Tatvorwurf Kindesmissbrauch: Anwalt erforderlich

Werden Sie des Kindesmissbrauchs bezichtigt und haben eine Vorladung als Beschuldigte(r) oder eine Anklageschrift wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176, § 176a StGB) erhalten?

Wenn Sie aktuell nicht nur einen Anwalt suchen, der Sie beim Tatwurf „Kindesmissbrauch“ zur Seite steht suchen, sondern auch erfahren möchten, was Sie jetzt nicht tun sollten, lesen Sie weiter. Es gibt Verhaltensweisen, die beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern eine spätere Verteidigung durch einen Anwalt effektiver gestalten können.

  • Gehen Sie beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht zur Polizei. Geben Sie keinerlei Erklärungen zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen ab. Jede unbedachte Äußerung Ihrerseits könnte von den Ermittlungsbehörden gegen Sie verwendet und Ihre Verteidigungssituation erheblich erschweren. 
  • Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht
  • Sollten Ermittler eine Hausdurchsuchung bei Ihnen durchführen oder Sie vorübergehend festnehmen, ist äußerste Vorsicht geboten. Machen Sie in einem solchen Fall von Ihrem gesetzlich verankerten Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. 

Was gilt als sexueller Missbrauch von Kindern? 

Der sexuelle Missbrauch von Kindern (landläufig: „Kindesmissbrauch“) umfasst sämtliche sexuellen Handlungen, die an oder mit Kindern vorgenommen werden. Dazu zählen sowohl aktive Handlungen gegenüber dem Kind als auch Situationen, in denen ein Kind dazu gebracht wird, sexuelle Handlungen an sich selbst oder anderen vorzunehmen. Auch das Zeigen pornografischer Inhalte an Kinder fällt unter diesen Straftatbestand. 

Frühzeitige Verteidigung durch einen Anwalt beim Tatvorwurf Kindesmissbrauch kann Hauptverhandlung abwenden 

Ziel einer professionellen Verteidigung ist es, die öffentliche Hauptverhandlung möglichst zu vermeiden. Denn diese bringt unweigerlich eine erhöhte mediale Aufmerksamkeit mit sich. Durch geschicktes rechtliches Agieren bereits im Ermittlungsverfahren lässt sich dieses Szenario oft umgehen. Je früher ein kompetenter Verteidiger eingeschaltet wird, desto größer sind die Chancen, das Verfahren einzustellen, bevor es zur Hauptverhandlung kommt. So bleibt die Öffentlichkeit bestmöglich ausgeschlossen. 

Mögliche Verteidigungsansätze Ihres Anwalts bei Tatwurf Kindesmissbrauch

Zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil Laut einer Grundsatzentscheidung des BGH aus 2017 muss bei der Strafzumessung für den sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB), der Zeitfaktor zwischen Tatbegehung und Urteilsspruch angemessen gewichtet werden. Je größer der zeitliche Abstand, desto stärker kann sich dies strafmildernd auswirken – genauso wie bei anderen Delikten. Die Verjährungsfristen spielen hierbei keine Rolle. 

Kriterien der Strafzumessung und Einzelfallbetrachtung

Die Schwere der Tat und der Grad der persönlichen Schuld sind laut BGH die Hauptkriterien für das Strafmaß. Alle strafzumessungsrelevanten Umstände müssen im Einzelfall sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Eine pauschale, deliktsgruppenabhängige Strafbemessung ist nicht zulässig. Dies eröffnet Verteidigungsmöglichkeiten, indem strafmildernde Aspekte gezielt herausgearbeitet werden. 

Freiheitsstrafen bei sexuellem Missbrauch von Kindern

Bei Kindesmissbrauch sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. In Fällen, die als besonders schwer eingestuft werden, kann die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren angehoben werden. Selbst der Versuch eines solchen Vergehens wird bestraft. Diese Strafrahmen verdeutlichen, dass sexueller Missbrauch von Kindern vom Gesetzgeber als schweres Verbrechen angesehen wird. Dabei nimmt der Gesetzgeber insbesondere die potenziell gravierenden Auswirkungen auf das betroffene Kind in den Blick. Diese Auswirkungen spielen auch eine wesentliche Rolle bei der Festlegung des Strafmaßes im Falle einer Verurteilung. 

Verteidigung Ihres Anwalts beim Vorwurf Kindesmissbrauch

Für Beschuldigte in Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ist eine kompetente und erfahrene anwaltliche Vertretung existenziell wichtig. Die enorme Tragweite der Vorwürfe, die komplexe Rechtslage und die hohe Emotionalität der Verfahren stellen höchste Anforderungen an die Verteidigung. Nur durch akribische Vorbereitung, taktisches Geschick und Einfühlungsvermögen lässt sich hier ein faires Verfahren sicherstellen. 

