicht immer das gleichhohe Schutzniveau gewährleistet wird. Als Konsequenz dieser Fragmentierung strebt die Europäische Union die Mindestharmonisierung des Whistleblower-Rechts in der Europäischen Union an.

Hinweisgeber würden aus Angst vor Repressalien oft keine Meldungen abgeben wollen (Erwägungsgrund 1 WBRL). In einigen Politikbereichen können Verstöße gegen das Unionsrecht erhebliche Risiken für das Gemeinwohl bergen. Wenn in solchen Bereichen Schwächen bei der Rechtsdurchsetzung festgestellt werden und sich Hinweisgeber gewöhnlich in einer privilegierten Position befinden, um Verstöße ans Licht zu bringen, muss die Rechtsdurchsetzung verbessert werden, indem effektive, vertrauliche und sichere Meldekanäle eingerichtet und Hinweisgeber wirksam vor Repressalien geschützt werden (Erwägungsgrund 3 WBRL).

Der bestehende Hinweisgeberschutz ist aktuell in den Mitgliedsstaaten sehr unterschiedlich ausgestaltet. Unzureichender Schutz von Hinweisgebern in einem Mitgliedsstaat kann dazu führen, dass die Funktionsweise der Unionsvorschriften nicht nur in diesem Mitgliedsstaat beeinträchtigt wird, sondern in der Union als Ganzes (Erwägungsgrund 4 WBRL).

Um einen wirksamen Schutz von Hinweisgebern zu gewährleisten, sollen gemeinsame Mindeststandards etabliert werden. Den Mitgliedsstaaten steht es daneben frei, über diesen Mindeststandard weitere Anwendungsbereiche dem Schutz der Hinweisgeberrichtlinie zu unterwerfen, um auf nationaler Ebene für einen umfassenden Schutz von Hinweisgebern zu sorgen (Erwägungsgrund 5 WBRL).

Gerade im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe soll die Durchsetzung des Unionsrechts verbessert werden. Es sei nicht nur erforderlich, Betrug und Korruption zu verhindern, sondern auch die unzureichende Durchsetzung der Vorschriften bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch nationale öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Ausführung von Bauleistungen, der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen anzugehen (Erwägungsgrund 6 WBRL).

Rechtsgrundlage für den Erlass der Whistleblower-Richtlinie ist Art. 114 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Art 26. Abs. 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. Der Binnenmarkt soll den Unionsbürgern einen Mehrwert in Form einer besseren Qualität und Sicherheit der Waren und Dienstleistungen bieten sowie ein hohes Niveau beim Gesundheits- und Umweltschutz sowie beim freien Verkehr personenbezogener Daten sicherstellen. Danach sei Art. 114 AEUV die richtige Rechtsgrundlage für den Erlass der Whistleblower-Richtlinie, weil sie eine Maßnahme sei, um die Errichtung und die Funktion des Binnenmarktes sicherzustellen (Erwägungsgrund 105).

Der Anwendungsbereich der Hinweisgeberrichtlinie soll nach einer Evaluierung auf weitere Bereiche der Europäischen Union ausgeweitet werden.

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