Volkswohl Bund

Nach der Entscheidung des BGH zum sogenannten „ewigen Widerspruchsrecht“ im Jahr 2014 stehen Millionen von Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die in den Jahren 1994 bis 2007 geschlossen wurden, auf dem Prüfstand. Viele Versicherungsnehmer, auch der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G., fragen sich zu Recht, ob sie ihrer Lebens- bzw. Rentenversicherung noch widersprechen können. In vielen Fällen ist der Widerspruch nämlich wirtschaftlich sinnvoller als die Kündigung der Lebens- bzw. Rentenversicherung, da die hierbei ausgezahlten Rückkaufswerte sehr viel niedriger ausfallen als bei einem erklärten Widerspruch.

Die Historie der Volkswohl Bund

Gegründet im Jahre 1919 vertreibt die Volkswohl Bund Lebensversicherung als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (a.G.) verschiedene Versicherungsprodukte. Die Produktpalette reicht von der klassischen Lebensversicherung bis hin zur fondsgebundenen Rentenversicherung. Nach der Zerstörung des Berliner Verwaltungssitzes 1945 und der zwischenzeitlichen Verlegung der Verwaltung auf drei Ausweichquartiere wurde 1951 die Hauptverwaltung mit Sitz in Dortmund gegründet. Im Jahr 1969 wird die Volkswohl Bund Sachversicherung AG als einhundertprozentige Tochter der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. gegründet. 2012 wurde die prokundo GmbH als einhundertprozentige Tochter der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. gegründet und nahm im selben Jahr ihre Vertriebstätigkeit auf.

Zahlreiche Widerspruchsbelehrungen sind fehlerhaft

Zahlreiche Widerspruchsbelehrungen der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. enthalten Fehler, die den Versicherungsnehmern auch heute noch ein Widerspruchsrecht eröffnen, obwohl in den Belehrungen lediglich eine Frist von 14 bzw. 30 Tagen ausgewiesen ist.

In vielen Belehrungen fehlt beispielsweise der Hinweis darauf, dass die Widerspruchsfrist erst mit dem Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen sowie der Verbraucherinformationen beginnt. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. müssen Versicherer jedoch hierauf hinweisen, damit der Versicherungsnehmer ermitteln kann, wann die Frist zu laufen beginnt. Dass dieser Fehler dazu führt, dass die Frist zum Widerspruch erst gar nicht erst zu laufen beginnt, hat der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 24.02.2016 (Az. IV ZR 255/14) ausdrücklich festgestellt.

Teilweise finden sich aber auch ungenaue Angaben darüber, welches die fristauslösenden Unterlagen sind. So wird in manchen Belehrungen nur auf die „weiteren beigefügten Informationen“ hingewiesen. Ob dies tatsächlich die fristauslösenden Unterlagen nach den gesetzlichen Vorschriften sind, erschließt sich dem Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres.

Überdies ergibt sich die Fehlerhaftigkeit einer Belehrung auch schon daraus, dass sie entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht drucktechnisch hervorgehoben ist. Der drucktechnischen Hervorhebung der Belehrung kommt damit eine hohe Bedeutung zu. So entschied der BGH in seinem Urteil vom 27.04.2016 (Az. IV ZR 486/14), dass die Belehrung derart gestaltet sein muss, dass sie dem Versicherungsnehmer auch nur beim flüchtigen Lesen ins Auge springt.

Für viele Versicherungsnehmer ist es indes überraschend, dass es nicht darauf ankommt, ob sie tatsächlich Kenntnis von dem Widerspruchsrecht hatten. Für das Bestehen des Widerspruchsrechts ist allein die objektive Fehlerhaftigkeit der Belehrung ausschlaggebend.

Ist die Belehrung fehlerhaft oder nicht?

Ob die Belehrung im Einzelfall Fehler aufweist, kann zuweilen sehr schwierig zu beurteilen sein. Die Kanzlei VON RUEDEN hilft Ihnen kostenlos dabei, herauszufinden, ob ein Widerspruchsrecht besteht, ob ein Widerspruch wirtschaftlich sinnvoll ist und welche Kosten bei der Durchsetzung Ihres Widerspruchsrechts entstehen. Machen Sie jetzt von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch und sparen Sie bares Geld!

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