LV 1871

Viele Lebensversicherungsverträge werfen heutzutage nicht mehr die Gewinne ab, die sich die Versicherungsnehmer beim Abschluss ihrer Verträge erhofft hatten. Zahlreiche Kunden von Lebensversicherungsunternehmen sind daher enttäuscht und möchten sich von ihren Verträgen befreien, ohne hierdurch hohe finanzielle Verluste erleiden zu müssen. Sie erhoffen sich hierdurch die Möglichkeit, sich ihrer finanziellen Belastung durch die andauernden Einzahlungen entledigen und ihr Geld endlich profitabel nutzen und anlegen zu können.

Bei der Überlegung, wie die Trennung von Altverträgen am besten erfolgen kann, denken die meisten Versicherungsnehmer zuallererst an eine Kündigung. Doch Vorsicht: Kündigen Sie Ihren Versicherungsvertrag, so erhalten Sie von Ihrem Versicherer lediglich den so genannten Rückkaufswert. Dieser Rückkaufswert liegt in den meisten Fällen deutlich unter dem Betrag, den Sie bisher insgesamt bereits in Ihre Lebensversicherung investiert haben.

Ein Widerspruch oder Widerruf der Lebensversicherung erweist sich dagegen zumeist als deutlich rentabler.

Geschichte und derzeitige Situation der LV 1871

Die Lebensversicherung von 1871 a. G. München, kurz LV 1871, ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, abgekürzt VVaG, bildet für Versicherungsunternehmen eine spezielle Rechtsform und ist dadurch gekennzeichnet, dass die jeweiligen Versicherungsnehmer grundsätzlich Träger und Mitglieder des Versicherungsvereins sind. Die LV 1871 mit Sitz in München wurde als Selbsthilfeeinrichtung mit dem Namen „Christkatholischer Begräbniß-Verein“ gegründet, deren Zweck es war, all ihren Mitgliedern ein angemessenes Begräbnis zu garantieren. Lebensversicherungen wurden erst im Jahre 1929 Gegenstand ihrer Tätigkeit. Heute spezialisiert sie sich insbesondere auf Rentenversicherungen und Lebensversicherungen.

Fehler in den Widerspruchsbelehrungen der LV 1871

Den Versicherungsunternehmen wird seitens des Gesetzgebers genau vorgeschrieben, wie sie ihre Kunden über deren Widerrufs- bzw. Widerspruchsrechte zu belehren haben. Teilweise wird den Versicherern sogar ein Muster zur Verfügung gestellt, an welchem sie sich bei der Erstellung ihrer Belehrungen orientieren können. Den Rechtsanwälten der Kanzlei VON RUEDEN liegen jedoch Belehrungen der Lebensversicherung von 1871 a. G. München vor, die nicht in Gänze den gesetzlich vorgeschriebenen Vorgaben entsprechen.

Versicherungsunternehmen unterlaufen insbesondere des Öfteren Fehler hinsichtlich der besonderen drucktechnischen Hervorhebung der jeweiligen Belehrung. Die Widerrufs- oder Widerspruchsbelehrung kann beispielsweise fett gedruckt oder aber mit einem Rahmen versehen werden. Entscheidend ist hierbei, dass sich die Belehrung deutlich vom übrigen Vertragstext unterscheidet und dem Versicherungsnehmer somit auch bei flüchtigem Lesen sofort auffällt. Ein ebenfalls häufiger Fehler liegt in der unvollständigen Benennung der Unterlagen, die vorliegen müssen, um die Widerrufs- oder Widerspruchsfrist in Gang zu setzen. Der Lauf der Frist hängt vom Erhalt des Versicherungsscheins, der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der weiteren Versicherungsinformationen ab. Hierauf weist jedoch nicht jeder Versicherer im Rahmen seiner Belehrung deutlich und unmissverständlich hin.

Ob Ihre eigene Widerspruchs- oder Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, muss immer eine konkrete Einzelfallprüfung zeigen. Senden Sie uns daher gerne Ihre vertraglichen Unterlagen zu. Wir bieten Ihnen an, diese kostenfrei für Sie zu überprüfen.

Widerspruch vs. Kündigung – Die Vorteile

Kündigt ein Versicherungsnehmer seinen Lebensversicherungsvertrag, so zahlt ihm das Versicherungsunternehmen lediglich den sogenannten Rückkaufswert aus. Dieser bleibt jedoch in den allermeisten Fällen deutlich hinter dem Betrag zurück, den der Versicherungsnehmer bisher schon in seinen Vertrag hinein investiert hat. Im Falle eines Widerspruchs oder Widerrufs des Lebensversicherungsvertrags hingegen muss der Kunde so gestellt werden, als hätte er seinen Lebensversicherungsvertrag gar nicht erst unterschrieben. Das bedeutet, dass ihm sämtliche Einzahlungen, die er bisher getätigt hat, zurück zu erstatten sind. Abzuziehen sind hiervon lediglich die Kosten für den bereits genossenen Versicherungsschutz. Im Ergebnis errechnet sich durch einen Widerspruch oder Widerruf einer Lebensversicherung zumeist ein deutlich höherer Betrag als der des Rückkaufswerts.

Profitieren auch Sie von Ihrem ewigen Widerspruchsrecht!

Die Anwälte der Kanzlei VON RUEDEN überprüfen Ihren Versicherungsvertrag gerne. Hierfür werden Ihnen keinerlei Kosten in Rechnung gestellt. Nachdem Ihre rechtliche Situation umfassend begutachtet wurde, können Sie Auskunft darüber erwarten, wie die Widerspruchsbelehrung in Ihrem konkreten Vertrag zu bewerten ist, ob sich die Rückabwicklung Ihres Vertrages wirtschaftlich für Sie lohnt und was Sie die Geltendmachung Ihrer Rechte kostet.

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