Artikel 20 Whistleblower-Richtlinie

Artikel 20: Unterstützende Maßnahmen

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Kommentar zu Artikel 20

Artikel 20 der Whistleblower-Richtlinie (WBRL) regelt einige Hilfsleistungen, die die EU-Mitgliedsstaaten Hinweisgebern oder potenziellen Hinweisgebern zur Verfügung stellen müssen.

Pflicht zur Einrichtung von Beratungsstellen und Bereithalten von Informationen

Nach Art. 20 Abs. 1 lit. a WBRL müssen die Mitgliedsstaaten Hinweisgebern und potenziellen Hinweisgebern Informationsmaterial kostenlos zur Verfügung stellen. Dies kann online aber auch in Form von Printmaterial erfolgen. Dieses Informationsmaterial muss sich insbesondere auf die dem Hinweisgeber zustehenden Möglichkeiten beziehen, sich gegen Repressalien zur Wehr zu setzen. Neben dem bloßen Zurverfügungstellen von Informationen müssen die Mitgliedsstaaten auch entsprechende Beratungsleistungen anbieten. Nach Erwägungsgrund 89 WBRL können die Mitgliedsstaaten entscheiden, dass diese Beratungen auch Rechtsberatungen einschließen. Die Beratungen sollten nach Erwägungsgrund 89 WBRL bereits Einzelfallberatungen sein, denn die Richtlinie verlangt, dass der potenzielle Hinweisgeber auch darüber aufgeklärt wird, ob der gemeldete Sachverhalt dem Anwendungsbereich der Whistleblower-Richtlinie unterfällt.

Unterstützung durch externe Behörden

Art. 20 Abs. 1 lit. b. WBRL regelt die Unterstützung von Whistleblowern durch die zuständigen Behörden. Dem Hinweisgeber soll insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, Beweismittel wie zum Beispiel schriftliche Bestätigungen zu erhalten, damit der Hinweisgeber sich im Falle anderer Verfahren als Hinweisgeber ausweisen kann.

Prozesskostenhilfe in Zivil- und Strafverfahren

Art. 20 Abs. 1 lit. c. WBRL regelt, dass die Mitgliedsstaaten Hinweisgebern sowohl in Zivilverfahren als auch in Strafverfahren Prozesskostenhilfe zur Verfügung stellen müssen. Bei einem siegreichen Ausgang eines Verfahrens erhalten Hinweisgeber zwar die Kosten für ihre eigene anwaltliche Vertretung erstattet. Allerdings müssen diese Kosten oftmals vorgestreckt werden, was nicht für jeden unbedingt leistbar ist, wie Erwägungsgrund 99 WBRL ausführt. Neben finanziellen Hilfen können die Mitgliedsstaaten nach Art. 20 Abs. 2 WBRL auch psychologische Betreuung zur Verfügung stellen.

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