Abmahnung erhalten: Wann ist sie zulässig und wie können Arbeitnehmer dagegen vorgehen?

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Die Abmahnung ist neben der Kündigung die bekannteste arbeitsrechtliche Maßnahme von Arbeitgebern, ihre Unzufriedenheit mit einem Mitarbeiter zu äußern. Sie dient der Warnung und der Dokumentation und kann ein erster Schritt auf dem Weg zur Kündigung sein. Doch nicht jede ausgesprochene Abmahnung ist rechtmäßig. Welche Funktionen hat die Abmahnung und wie können Arbeitgeber gegen ungerechtfertigte Abmahnungen vorgehen?

Welche Funktionen hat die Abmahnung?

Eine Abmahnung hat drei Funktionen: eine Hinweisfunktion, eine Warnfunktion und eine Dokumentationsfunktion. Zeigt der Arbeitnehmer ein vertragswidriges Verhalten, kann er durch die Abmahnung darauf aufmerksam gemacht werden. So bekommt er eine zweite Chance und kann das gerügte Verhalten ändern. Zugleich wird dem Arbeitnehmer mit der Abmahnung angedroht, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden wird, wenn er sein Verhalten wiederholen sollte.

Die Abmahnung dient dem Arbeitgeber außerdem zur Dokumentation des Fehlverhaltens seines Mitarbeiters. Sie hält den Pflichtverstoß fest. Kommt es später zu einer Kündigung und zu einem Kündigungsschutzprozess, muss der Arbeitgeber belegen, dass die von ihm ausgesprochene Kündigung berechtigt ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die Kündigung verhältnismäßig ist und es keine milderen Mittel gibt. Wenn das abgemahnte Verhalten erneut auftritt, kann davon ausgegangen werden, dass die Kündigung verhältnismäßig ist.

Wie muss eine rechtswirksame Abmahnung aussehen?

Eine Abmahnung ist eine letzte Warnung an den Arbeitnehmer, sich gemäß dem Arbeitsvertrag zu verhalten. Der Arbeitgeber muss dafür sehr gute Gründe haben und in der Abmahnung drei Punkte nennen:

• Beanstandung: Der Arbeitgeber muss das Fehlverhalten so konkret wie möglich benennen und beanstanden. Pauschal wiederholtes Zuspätkommen abzumahnen, reicht zum Beispiel nicht aus. Es müssen Datum und Uhrzeit des Verhaltens genannt werden.

• Hinweis: Der Arbeitgeber muss klar äußern, dass er das vertragswidrige Verhalten nicht mehr dulden wird und den Arbeitnehmer auffordern, das Verhalten künftig zu unterlassen.

• Ankündigung: Die Abmahnung muss die Ankündigung enthalten, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einseitig beenden wird, wenn der Arbeitnehmer den Verstoß wiederholt.

Fehlt einer dieser Aspekte, handelt es sich nicht um eine Abmahnung, sondern lediglich um eine Ermahnung. Eine Ermahnung reicht nicht für eine Kündigung, falls sich das vertragswidrige Verhalten wiederholen sollte. Der Arbeitgeber muss dann zunächst das mildere Mittel der Abmahnung nutzen, um den Pflichtverstoß zu ahnden.

Form und Fristen der Abmahnung

Im Gegensatz zu Kündigung kann eine Abmahnung auch mündlich ausgesprochen werden. Um Nachweisprobleme von vornherein auszuschließen, wird die Abmahnung jedoch ebenfalls meistens schriftlich erteilt und in der Personalakte hinterlegt. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich auch lange zurückliegende Pflichtverstöße abmahnen. Wartet er allerdings zu lange mit der Aussprache der Abmahnung, könnten Zweifel daran aufkommen, dass er den abgemahnten Pflichtverstoß für sehr gravierend hält.

Welche Gründe für eine Abmahnung sind zulässig?

Abmahnungen werden in der Regel aufgrund eines Fehlverhaltens ausgesprochen. Die Gründe, die zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen können, sind demnach dieselben, die eine Abmahnung zur Folge haben können. Häufige Gründe für eine Abmahnung sind:

• Zuspätkommen oder die Pause überziehen. Diese Verstöße können als Arbeitsverweigerung gewertet werden. Sie rechtfertigen aber nur bei erheblichen und wiederholten Verstößen eine Abmahnung.

• Verspätete Krankmeldung oder verspätetes Einreichen einer Krankschreibung sind Gründe für eine Abmahnung.

• Nichtbeachtung von Anweisungen wie Hygienevorschriften oder die unerlaubte private Nutzung des Computers zum Surfen können ebenfalls zu einer Abmahnung führen.

• Wer Kollegen mobbt, den Arbeitgeber beleidigt oder Kunden nicht angemessen behandelt, muss mit einer Abmahnung rechnen.

• Diebstahl oder grob fahrlässige Beschädigung des Eigentums des Arbeitgebers können abgemahnt werden.

• Wenn Alkoholkonsum aus Sicherheitsgründen verboten ist wie bei Bus- oder Taxifahrern, ist er ein Grund für eine Abmahnung. Alkoholismus gilt allerdings als Krankheit und darf nicht abgemahnt werden.

Wie können Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung vorgehen?

Wer eine in seinen Augen ungerechtfertigte Abmahnung erhalten hat, sollte sie zunächst von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Möglicherweise ist die Abmahnung inhaltlich nicht korrekt oder der Arbeitgeber hat die formellen Voraussetzungen nicht eingehalten. Stellt sich heraus, dass die Abmahnung formell richtig ist, aber kein arbeitsvertraglicher Verstoß vorliegt, haben Arbeitnehmer mehrere Optionen, dagegen vorzugehen. Sie können von ihrem Rechtsanwalt ein Schreiben verfassen lassen, das ihre Sicht des Vorfalls darlegt.

Betroffene können auch verlangen, dass eine unrichtige Abmahnung aus der Personalakte gelöscht wird. Eine weitere Möglichkeit ist eine Beschwerde beim Betriebsrat oder direkt beim Arbeitgeber wegen ungerechter Behandlung nach §§ 84, 85 BetrVG. Sollte das nicht zielführend sein, können Betroffene gerichtlich gegen die Abmahnung vorgehen und Klage auf Löschung bzw. Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte einreichen. Welcher Weg der sinnvollste ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

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