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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Unfall unter Alkoholeinfluss: Welche Strafen drohen?

Welche Strafe droht bei einem Unfall wegen Alkohol am Steuer? Lesen Sie hier, welche Regeln gelten und womit Autofahrer bei Fahrerflucht zu rechnen haben.

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Kurz gesagt: Ein Unfall unter Alkoholeinfluss kann eine Ordnungswidrigkeit, eine Straftat und fahrerlaubnisrechtliche Folgen auslösen. Der Unfall allein entscheidet das aber nicht. Soweit keine Straftat erfüllt ist, greift ab 0,5 Promille die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kann § 316 StGB erfüllen; kommt dadurch eine konkrete Gefahr für einen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert hinzu, ist § 315c StGB einschlägig. Der Unfall kann dafür ein wichtiges Beweisanzeichen sein. Entscheidend bleiben jedoch Alkoholwert, Fahrfehler, Unfallursache und konkrete Gefahr. Die Grundsystematik erklärt die Übersicht Alkohol am Steuer. Zur Einordnung meldet das Statistische Bundesamt für 2025 nach endgültigen Ergebnissen rund 34.800 Unfälle, bei denen mindestens eine unfallbeteiligte Person alkoholisiert war; 170 Menschen starben und 17.900 wurden verletzt. Weil ein Unfall mehrere Ursachen haben kann, belegt die Statistik nicht, dass Alkohol jeweils die alleinige Ursache war.

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Welche Alkoholregeln gelten im Straßenverkehr?

Die 0,5-Promille-Grenze ist keine allgemeine Grenze zur Straffreiheit. Wer ein Kraftfahrzeug mit mindestens 0,5 Promille Blutalkohol oder mindestens 0,25 mg/l Atemalkohol führt, begeht nach § 24a Absatz 1 StVG grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit. Für den ersten Fall ohne einschlägige Voreintragung sieht Nummer 241 des amtlichen Bußgeldkatalogs regelmäßig 500 Euro und einen Monat Fahrverbot vor; nach Anlage 13 FeV werden zwei Punkte bewertet. Die allgemeinen Sanktionen erläutert auch der Bußgeldkatalog. Strafrechtlich gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Kraftfahrer ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit. Zwischen 0,3 und unter 1,1 Promille kommt relative Fahruntüchtigkeit nur zusammen mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern in Betracht; diese Grenzen fasst das Bundesverwaltungsgericht im Urteil 3 C 13.16 zusammen. In der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt zusätzlich das Alkohol- und Cannabisverbot des § 24c StVG.

Welche Strafe droht bei einem Unfall wegen Alkohol?

Welche Rechtsfolge droht, hängt nicht allein vom Unfall ab. Maßgeblich ist, welcher Tatbestand bewiesen werden kann. Für den Alkoholvorwurf bleibt es bei § 24a StVG, wenn weder strafbare Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB noch die zusätzlichen Voraussetzungen des § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB nachgewiesen sind; andere Straftaten wegen der Unfallfolgen sind davon unabhängig zu prüfen. § 316 StGB setzt die Unfähigkeit voraus, das Fahrzeug wegen Alkohol sicher zu führen. § 315c StGB verlangt zusätzlich, dass dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet wird. Daraus ergeben sich unterschiedliche mögliche Folgen:

  • Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG: beim ersten Verstoß regelmäßig 500 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot; einschlägige Voreintragungen erhöhen die Regelsätze.
  • Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; auch fahrlässiges Handeln ist erfasst.
  • Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; für die Fahrlässigkeitsvarianten nennt Absatz 3 bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.
  • Fahrerlaubnis: Bei einer Verurteilung wegen §§ 315c oder 316 StGB ist der Täter nach § 69 Absatz 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Ergibt sich die Ungeeignetheit aus der Tat, entzieht das Gericht nach Absatz 1 die Fahrerlaubnis. Die Sperre für eine neue Fahrerlaubnis beträgt nach § 69a StGB grundsätzlich sechs Monate bis fünf Jahre; in Ausnahmefällen kann sie für immer angeordnet werden. Die Punktebewertung richtet sich nach Anlage 13 FeV und hängt unter anderem davon ab, ob eine Entziehung oder isolierte Sperre angeordnet wurde.
  • Zivilrecht: Neben dem Straf- oder Bußgeldverfahren können Schadensersatz und bei Verletzungen Schmerzensgeld in Betracht kommen. Haftung und Umfang richten sich nach dem Einzelfall, unter anderem nach § 7 StVG und § 253 BGB.

Wichtig: Ein Unfall unter Alkohol beweist weder automatisch § 315c StGB noch automatisch die Unfallursächlichkeit des Alkohols. Umgekehrt schließt ein Wert unter 0,5 Promille eine Straftat nicht aus: Bereits ab 0,3 Promille kann eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung oder ein entsprechender Fahrfehler zusammen mit dem Alkoholwert relative Fahruntüchtigkeit belegen. Ab 1,1 Promille wird bei Kraftfahrern absolute Fahruntüchtigkeit angenommen.

Alkohol-Unfall: MPU notwendig?

Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) folgt nicht automatisch aus jedem Alkohol-Unfall. § 13 FeV nennt konkrete Anlässe: unter anderem Tatsachen für Alkoholmissbrauch, wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss, eine Fahrt mit mindestens 1,6 Promille beziehungsweise 0,8 mg/l Atemalkohol oder eine frühere Entziehung aus einem dieser Gründe. Bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille genügt die strafgerichtliche Entziehung allein nicht automatisch für eine MPU-Anordnung; das hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt. Zusatztatsachen können aber genügen: Eine einmalige Fahrt mit mindestens 1,1 Promille ohne festgestellte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen kann nach dem Urteil 3 C 3.20 auf außergewöhnliche Alkoholgewöhnung hindeuten und eine MPU rechtfertigen. Davon zu trennen sind der strafgerichtliche Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und die verwaltungsrechtliche Entziehung bei erwiesener Ungeeignetheit nach § 46 FeV.

Alkohol-Unfall plus Fahrerflucht – was kommt auf Betroffene zu?

Wer unter Alkoholeinfluss steht und einen Unfall baut, muss mit harten Strafen rechnen.

Nach einem Unfall müssen Beteiligte anhalten, den Verkehr sichern, sich über die Folgen vergewissern, erforderliche Hilfe leisten und Feststellungen ermöglichen; die Einzelpflichten stehen in § 34 StVO. Erforderliche und zumutbare Hilfe nicht zu leisten, kann nach § 323c StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Wer sich entfernt, bevor er die Feststellungen ermöglicht oder angemessen gewartet hat, riskiert ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB. Dafür drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – nicht „Geldbuße“. Wer sich nach Ablauf der Wartezeit oder berechtigt oder entschuldigt entfernt, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. Bei erheblichen Unfallfolgen kann § 142 StGB unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 69 Absatz 2 Nummer 3 StGB zudem ein Regelfall für die Fahrerlaubnisentziehung sein.

Auch versicherungsrechtlich ist eine pauschale Aussage, die Versicherung zahle nach Alkohol oder Fahrerflucht einfach gar nicht, falsch. Geschädigte können ihren Anspruch in der Kfz-Pflichtversicherung grundsätzlich direkt gegen den Versicherer richten (§ 115 VVG); ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei, bleibt seine Verpflichtung gegenüber dem geschädigten Dritten nach § 117 VVG grundsätzlich bestehen. Im Innenverhältnis kann aber Regress drohen. Eine entsprechende vertragliche Obliegenheit, nicht zu fahren, wenn der Fahrer alkoholbedingt nicht sicher fahren kann, kann nach § 5 KfzPflVV vereinbart werden; die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen ist dort grundsätzlich auf höchstens je 5.000 Euro beschränkt. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen nach dem Unfall nennt § 6 KfzPflVV grundsätzlich 2.500 Euro, bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Verletzung von Aufklärungs- oder Schadensminderungspflichten höchstens 5.000 Euro. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Regress möglich ist, hängt von Vertrag, Verschulden, Ursächlichkeit und Einzelfall ab. Beim eigenen Kaskoschaden ist der Versicherer nach § 81 VVG bei vorsätzlicher Herbeiführung leistungsfrei; bei grob fahrlässiger Herbeiführung darf er seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.

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Noch in der Probezeit einen Alkohol-Unfall verursacht?

Für Fahranfänger gilt: Ein Alkohol-Unfall führt nicht allein wegen der Probezeit automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis oder zu einer MPU. § 24c StVG verbietet in der Probezeit und vor Vollendung des 21. Lebensjahres, während der Fahrt Alkohol zu trinken oder die Fahrt unter seiner Wirkung anzutreten. Nummer 243b des amtlichen Bußgeldkatalogs nennt dafür 250 Euro; Anlage 13 FeV bewertet die Entscheidung mit einem Punkt. Verstöße gegen §§ 24a und 24c StVG sowie unter anderem Straftaten nach §§ 142, 315c, 316 und 323c StGB gelten nach Anlage 12 FeV als schwerwiegende Zuwiderhandlungen; bei den genannten Straftaten gilt das, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben. Nach einer rechtskräftigen, registerpflichtigen Entscheidung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde auf der ersten Stufe nach § 2a StVG grundsätzlich ein Aufbauseminar an. Unterbleibt die Anordnung nur wegen einer Fahrerlaubnisentziehung oder eines Verzichts, verlängert sich die Probezeit dennoch um zwei Jahre; andernfalls folgt die Verlängerung aus der Seminaranordnung.

  • Bußgeld, Geldstrafe, Punkte und Fahrverbot richten sich nach dem tatsächlich erfüllten Grundtatbestand.
  • Besteht die Fahrerlaubnis fort, löst eine schwerwiegende Zuwiderhandlung nach rechtskräftiger, registerpflichtiger Entscheidung auf der ersten Stufe grundsätzlich Aufbauseminar und zweijährige Verlängerung aus. Bei Entziehung oder Verzicht bleibt die Verlängerung nach der gesetzlichen Sonderregel bestehen.
  • Eine Fahrerlaubnisentziehung setzt zusätzlich die straf- oder fahrerlaubnisrechtlichen Voraussetzungen voraus; der Unfall allein genügt nicht.
  • Eine MPU setzt einen Anlass nach § 13 FeV oder andere tragfähige Eignungszweifel voraus und ist nicht die automatische Folge jedes Alkohol-Unfalls.

Stand der Rechtsgrundlagen: 28. August 2026. Entscheidend sind immer Blut- oder Atemalkoholwert, Fahrverhalten, Unfallhergang, konkrete Gefahr, Vorbelastungen und die jeweilige Entscheidung von Strafgericht, Bußgeld- oder Fahrerlaubnisbehörde. Wie es nach Anhörung oder Vorwurf weitergeht, zeigt der Ablauf des Bußgeldverfahrens.

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Bei wiederholten Verstößen kann ein Fahrverbot auch unterhalb der Regelgrenzen drohen.

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