Fachwissen eines spezialisierten Anwalts erforderlich 

Als Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht in Berlin muss man die einschlägigen Normen und die aktuelle Rechtsprechung in- und auswendig kennen. Dies betrifft neben den zentralen Straftatbeständen des 13. Abschnittes des StGB (§§ 174ff.) auch Fragen des Verfahrensrechts, der Glaubhaftigkeitsbeurteilung und vieles mehr. Denn nur mit einer soliden Fachexpertise als Basis lässt sich eine wirkungsvolle Verteidigungsstrategie entwickeln. 

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Einfühlsame Mandantenbetreuung und Diskretion

Mandanten, denen ein so gravierendes Delikt zur Last gelegt wird, befinden sich in der Regel in einer extremen psychischen Ausnahmesituation. Neben juristischem Beistand durch einen Anwalt, der im Thema „Vorwurf Kindesmissbrauch“ bewandert ist, benötigen sie daher auch menschlichen Rückhalt. Dabei ist ein sensibler, vertrauensvoller Umgang oberste Priorität. Auch größtmögliche Diskretion nach außen ist unverzichtbar, um eine mediale Vorverurteilung zu vermeiden und die Persönlichkeitsrechte zu wahren. 

Erfahrung und Expertise in der rechtlichen Hilfe beim Vorwurf Kindesmissbrauch

Um in „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellationen die Glaubhaftigkeit von belastenden Zeugenaussagen richtig einordnen zu können, bedarf es viel Erfahrung und psychologischen Sachverstands. Auch die Beauftragung externer Experten wie Aussagepsychologen, Psychiater oder Glaubhaftigkeitsgutachter erfordert gute Vernetzung und interdisziplinäres Wissen. Nur so lässt sich verhindern, dass Widersprüche und Ungereimtheiten übersehen oder falsch interpretiert werden. 

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FAQ: Häufige Fragen zum Tatvorwurf Kindesmissbrauch § 176 und § 176a StGB

Wie definiert sich der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern?

Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB wird wie folgt definiert. Das Opfer muss eine Person unter 14 Jahren (Kind) sein. Die Tathandlungen ist eine sexuelle Handlung an oder mit einem Kind. Das Strafmaß ist eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Hierbei gilt allerdings eine Besonderheit: Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Täter die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Grundlage für § 176 StGB (Kindesmissbrauch) ist das „geschützte Rechtsgut“, d. h. die sexuelle Selbstbestimmung und ungestörte Entwicklung des Kindes. Damit der Straftatbestand gemäß § 176 StGB erfüllt ist, muss der Täter vorsätzlich handeln, d. h. er muss wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass das Opfer unter 14 Jahre alt ist. Der Tatbestand ist relativ weit gefasst, um Kinder umfassend vor sexuellem Missbrauch zu schützen. So ist etwa auch der versuchte Kindesmissbrauch strafbar. Der sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB beschreibt ein Offizialdelikt, das von Amts wegen verfolgt wird.

Wer gilt laut § 176 StGB als Kind?

Das Strafgesetzbuch definiert Kinder als Personen unter 14 Jahren. Maßgeblich ist dabei das Alter zum Zeitpunkt der Tat. Bei Personen über 14 Jahren liegt der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht vor, hier greift stattdessen § 182 StGB zum Schutz von Jugendlichen. In Anbetracht des jungen Alters der Opfer sieht das Gesetz spezielle Regeln zur Verjährung vor: Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres zu laufen. Daher verjähren die meisten Fälle von Kindesmissbrauch frühestens mit dem 31. Geburtstag des Opfers.

Wie kann sexueller Missbrauch bewiesen werden?

Im Verfahren existiert häufig nur ein einziges Beweismittel: der bzw. die Hauptbelastungszeuge/in, der bzw. die in der Regel das mutmaßliche Opfer der Tat ist. Daneben besteht die Möglichkeit, medizinische Gutachten, beispielsweise DNA-Analysen zu Spermaspuren, als Beweismittel zu nutzen. Die Beweisbarkeit sexuellen Missbrauchs ist von verschiedenen Umständen abhängig, vor allem von der Form des Missbrauchs, dem Lebensalter des Opfers und dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Anzeige. Im deutschen Recht verjähren Straftaten nach einer bestimmten Zeit, zivilrechtliche Ansprüche können allerdings häufig länger durchgesetzt werden.