Sinkende Erfolgsaussichten für die Musterfeststellungsklage nach abweisendem Urteil des OLG Braunschweig im Abgasskandal

Veröffentlicht am in Abgasskandal

Am 19.02.2019 hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgericht Braunschweig das erste Berufungsurteil im Rahmen des Abgasskandals verkündet (Aktenzeichen 7 U 134/17).

OLG Braunschweig gibt Schadensersatzanspruch gegen VW nicht statt

Das Gericht entscheidet wie folgt: die Klagepartei, in deren Fahrzeug der Marke Volkswagen der Motortyp EA189 mit der bekannten Abschalteinrichtung verbaut war, hat gegenüber der VW AG keinen Anspruch auf Schadensersatz. Es bestehe keine rechtliche Grundlage für den klägerischen Anspruch, so die Vorsitzende des 7. Zivilsenats und Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Christa Niestroj. Die Übereinstimmungsbescheinigung als Bestätigung des Herstellers, dass das jeweilige Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht stelle keine Willenserklärung des Herstellers dahingehend dar, dass er für die vereinbarte Beschaffenheit hafte. In der Übereinstimmungsbescheinigung liege keine Garantie der Volkswagen AG.

Auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung negiert das Gericht, da der Autokonzern nicht gegen ein Gesetz verstoßen habe, das gerade den Schutz der individuellen Klagepartei bezwecke. Zwar habe die Volkswagen AG eine zulässige Abschalteinrichtung in ihren Fahrzeugen verbaut, doch liege kein Verstoß gegen die Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor. Ferner würden die Regelungen auch nicht dem Schutz des Vermögens des Fahrzeugkäufers dienen. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz infolge eines Betrugs des Volkswagen Konzerns sei mangels ausreichenden klägerischen Vortrags nicht gegeben. Damit scheiterte die Klagepartei nunmehr auch in zweiter Instanz und kündigte an in Revision zu gehen. Der Fall wird also dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Auswirkungen auf die Zukunft der Musterfeststellungsklage

Das abweisende Urteil des Oberlandesgericht Braunschweig ist nicht zuletzt deswegen von großer Bedeutung, weil ausgerechnet das Oberlandesgericht auch zuständig für die Musterfeststellungsklage ist, der sich mehr als 400.000 VW-Kunden angeschlossen haben. Die „Sammelklage“ gegen die Volkswagen AG ist vor dem Oberlandesgericht Braunschweig anhängig (Aktenzeichen 4 MK 1/18). Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts folgt aus der Regel, dass eine Klage immer am Sitz des Beklagten zu erheben ist. Bei einer Klage gegen den VW Konzern ist das Braunschweig. Die Rechtsauffassung des dortigen Oberlandesgerichts, die zuletzt im Rahmen des vorbezeichneten Urteils zum Vorschein kommt, bestätigt den traditionell verbraucherfeindlichen Ruf des Gerichts und lässt die Vermutung zu, dass auch die Musterfeststellungsklage in Brauschweig keinen Erfolg haben wird.

Bessere Erfolgschancen der Individualklage

Bei einer sittenwidrigen Schädigung, von der wir seitens des Fahrzeugherstellers mit Recht ausgehen, kann jedoch eine Individualklage auch am Wohnort der jeweiligen Klagepartei erhoben werden. Die Gerichte, die keine so räumliche Nähe zum Wolfsburger Autokonzern aufweisen, entscheiden in der Regel eher zu Gunsten der Verbraucher. Auch steigen die Erfolgschancen von Einzelklagen am Wohnort nach dem jüngst verkündeten Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs, in dem dieser klarstellt, dass der Verbau unzulässiger Abschalteinrichtungen einen Sachmangel darstellt und damit zumindest Gewährleistungsansprüche der Käufer begründet. Die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung ist da nicht mehr weit. Es ist davon auszugehen, dass sich die Gerichte bundesweit an der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs orientieren. Im Vergleich zur Musterfeststellungsklage gelangen Sie mit der Einzelklage also nicht nur schneller an Ihr Recht und die Klage ist individuell für Sie gestaltbar, vor allem sind die Erfolgschancen einer solchen angesichts der aktuellen Rechtspraxis zweifellos höher.

Hier bekommen Sie professionelle Unterstützung

Sind auch Sie im Klageregister zur Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG eingetragen und zweifeln nunmehr daran, dass die Musterfeststellungsklage Ihnen zu ihrem Recht verhelfen kann, dann lassen Sie sich kostenlos und unverbindlich zu Ihren Möglichkeiten der effektiven und individuellen Einzelklage beraten. Die Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN steht Ihnen dafür gerne unter 030 – 200 590 770 sowie unter info@rueden.de zur Verfügung.

Kein Kostenrisiko

In einer kostenlosen ersten Prüfung finden wir für Sie heraus, ob Ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Das darauffolgende Erstberatungsgespräch ist für Sie ebenfalls kostenfrei. Sind Sie rechtsschutzversichert, senden wir kostenlos eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung. Diese übernimmt die Kosten des Verfahrens.