Betriebsbedingte Kündigung – wie können Arbeitnehmer sich wehren?

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Eine unerwartete Kündigung ist ein Schock für Arbeitnehmer. Besonders hart erscheint sie, wenn die Gründe nicht beim Arbeitnehmer selbst, sondern im Unternehmen liegen – also betriebsbedingt sind. Betriebsbedingte Kündigungen sind grundsätzlich zulässig, allerdings gibt es dafür hohe rechtliche Hürden. Häufig machen Arbeitgeber bei der Kündigung inhaltliche oder formale Fehler. Dann ist die Kündigung unwirksam und Arbeitnehmer haben gute Chancen auf eine Weiterbeschäftigung oder zumindest auf eine angemessene Abfindung, wenn sie darauf verzichten, gegen die Kündigung vorzugehen.

Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?

Bei einer betriebsbedingten Kündigung kündigt ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis deshalb, weil er den Arbeitnehmer wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nicht weiterbeschäftigen kann. Die Ursache des Kündigungsgrunds liegt also im Gegensatz zur verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung im Bereich des Arbeitgebers.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist möglich, wenn das Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz (KschG) fällt. Das ist dann der Fall, wenn ein Mitarbeiter länger als sechs Monate in einem Unternehmen mit über zehn Mitarbeitern angestellt ist. Will ein Arbeitgeber ordentlich betriebsbedingt kündigen, unterliegt er vielfältigen Einschränkungen. Er muss Gründe nachweisen, die seine Kündigung rechtfertigen – zum Beispiel Rationalisierung oder Auftragsrückgang.

Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung

Die betriebsbedingte Kündigung ist unter anderem nur zulässig, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist. Eine betriebsbedingte Kündigung muss gemäß Kündigungsschutzgesetz (KschG) vier Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein:

• Es liegen betriebliche Erfordernisse vor.

• Es besteht Dringlichkeit.

• Es wurde eine Interessenabwägung vorgenommen.

• Es liegen keine Fehler bei der Sozialauswahl vor.

Fehlt auch nur eine dieser vier Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam. Dann können Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess die Weiterbeschäftigung oder eine angemessene Abfindung durchsetzen. Angestellte einer staatlichen Einrichtung haben die Möglichkeit, eine Abfindung im öffentlichen Dienst einzufordern.

Wann liegen dringende betriebliche Erfordernisse vor?

Wenn ein sogenannter Arbeitskräfteüberhang besteht, liegen dringende betriebliche Erfordernisse vor. Das kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber im Unternehmen Maßnahmen umgesetzt hat, die dazu führen, dass er künftig weniger Arbeitnehmer benötigt als derzeit bei ihm beschäftigt sind. Grundsätzlich hat jeder Arbeitgeber das Recht, Arbeitsplätze abzubauen. Er kann frei entscheiden, welche Produkte oder Dienstleistungen er anbietet und wie viele Mitarbeiter er dafür benötigt.

Wenn es zum Kündigungsschutzprozess kommt, muss er aber die Unternehmerentscheidung und den Wegfall des Arbeitsbedarfs erklären. Dabei genügt es nicht, pauschal auf einen Umsatzrückgang zu verweisen. Vor dem Arbeitsgericht muss der Arbeitgeber mit konkreten Zahlen erklären, warum er in Zukunft weniger Personal brauchen wird. Er muss auch offenlegen, wie viele Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten und erklären, wie die restlichen Mitarbeiter die betrieblichen Aufgaben in Zukunft ausführen sollen.

Innerbetriebliche oder außerbetriebliche Gründe

Die Ursachen für den Wegfall des Arbeitsplatzes im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung können innerhalb oder außerhalb des Unternehmens liegen. Innerbetriebliche Gründe können sein: Rationalisierung – etwa die Zusammenlegung von Abteilungen, die Schließung einer Abteilung oder Filiale oder eine Effizienzsteigerung durch den Einsatz neuer Maschinen. Mögliche außerbetriebliche Gründe sind Auftragsmangel, Absatzprobleme oder Umsatzrückgang.

Ob die durchgeführte unternehmerische Maßnahme betriebswirtschaftlich notwendig oder sinnvoll war, spielt vor dem Arbeitsgericht keine Rolle. Ein Unternehmen kann auch in wirtschaftlich guten Zeiten rationalisieren oder umstrukturieren und betriebsbedingte Kündigungen aussprechen.

Betriebsbedingte Kündigung wegen der Corona-Pandemie

Wenn ein Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie in eine wirtschaftliche Schieflage gerät und deshalb Arbeitsplätze abbauen will, gelten besonders hohe Anforderungen: Der Arbeitgeber muss in dem Fall genau nachweisen, inwiefern der zu konkrete Arbeitsplatz mit den betrieblichen Einbußen zusammenhängt. In vielen Fällen können sich Betroffene mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich wehren.

Um betriebsbedingte Entlassungen zu verhindern, unterstützen Bund und Länder Unternehmen derzeit mit umfangreichen Finanzhilfen. Die Arbeitsgerichte untersuchen daher in Kündigungsschutzprozessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sehr genau, ob die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie durch betriebsbedingte Kündigungen auf die Beschäftigten abgewälzt werden kann und ob die Kündigung wirklich notwendig ist, um das Unternehmen zu retten. Kann ein vorübergehender Auftragsmangel mit Kurzarbeit überbrückt werden, ist die betriebsbedingte Kündigung unverhältnismäßig, also unwirksam.

Betriebsbedingt gekündigt: Anwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen

Hat ein Arbeitnehmer Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung, kann er Kündigungsschutzklage erheben. Verzichtet er auf eine Klage, hat er stattdessen laut § 1a KSchG das Recht, eine Abfindung zu beanspruchen.

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